|
Dem Versicherungsnehmer einer Teilkaskoversicherung kommen Beweiserleichterungen zugute, wenn er Tatsachen beweist, aus denen nach der Lebenserfahrung auf einen bedingungsgemäßen Diebstahl zu schließen ist (äußeres Bild des Diebstahls). Diese Beweiserleichterung entfällt, wenn der Versicherer Umstände vorträgt und beweist, die die Annahme einer Vortäuschung des Versicherungsfalls mit erheblicher Wahrscheinlichkeit nahelegen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |