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Der Kläger muss nach belgischem Recht nachvollziehbar darlegen, dass durch einen ganz konkreten Geschehensablauf der von ihm behauptete Schaden durch das versicherte Fahrzeug verursacht wurde. An einer solchen nachvollziehbaren Darlegung fehlt es, wenn das Gericht aufgrund der dargelegten Tatsachen den Schluss zieht, dass es den Unfall, so wie vom Kläger geschildert, nicht gegeben hat. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |