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1. Bei der Geltendmachung eines unterlassenen Hinweis gemäß der §§ 46 OWiG, 265 Abs. 1 StPO handelt es sich nicht lediglich um eine allgemeine Rüge der Verletzung formellen Rechts, mit welcher der Betroffene im Zulassungsverfahren nach § 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG nicht gehört werden könnte. Vielmehr stellt sich das Unterlassen eines gebotenen rechtlichen Hinweises immer gleichzeitig auch als eine für die Zulassung der Rechtsbeschwerde maßgebliche Verletzung des Grundsatzes der Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG dar. 2. Die Ahndung einer lediglich fahrlässig begangenen grob ungehörigen Handlung im Sinne des § 118 OWiG ist nicht möglich, da die Vorschrift eine vorsätzliche Begehungsweise voraussetzt. 3. In einem öffentlichen Drogenkonsum kann je nach den Umständen des Einzelfalles eine grob ungehörigen Handlung im Sinne des § 118 OWiG gesehen werden. (Leitsätze des Gerichts) |