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Landgericht Münster v. 25.03.2019: Zur Haftung des Linksabbiegers bei Auffahrunfall mit mehreren Fahrzeugen




Das Landgericht Münster (Urteil vom 25.03.2019 - 2 O 318/18) hat entschieden:

   Beim Zusammenstoß mit einem zwecks links Abbiegens anhaltenden Fahrzeug kommt in der Regel die volle Haftung des Halters des auffahrenden Fahrzeuges in Betracht. Umstände, die eine Mithaftung des Linksabbiegenden rechtfertigen würden, können nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht festgestellt werden. Die Anscheinsvermutung spricht dafür, dass die auffahrenden Fahrzeuge den erforderlichen Sicherheitsabstand nicht eingehalten haben.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Linksabbiegen
und
Fahren auf Sicht - Sichtfahrgebot - Auffahren auf Hindernisse


Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von

120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Gründe:


Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagten auf Zahlung von Schadensersatz aus dem Verkehrsunfall vom 14.06.2018 in Emsdetten. Dieser Anspruch folgt insbesondere nicht aus §§ 7, 17 StVG.

Bei dem Betrieb des Kraftfahrzeuges des Beklagten zu 1), das bei der Beklagten zu 2) pflichtversichert ist, ist das Kraftfahrzeug der Klägerin beschädigt worden, so dass sich hieraus grundsätzlich die Haftung des Halters, des Fahrers sowie des Kraftversicherers gem. §§ 7, 18 StVG, 3 Pflichtversicherungsgesetz ergibt.

Im vorliegenden Fall ist der Schaden jedoch durch mehrere Kraftfahrzeuge i. S. des § 17 StVG verursacht worden. Daher hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umstand des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

Dies führte zur Klageabweisung.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht fest, dass der Beklagte zu 1) in die Straße "C" abbiegen wollte. Es steht weiter fest, dass er sich zuvor nach links eingeordnet hat, soweit das aufgrund der Straßenverhältnisse möglich war und dass er den Blinker gesetzt hat.

Die Behauptung der Klägerin, der Beklagte zu 1) habe ohne verkehrsbedingten Grund eine Vollbremsung vorgenommen, was zum Auffahren des Zeugen E geführt habe, ist hingegen nicht bewiesen worden. Zwar hat die Klägerin in ihrer Anhörung gem. §§ 141 Abs. 3 ZPO geschildert, der Beklagte habe eine Vollbremsung vorgenommen, er habe ihr gegenüber und auch gegenüber den Polizeibeamten geäußert, er habe auf das Grundstück des hinter der Einmündung "C" auf der linken Seite gelegenen Imbissbetriebes fahren wollen. Dieser Einlassung ist aber widerlegt durch die Aussage der Zeugen E und G. Der Zeuge G hat überzeugend bekundet, dass der Kläger ihn habe nach Hause bringen wollen und dass er ihm bereits im Bereich des letzten Hauses vor der im Kreuzungsbereich befindlichen Verkehrsinsel darauf hingewiesen habe, dass er nach links abbiegen solle. Zwar konnte der Zeuge G sich auf Nachfrage nicht daran erinnern, ob der Beklagte zu 1) den Fahrtrichtungsanzeiger gesetzt habe. Dies ist jedoch überzeugend bestätigt worden durch den Zeugen E. Der Zeuge E hat geschildert, dass der Beklagte zu 1) zunächst den Fahrtrichtungsanzeiger nach rechts gesetzt hatte, sodass er den Eindruck gehabt habe, dieser wolle nach rechts abbiegen, was er dann aber nicht getan hat. Der Zeuge E hat aber weiter bekundet, dass der Beklagte zu 1) dann beschleunigt habe, den Fahrtrichtungsanzeiger nach links gesetzt habe und danach abgebremst habe. Wenn auch die Aussage des Zeugen E insoweit Unsicherheiten aufweist, als der Zeuge G nicht bestätigt hat, dass der Beklagte zu 1) zunächst nach rechts habe abbiegen wollen, so hat der Zeuge E jedenfalls überzeugend bestätigt, dass der Beklagte zu 1) vor dem Abbiegevorgang den Blinker nach links gesetzt hat. Der Zeuge ist insoweit auch glaubwürdig. Durch sein Bekunden, der Beklagte zu 1) habe den Blinker gesetzt, hat er eine für sich nachteilige Aussage erstattet. Darauf, ob der Beklagte zu 1) vor dem hier zu beurteilenden Unfall den Eindruck erweckt habe, er wolle nach rechts abbiegen, kommt es für die Beurteilung des späteren Linksabbiegens nicht an. Zwar hat der Zeuge E im Gegensatz zu dem Zeugen G bestätigt, dass der Beklagte vor dem Abbiegevorgang stark abgebremst hat. Das allein führt jedoch nicht zu einer Haftung der Beklagten. Vielmehr spricht die Anscheinsvermutung dafür, dass bereits der Zeuge E den erforderlichen Sicherheitsabstand nicht eingehalten hat, ebenso wie die Gesellschafterin der Klägerin ihrerseits den erforderlichen Sicherheitsabstand nicht eingehalten hat. Beim Zusammenstoß mit einem zwecks links Abbiegens anhaltenden Fahrzeug kommt in der Regel die volle Haftung des Halters des auffahrenden Fahrzeuges in Betracht. Umstände, die eine Mithaftung des Linksabbiegers rechtfertigen würden, können nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht festgestellt werden. Zwar sind bei dem hier zu beurteilenden Auffahrunfall neben der Klägerin und dem Beklagten zu 1) auch der Zeuge E mit dem mittleren Fahrzeug beteiligt. Bei einem Auffahrunfall unter Beteiligung mehrerer Fahrzeuge können Ansprüche gegen mehrere Beteiligte bestehen, wodurch es zu schwierigen Abwägungsfragen, insbesondere im Rahmen einer Gesamtabwägung im Falle einer Gesamtschuldnerschaft kommen kann. Ist das mittlere Fahrzeug bereits selbst aufgefahren, so gelten im Verhältnis zwischen Erst- und Zeitfahrzeug die allgemeinen Grundsätze, sodass zunächst von einer Alleinhaftung des auffahrenden Zweitfahrzeuges auszugehen ist. Im Verhältnis zwischen Zweit- und Drittfahrzeug ist zu berücksichtigen, dass möglicherweise durch das vorangegangene Auffahren des Zweitfahrzeuges der Bremsweg für das Drittfahrzeug verkürzt worden ist. Dies würde jedoch nicht zu einer Haftung der Beklagten, sondern allenfalls zu einer Mit-Haftung des Zeugen E führen und nicht zu einem stattgebenden Urteil für die Klägerin (vergl. dazu, Grünberg, Haftungsquoten bei Verkehrsunfällen, Rn. 145, 101, 102).

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/muenster/lg_muenster/j2019/2_O_318_18_Urteil_20190325.html - DE:LGMS:2019:0325.2O318.18.00

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