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Die gebotene Abwägung führt aufgrund der Umstände des vorliegenden Einzelfalls dazu, dass die Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs gegenüber dem schuldhaften Verhalten des Klägers vollständig zurückzutreten hat. Gegen den Kläger spricht der Beweis des ersten Anscheins, dass dieser gegen die ihm obliegenden Sorgfaltspflichten aus § 25 Abs. 3 StVO verstoßen hat, indem er die Fahrbahn unter Verstoß gegen diese Vorschrift betrat. Das Unfallgeschehen stellt sich für die Beklagten als ein unabwendbares Ereignis im Sinne der Regelungen der §§ 17 Abs. 3, 18 Abs. 3 StVG dar. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |