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Der Kläger hat den ihm obliegenden Beweis dafür, dass die an seinem Fahrzeug festzustellenden Schäden durch das von ihm behauptete Unfallereignis entstanden seien, nicht erbracht. Es ist davon auszugehen, dass eine Kollision unter anderen als den behaupteten Umständen stattgefunden hat und es sich möglicherweise nicht um ein unfreiwilliges Ereignis gehandelt hat. Die Beklagte zu 2) hat gegen den Kläger und den Beklagten zu 1) aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung einen Anspruch auf Rückerstattung des ohne Anerkennung einer Rechtspflicht geleisteten Betrages, da diese in Absprache miteinander falsche Angaben zum Hergang der Kollision gemacht haben in der Absicht, die Beklagte zu 2) zur Zahlung zu veranlassen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |