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Die Grundsätze des § 9 Abs. 5 StVO sind im Rahmen des gegenseitigen Rücksichtnahmegebots nach § 1 Abs. 2 StVO auch bei Parkplatzunfällen zu beachten, wobei bei feststehender Rückwärtsfahrt ein Anscheinsbeweis für die Verantwortlichkeit des Rückwärtsfahrenden spricht. Steht das klägerische Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt, ist ihm kein unmittelbarer straßenverkehrsrechtlicher Vorwurf zu machen; die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs ist jedoch zu berücksichtigen, wenn die Unabwendbarkeit des Unfalls nicht nachgewiesen werden kann. Der Geschädigte muss sich nicht auf die günstigsten erzielbaren Preise einer Alternativfachwerkstatt verweisen lassen, wenn bereits durchschnittliche Stundenverrechnungssätze einer freien Fachwerkstatt kalkuliert wurden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |