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Tritt ein Fußgänger zwischen zwei sich in der Geradeausspur befindlichen Fahrzeugen, die sich in einem Rückstau befinden, auf die Fahrbahn und wird er von einem an diesen Fahrzeugen unter Überfahren einer durchgezogenen Linie links vorbeifahrenden Fahrzeug , das weiter vorn in die Linksabbiegespur einfahren möchte erfasst, so rechtfertigt dies mangels eines Verschuldens des Kraftfahrers angesichts des erheblichen Eigenverschulden des Fußgängers eine Haftungsverteilung von 75% zu 25% zu Lasten des Fußgängers. (Leitsätze des Gerichts) |