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Landgericht Dortmund v. 11.04.2019: Beweislast bei Teilediebstahl in der Kaskoversicherung und Indizien für Vortäuschung




Das Landgericht Dortmund (Urteil vom 11.04.2019 - 2 O 213/16) hat entschieden:

   Dem Versicherungsnehmer einer Teilkaskoversicherung kommen Beweiserleichterungen zugute, wenn er Tatsachen beweist, aus denen nach der Lebenserfahrung auf einen bedingungsgemäßen Diebstahl zu schließen ist (äußeres Bild des Diebstahls). Diese Beweiserleichterung entfällt, wenn der Versicherer Umstände vorträgt und beweist, die die Annahme einer Vortäuschung des Versicherungsfalls mit erheblicher Wahrscheinlichkeit nahelegen.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Widerufsrecht Versicherung
und
Widerufsrecht Versicherung

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe:


Die Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen versicherungsvertraglichen Anspruch auf Zahlung von 6.250,00 €. Der Kläger hat den von ihm behaupteten streitigen Versicherungsfall, nämlich den Teilediebstahl in der Nacht vom 09.03.2016 auf den 10.03.2016, nicht beweisen können. Ihm obliegt die Beweislast, weil es sich um eine anspruchsbegründende Tatsache handelt.

Zwar kommen dem Kläger als Versicherungsnehmer einer Teilkaskoversicherung Beweiserleichterungen zugute, weil das Versicherungsversprechen für ein typischerweise unbeobachtetes Diebstahlgeschehen ansonsten leerlaufen würde. Der Versicherungsnehmer genügt seiner Beweislast danach schon dann, wenn er Tatsachen beweist, aus denen nach der Lebenserfahrung auf einen bedingungsgemäßen Diebstahl zu schließen ist (äußeres Bild des Diebstahls). Bei einem Teilediebstahl gehören zu diesem Mindestmaß an Tatsachen das Abstellen des versicherten Fahrzeugs in unbeschädigtem Zustand einschließlich der später als entwendet behaupteten Teile an einem bestimmten Ort zu einem bestimmten Zeitpunkt und das spätere Wiederauffinden im beschädigtem Zustand ohne die

- angeblich - gestohlenen Fahrzeugteile (OLG Hamm, 20 U 185/14, Urteil vom 12.06.2015, bei Juris Rdn. 24, OLG Hamm, 20 U 172/11, Urteil vom 08.02.2012, bei Juris Rdn. 12, Dr. Brockmöller, der Fahrzeug- und Fahrzeugteilediebstahl in der Kaskoversicherung, ZFS 2017, 184 ff.).

Diese Beweiserleichterung für den Kläger entfällt wieder, wenn der Versicherer Umstände vorträgt und - sofern streitig - beweist, die die Annahme einer Vortäuschung des Versicherungsfalls mit erheblicher Wahrscheinlichkeit nahelegen. Dies entspricht der vertragstypischen Risikoverteilung, dass auch der Versicherer vor Missbrauch seines Versicherungsnehmers geschützt werden muss; auch er befindet sich in Beweisnot. Ihm muss daher die Möglichkeit eingeräumt werden, erleichtert den Missbrauch durch einen unredlichen Versicherungsnehmer, insbesondere das Vortäuschen eines Diebstahls, darzutun und nachzuweisen (Dr. Brockmöller, a.a.O.).

Die Gesamtschau der nachfolgenden Umstände begründet zumindest mit erheblicher Wahrscheinlichkeit, wenn nicht sogar mit Sicherheit die Vortäuschung des von dem Kläger behaupteten Versicherungsfalls:

1.

Der Ausbau des Bordmonitores und des Radionavigationsbedienteiles erfolgte unstreitig ohne Beschädigung der Kabel. Wegen der Einzelheiten wird auf die Fotos 6 und 11 ff. des Gutachten E1 vom 24.03.2016 (Blatt 113 und 116 ff. der Akten) verwiesen. Dies ist ein Indiz gegen den von dem Kläger behaupteten Teilediebstahl (ebenso OLG Hamm, 20 U 172/11, Urteil vom 08.02.2012, bei Juris Rdn. 13 und 14).

2.

Auf Grund der Anlage B 2 (Blatt 83 der Akten ausgelesener Eintrag im Fehlerspeicher) und des nachvollziehbaren und überzeugenden Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. A1 steht zweifelsfrei fest, dass der Ausbau der Bedienkonsole der Klimaanlage bei laufendem Motor erfolgte. Die Eintragung in dem Fehlerspeicher werden bei dem ersten Auftreten mit der dann vorliegenden Motordrehzahl - sofern vorhanden - gespeichert und später bei einem erneuten Start des Motors nicht mehr überschrieben.

Dieser Umstand spricht mit sehr großer Wahrscheinlichkeit gegen den von dem Kläger behaupteten Teilediebstahl. Wenn der Dieb in der Lage gewesen wäre, den Motor zu starten, wofür es keine Anhaltspunkte gibt, dann wäre er mit dem Pkw weggefahren, um den Pkw an einem Ort ohne Entdeckungsrisiko auszuschlachten und hätte nicht die Scheibe eingeschlagen und die Teile am Abstellort ausgebaut.

3.

Auf den Fotos 29 und 30 zum Gutachten E1 vom 24.03.2016 (Blatt 125 der Akten) sind die blau eingekreisten Schrauben, die zur Demontage des Scheinwerfers nach dem Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. A1 und der Einbauanleitung, die Anlage zum Gutachten vom 07.11.2017 ist, gelöst werden müssen, sichtbar vorhanden. Dies bedeutet, dass die Schrauben nach der Demontage der Scheinwerfer wieder eingeschraubt wurden. Dies macht kein Dieb, mithin ein weiteres gewichtiges Indiz gegen den von dem Kläger behaupteten Teilediebstahl.

4.

Das Fahrzeug verfügte über eine Safelock-Funktion, die am 11.03.2016 unmittelbar nach dem von dem Kläger behaupteten Teilediebstahl bei der Untersuchung des Fahrzeuges durch den Sachverständigen C1 (Stellungnahme vom 13.10.2016, Blatt 131 bis 138 der Akten) unstreitig keine Fehlfunktion aufwies. Dies hat nach dem Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. A1 zur Folge, dass die verschlossenen Türen nicht durch die eingeschlagene Scheibe über den Entriegelungsschalter auf der Mittelkonsole (Foto 6 zum Gutachten des Sachverständigen A1 vom 07.11.2017) und auch nicht auf andere Weise von außen geöffnet werden können, sondern nur dann, wenn der Fahrer- oder Beifahrersitz belegt sind oder der Fahrzeugschlüssel vorhanden ist.

Auch dieser Umstand spricht mit sehr großer Wahrscheinlichkeit, wenn nicht sogar mit Sicherheit, gegen den von dem Kläger behaupteten Teilediebstahl, der durch das Loch in der Beifahrertür (Fotos 4 und 5 zum Gutachten E1 vom 24.03.2016, Blatt 112 und 113 der Akten) ohne Öffnung der Türen unmöglich ist. Wenn der Dieb über einen Fahrzeugschlüssel verfügt hätte, wofür es keine Anhaltspunkte gibt, dann wäre er zweifellos mit dem Pkw weggefahren, um den Pkw an einem anderen Ort ohne Entdeckungsrisiko auszuschlachten und hätte nicht die Scheibe eingeschlagen und die Teile am Abstellort ausgebaut.

Festzuhalten bleibt damit, dass die vorgenannten Umstände mindestens mit erheblicher Wahrscheinlichkeit, wenn nicht sogar mit Sicherheit die Vortäuschung des von dem Kläger behaupteten Teilediebstahls nahelegen. Die Klage war daher abzuweisen, weil der Kläger den von ihm behaupteten Versicherungsfall nicht beweisen konnte.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/dortmund/lg_dortmund/j2019/2_O_213_16_Urteil_20190411.html - DE:LGDO:2019:0411.2O213.16.00

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