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Ein Verkehrsunfall, der überwiegend durch das irreführende Abbiegeverhalten eines Vorfahrtberechtigten verursacht wird, der gegen die Grundregeln des § 1 Abs. 1 und 2 StVO sowie den Vertrauensgrundsatz verstößt, führt zu einer überwiegenden Haftung des Verursachers. Eine Mithaftung des Wartepflichtigen kann bestehen, wenn dieser trotz der irreführenden Signale seine gesteigerten Sorgfaltspflichten aus § 8 Abs. 2 Satz 2 StVO verletzt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |