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Die Betriebsgefahr eines bevorrechtigten Fahrzeugs tritt bei einem Spurwechselunfall im dichten Verkehr, insbesondere im Bereich einer Baustelle mit Fahrspurwegfall, nicht vollständig zurück, wenn der Fahrer des bevorrechtigten Fahrzeugs mit einem Spurwechsel rechnen musste und das Fahrverhalten des Spurwechslers nicht ungewöhnlich oder überraschend war, sondern bei aufmerksamer und vorausschauender Beobachtung der Verkehrslage antizipiert werden konnte. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |