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Landgericht Köln v. 18.04.2019: Arglistige Aufklärungsobliegenheitsverletzung: Leistungsfreiheit des Kfz-Versicherers bei Falschangaben zum Unfallfahrer




Das Landgericht Köln (Urteil vom 18.04.2019 - 24 O 315/18) hat entschieden:

   Eine arglistige Aufklärungsobliegenheitsverletzung führt zur vollständigen Leistungsfreiheit des Versicherers gemäß § 28 Abs. 2, Abs. 3 S. 2 VVG, wenn der Versicherungsnehmer bewusst wahrheitswidrig angibt, er selbst sei der Fahrer zum Unfallzeitpunkt gewesen, um unlauter auf die Regulierung Einfluss zu nehmen. Eine Bereicherungsabsicht im Sinne des Betrugstatbestandes ist nicht erforderlich; es reicht aus, wenn die Regulierung durch Falschangaben vereinfacht werden soll, um kritische Nachfragen oder Prüfungen zu unterbinden. Auf eine ordnungsgemäße Belehrung nach § 28 VVG kommt es im Falle einer arglistigen Aufklärungsobliegenheitsverletzung nicht an.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
So Nicht Unfall
und
Beruehrungsloser Unfall

Tenor:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Gründe:


Die Klage ist unbegründet.

Die Beklagte ist wegen einer arglistigen Aufklärungsobliegenheitsverletzung vollständig leistungsfrei geworden gemäß E.1.3, 1.6 der streitgegenständlichen AKB sowie § 28 Abs. 2, Abs. 3 S. 2 VVG.

Der Kläger hat gegenüber der Beklagten vor Deckungsablehnung bewusst wahrheitswidrig angegeben, er selbst sei der Fahrer zum Unfallzeitpunkt gewesen, um unlauter auf die Regulierung der Beklagten Einfluss zu nehmen.

Die Kammer ist davon überzeugt, dass nicht der Kläger sondern dessen Sohn oder Herr K den Wagen gesteuert hat, als es zum Unfall kam.

Dies ergibt sich aus den glaubhaften Aussagen der Zeugen L. Das Ehepaar L befand sich auf der Fahrt vom Flughafen zu ihrer Wohnung in einem Taxi. Auf der C-Straße wurden sie vor einer Ampel auf den Ferrari aufmerksam, weil dieser neben dem Taxi an der Ampel hielt und dann nochmals Gas gab. Als die Ampelschaltung auf grün wechselte, fuhr der Ferrari zügig weg und konnte die nächste Ampel (die letzte Lichtzeichenanlage vor der Einfahrt in dem Tunnel) bei grün passieren, während das Taxi dort warten musste. Als das Taxi sodann ca. 2 Minuten später weiterfahren konnte und ebenfalls in den Tunnel der C-Straße in Höhe B-Straße einfuhr, sahen die Zeugen den Ferrari auf der rechten Fahrspur quer stehen. Das Taxi fuhr im Schritttempo auf der linken Fahrspur vorbei, um sich zu vergewissern, ob Hilfe benötigt werde. Hierbei sahen die Zeugen L zwei Männer im geschätzten Alter von dreißig Jahren oder jünger bei dem Ferrari, wobei einer der beiden so gestikulierte, als ob er sich sehr über den Unfall ärgere. Eine Frau oder einen älteren Mann haben die Zeugen nicht gesehen. An der Wahrnehmungs- oder Erinnerungsfähigkeit der Zeugen, die durch einen Artikel in der Zeitschrift "Express" darauf aufmerksam geworden waren, dass Zeugen gesucht werden, bestehen keinerlei Bedenken. Sie haben ruhig und besonnen ausgesagt. Am Ausgang des Verfahrens hatten sie selbst keinerlei Interesse.

Danach steht fest, dass der Kläger den Wagen nicht zum Unfallzeitpunkt gefahren ist. Es hat weniger als 5 Minuten gedauert von dem Zeitpunkt, als der Ferrari dem Taxi davon gefahren ist, bis zu dem Zeitpunkt, als das Taxi dann an dem verunfallten Ferrari langsam vorbeigefahren ist. Diese Zeitspanne ist zu gering, als dass der angeblich auf den Ringen spazierende Sohn des Klägers vom Kläger über den Unfall hätte benachrichtigt werden können, um sodann im Tunnel die Fahrzeuge zu wechseln. Eine Frau- die Polin ist laut Kläger angeblich sogleich nach dem Unfall ausgestiegen- oder ein älterer Mann befanden sich nicht bei dem verunfallten Ferrari, so dass auch ausgeschlossen werden kann, die Zeugen L wären etwa vor dem angeblichen Wechsel der Fahrzeuge zwischen Vater und Sohn E2 auf den Unfall aufmerksam geworden. Dass entweder der Sohn des Klägers oder dessen Freund den Unfall verursacht hat und die beiden nicht nur als Helfer vom Kläger hinzugerufen worden sind, ergibt sich auch daraus, dass beide Zeugen es als auffällig bezeichneten, dass einer der beiden heftig gestikulierte, als ob er gegen die Wand schlüge; diese auffallende emotionale Reaktion passt nicht zu einer Person, die selbst unmittelbar mit dem Unfall nichts zu tun hat.

Der Kläger und sein Sohn, der Zeuge E2, haben bewusst die Unwahrheit gesagt. Ihre Schilderungen machen auch keinen Sinn. Der Zeuge E2 hat angegeben, im Tunnel selbst kein Wort mit seinem Vater gewechselt und sich erst später mit ihm über die Unfallursache unterhalten zu haben. Er habe auch nichts von dem verstanden, was sein Vater mit den Polizeibeamten gesprochen habe, da sie ihn zur Seite genommen hätten. Unter nahen Angehörigen ist eine solches Verhalten auszuschließen. Die Szene wirkt geradezu gespenstig. Auch der vom Kläger und seinem Sohn angegebene Zeitraum, der zwischen der angeblichen Fahrt des Klägers aus dem Tunnel mit dem Fahrzeug des Sohnes und seiner Rückkunft gelegen haben soll, ist falsch angegeben worden, um die Geschichte von dem angeblichen kurzfristigen Absetzen der polnischen Prostituierten am Neumarkt plausibel zu machen. Dies soll 10 bis 15 Minuten bzw. 15 bis 20 Minuten gedauert haben. Dies kann schon deshalb nicht sein, weil der Kläger ja bereits vor dem Eintreffen der Polizei an der Unfallstelle wieder gefahren sein soll und die Polizei festgehalten hat, 27 Minuten nach ihrer Ankunft an der Unfallstelle sei der Kläger dort erschienen. Den Zeugen K hat der Kläger bezeichnenderweise gar nicht erst benannt.

Der Kläger hat auch gelogen, als er bei seiner Anhörung angegeben hat, er habe - so wie gegenüber der Beklagten im Schadensmeldebogen angegeben - die Kontrolle über das Fahrzeug wegen einer Pfütze verloren. Es gab im Tunnel keine Pfütze, die sich nach Angaben des Klägers etwa 100 Meter nach Tunnelbeginn befunden haben soll. An dem Tag hatte es maximal 4 mm geregnet (Anlage B 14, Bl. 72 GA). Die Polizei hat den Straßenzustand als "trocken" beschrieben. Bezeichnenderweise ist in der Klageschrift, die sich auch zur angeblichen Unfallursache auslässt, nicht von einer Pfütze die Rede, sondern erst in der Replik. Der Polizei hat der Kläger vor Ort auch nichts von einer Pfütze erzählt, sondern nur davon, er habe zu viel mit dem Lenkrad herumgespielt, obwohl doch nichts näher gelegen hätte, als sich - schuldmindernd - auf die angebliche Pfütze zu berufen. Der Kläger hat bei seiner Anhörung zunächst angegeben, er habe gebremst, als er die Pfütze vor sich gesehen habe. Auf den Vorhalt des Gerichtes, weshalb man denn beim Anblick einer Pfütze bremse und nicht schlicht und ergreifend weiter fahre, ist der Kläger dann darauf umgeschwenkt, er habe beim Durchfahren der Pfütze festgestellt, dass er die Kontrolle über den Wagen verliere und dann gebremst. Die Pfütze ist ausgedacht.

Die Falschangaben des Klägers gegenüber der Beklagten im Schadensmeldebogen erfolgten, um das Regulierungsverhalten der Beklagten unlauter zu beeinflussen. Eine Bereicherungsabsicht im Sinne des Betrugstatbestandes ist nicht erforderlich; es reicht aus, wenn die Regulierung durch Falschangaben vereinfacht werden soll, um kritische Nachfragen oder Prüfungen in Richtung einer etwaigen Minderung oder eines Wegfalls der Leistungspflicht von vornherein zu unterbinden (vgl. Senatsurteil vom 27.07.2016 - 9 U 41/16 -, juris). Ein Irrtum des Klägers bei Abgabe seiner Falschangaben ist ausgeschlossen. Ein anderes Motiv als die unlautere Beeinflussung der Beklagten ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Der Kläger mag befürchtet haben, dass eine Regulierung (teilweise) entfällt, wenn der Fahrer ein jüngeres Geburtsdatum hat als im Versicherungsschein angegeben oder dass die Beklagte eine grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles annehmen könnte. Ob der Kläger bei wahrheitsgemäßen Angaben gleichwohl den vollen Entschädigungsanspruch hätte geltend machen können, ist unerheblich.

Auf die Frage einer ordnungsgemäßen Belehrung nach § 28 VVG kommt es im Falle einer arglistigen Aufklärungsobliegenheitsverletzung nicht an (vgl. Senat, a.a.O.).

Inwieweit auch ein (teilweiser) Wegfall der Leistungspflicht wegen Gefahrerhöhung greift - was naheliegend ist - kann dahinstehen.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.

Streitwert: 84.000,- €

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/koeln/lg_koeln/j2019/24_O_315_18_Urteil_20190418.html - DE:LGK:2019:0418.24O315.18.00

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