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Eine arglistige Aufklärungsobliegenheitsverletzung führt zur vollständigen Leistungsfreiheit des Versicherers gemäß § 28 Abs. 2, Abs. 3 S. 2 VVG, wenn der Versicherungsnehmer bewusst wahrheitswidrig angibt, er selbst sei der Fahrer zum Unfallzeitpunkt gewesen, um unlauter auf die Regulierung Einfluss zu nehmen. Eine Bereicherungsabsicht im Sinne des Betrugstatbestandes ist nicht erforderlich; es reicht aus, wenn die Regulierung durch Falschangaben vereinfacht werden soll, um kritische Nachfragen oder Prüfungen zu unterbinden. Auf eine ordnungsgemäße Belehrung nach § 28 VVG kommt es im Falle einer arglistigen Aufklärungsobliegenheitsverletzung nicht an. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |