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Beim Zusammenstoß mit einem zwecks links Abbiegens anhaltenden Fahrzeug kommt in der Regel die volle Haftung des Halters des auffahrenden Fahrzeuges in Betracht. Umstände, die eine Mithaftung des Linksabbiegenden rechtfertigen würden, können nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht festgestellt werden. Die Anscheinsvermutung spricht dafür, dass die auffahrenden Fahrzeuge den erforderlichen Sicherheitsabstand nicht eingehalten haben. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |