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Die Kosten der Schadensfeststellung, insbesondere Sachverständigenkosten, sind Teil des nach § 249 Abs. 2 BGB zu ersetzenden Schadens, soweit sie zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind. Ein Sachverständigenhonorar ist als erforderlicher Aufwand anzuerkennen, es sei denn, den Geschädigten trifft ein Auswahlverschulden oder die Überhöhung ist derart evident, dass eine Beanstandung auch vom Geschädigten als Laien verlangt werden muss. Bei der Beurteilung der Erforderlichkeit eines Grundhonorars kann der HB V - Korridor der BVSK-Befragung herangezogen werden, wobei die Abrechnung mit einem an der Schadenshöhe orientierten Grundhonorar zzgl. Nebenkosten zulässig ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |