Das Verkehrslexikon

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Landgericht Bonn v. 25.01.2019: Haftungsverteilung bei Verkehrsunfall: Irreführendes Abbiegeverhalten des Vorfahrtberechtigten und Wartepflichtverletzung




Das Landgericht Bonn (Urteil vom 25.01.2019 - 1 O 205/18) hat entschieden:

   Ein Verkehrsunfall, der überwiegend durch das irreführende Abbiegeverhalten eines Vorfahrtberechtigten verursacht wird, der gegen die Grundregeln des § 1 Abs. 1 und 2 StVO sowie den Vertrauensgrundsatz verstößt, führt zu einer überwiegenden Haftung des Verursachers. Eine Mithaftung des Wartepflichtigen kann bestehen, wenn dieser trotz der irreführenden Signale seine gesteigerten Sorgfaltspflichten aus § 8 Abs. 2 Satz 2 StVO verletzt.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr
und
So Nicht Unfall

Tenor:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt,

1. an die Klägerin 2.941,12 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.04.2018 zu zahlen;

2. vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 150,00 € an die Klägerin und in Höhe von 217,47 € an die S AG, E-Straße, ##### Y, zur Schadennummer #-##-######## zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtstreites tragen die Klägerin zu 48% und die Beklagten gesamtschuldnerisch zu 52%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils für die Beklagten vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Gründe:


Die zulässige Klage ist teilweise begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagten als Gesamtschuldner einen Anspruch auf Zahlung von 2.941,12 € und weiterer 150,00 € sowie Zahlung von 217,47 € an ihre Rechtsschutzversicherung aus den §§ 18 Abs.1 Satz 1, 7 Abs.1, 11 Satz 2 StVG in Verbindung mit den §§ 249 Abs.1 und Abs.2 Satz 1, 251 Abs.1, 253 Abs.2 BGB und § 115 Abs.1 Satz 1 Ziffer 1. VVG.

Denn der streitgegenständliche Verkehrsunfall ist ausweislich des wechselseitigen substantiierten und in den rechtserheblichen Einzelheiten unstreitigen Parteivorbringens überwiegend durch ein Verschulden des Beklagten zu 1. in Form eines Verstoßes gegen die in § 1 Abs.1 und Abs.2 StVO niedergelegten Grundregeln für die Teilnahme am Straßenverkehr sowie den sich aus diesen Grundregeln zugunsten der Klägerin ergebenden Vertrauensgrundsatz (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.09.2015 - 1 U 168/14 = DAR 2016, 648 = BeckRS 2016, 13739 Rd.16 und Rd.37f.; OLG Dresden VersR 1995, 234f.: "Vertrauensschutz"; insgesamt zum Vertrauensgrundsatz: Freymann/Geigel, Der Haftpflichtprozess, 27.Aufl. 2015, 27.Kapitel, Rd.12ff.) verursacht worden. Dieser Verursachungsbeitrag überwiegt den gleichzeitig die Klägerin wegen § 8 Abs.2 Satz 2 StVO treffenden Sorgfaltspflichtenverstoß, was gemäß § 17 Abs.1 und Abs.2 StVG zu einer Haftungsquote der Klägerin von 1/3 und einer Haftungsquote der Beklagten von 2/3 führt (vgl. auch Grüneberg, Haftungsquoten bei Verkehrsunfällen, 15.Aufl. 2017, Rd.10 m.w.N.). Im Einzelnen:

1. Die Anspruchsvoraussetzungen der §§ 18 Abs.1 Satz 1, 7 Abs. 1 StVG gegen die Beklagten zu 1. und 2. liegen vor, da das Fahrzeug der Klägerin sowohl bei dem Betrieb des Fahrzeuges der Beklagtenseite als auch nicht ohne Verschulden des Beklagten zu 1. als Fahrer (arg. § 18 Abs.1 Satz 2 StVG) beschädigt worden ist.

a) Ein Fall höherer Gewalt im Sinne von § 7 Abs.2 StVG liegt infolge des Unfallgeschehens im fließenden Verkehr nicht vor. Der Unfall war auch weder für die Klägerin noch für den Beklagten zu 1. unabwendbar im Sinne von § 17 Abs.3 StVG.

Denn die Unabwendbarkeit setzt voraus, dass der Unfall auch unter Einhaltung aller nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls möglichen Sorgfaltspflichten beider Fahrzeugführer nicht zu vermeiden gewesen wäre (arg. § 17 Abs.3 Satz 2 StVG). Dies setzt voraus, dass sich der jeweils auf eine Unabwendbarkeit berufende Verkehrsteilnehmer in der konkreten Situation wie ein Idealfahrer verhalten hat (BGH NJW 2006, 896, 898), wobei darüber hinaus zu prüfen ist, ob ein derartiger Idealfahrer überhaupt in die zur Diskussion stehende Gefahrenlage im Straßenverkehr geraten wäre. Denn ein sich aus einer abwendbaren Gefahrenlage entwickelnder Unfall wird nicht dadurch unabwendbar im Sinne von § 17 Abs.3 StVG, dass sich der beteiligte Fahrzeugführer nunmehr in der bestehenden Gefahrenlage - und deshalb im haftungsrechtlichen Sinne zu spät - "ideal" verhält (BGH NJW 2006, 896, 898).

Für die Klägerin war der Unfall schon deshalb nicht unabwendbar, weil sie den Unfall hätte vermeiden können, wenn sie vor dem An- und Auffahren auf die C-Straße noch einmal nach links geblickt hätte. Denn dann hätte sie das entgegen seiner zunächst beabsichtigten Fahrweise in die N-Straße durchgeführte Fahrmanöver des Beklagten zu 1., stattdessen die Fahrt auf der C-Straße fortzusetzen, wahrnehmen können. Dass die Klägerin diese - zudem nach § 8 Abs.2 Satz 2 StVO gebotene - Vorsichtsmaßregel unterlassen hat, ergibt sich aus ihrer eigenen Schilderung in der mündlichen Verhandlung (S.1 und S.2 des Sitzungsprotokolls).

Dass der Unfall für den Beklagten zu 1. nicht unabwendbar war, folgt daraus, dass er die Kollision unschwer dadurch hätte vermeiden können, dass er sich vor der Weiterfahrt auf der beziehungsweise auf die C-Straße über die Reaktion der durch seine Fahrweise zumindest irritierten Klägerin vergewissert hätte. Denn die Klägerin wurde durch das Setzen des rechten Blinkers in Verbindung mit der Verringerung seiner Fahrtgeschwindigkeit und in Verbindung mit dem Einlenken des Beklagtenfahrzeuges nach rechts durch den Beklagten zu 1. in den Glauben versetzt, dieser würde seine Fahrt in die N-Straße hinein fortsetzen. Dass die Klägerin deshalb noch kurz vor der Kollision (subjektiv) davon ausgehen würde, sie könne gemäß § 8 Abs.2 Satz 2 StVO ohne die Gefährdung des vorfahrtberechtigten Beklagten zu 1. auf die C-Straße einfahren, lag wegen der von der Fahrweise des Beklagten zu 1. ausgehenden Signalwirkung (arg. § 9 Abs.1 Satz 1 und Satz 2 StVO) auf der Hand.

Bei dieser Würdigung ist zu berücksichtigen, dass die Frage der Unabwendbarkeit anhand des Maßstabes eines Idealfahrers nicht nur eine allgemein übliche, sondern vielmehr die Einhaltung der äußerst möglichen Sorgfalt voraussetzt (vgl. Heß in Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 25.Aufl. 2018, § 17 StVG Rd.8). Dieser Maßstab verlangt von dem Fahrzeugführer überobligatorische Vorsichtsmaßnahmen, der sich folglich auch auf nicht unerhebliche Fahrfehler anderer Verkehrsteilnehmer zumindest einrichten muss (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.02.2016 - 1 U 79/15 = juris Rd.29 m.w.N.).

b) Die deshalb gemäß § 17 Abs.2 und Abs.1 StVG erforderliche Abwägung der Verursachungsbeiträge der Parteien führt zu einer Haftungsquote der Klägerin von 1/3 und einer Haftungsquote der Beklagten zu 2/3.

Hierbei ist grundsätzlich an die Bewertung der Betriebsgefahr der beteiligten Fahrzeuge anzuknüpfen, die sich jedoch durch das Verhalten des Fahrzeugführers und/oder Halters erhöhen kann (Scholten in Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2016, § 17 StVG Rd.19).

aa) Ganz erheblich zu Lasten des Beklagten zu 1. wirkt sich im Rahmen dieser Abwägung aus, dass der Beklagte zu 1. mit seinem unter 1.a) beschriebenen Fahrmanöver entgegen § 1 Abs.1 und Abs.2 StVO eine besondere Gefahrenlage geschaffen hat, die sich dadurch auszeichnet, dass die Klägerin davon ausgegangen ist und - entsprechend dem Vertrauensgrundsatz - davon ausgehen durfte, dass der Beklagte zu 1. den Abbiegevorgang in die N-Straße hinein fortsetzen würde (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.09.2015 - 1 U 168/14, aaO., Rd.37f.; OLG Dresden, aaO.; Geigel/Freymannm, aaO., Rd.12 und Rd.14 jeweils m.w.N.).

Dabei bedarf die Frage, wie viele Meter der Beklagte zu 1. mit dem von ihm gesteuerten Fahrzeug bereits in die N-Straße hineingefahren war, keiner Vertiefung. Denn der Beklagte zu 1. hat in der mündlichen Verhandlung geschildert, dass er mindestens mit dem rechten Vorderrad schon in die N-Straße hineingefahren war (S.3 unten des Sitzungsprotokolls). Berücksichtigt man ferner die sich aus der Lichtbildmappe der beigezogenen Akten des F - ##.##-####.#######.#### - ergebenden örtlichen Verhältnisse, so begründet bereits dieses "nur" mit dem rechten Vorderrad in die N-Straße einbiegende Fahrverhalten des Beklagten zu 1. im hier vorliegenden Fall eine überwiegende Haftung, weil die Fahrweise des Beklagten zu 1. infolge des nur kurzen Abstandes zwischen der rechten Einmündung in die N-Straße und der Unfallstelle besonders gefahrenträchtig erscheint.

bb) Zu Lasten der Klägerin ist in diese Abwägung ein Verstoß gegen die ihr als wartepflichtige Verkehrsteilnehmerin obliegenden Verhaltens- und Sorgfaltsanforderungen aus § 8 Abs.2 Satz 2 StVO einzustellen.

Dabei formuliert § 8 Abs.2 Satz 2 StVO nicht nur gesteigerte Sorgfaltspflichten, vielmehr muss der Wartpflichtige im Grundsatz auch mit einem Fehlverhalten des vorfahrtberechtigten Verkehrsteilnehmers rechnen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.09.2015 - 1 U 168/14, aaO., Rd.38). Oblag es aber danach der Klägerin, das An- und Auffahren auf die C-Straße so durchzuführen, dass eine Gefährdung des Beklagten zu 1. ausgeschlossen war, so muss sich dies auch in einer entsprechenden Haftungsbeteiligung niederschlagen.

Der ursprüngliche Klägervortrag eines plötzlich wieder aus der N-Straße herausfahrenden Beklagtenfahrzeuges (so S.4 der Klageschrift) ist ausweislich der in den Akten des F - ##.##-####.#######.#### - lichtbildlich dokumentierten Örtlichkeiten an der Unfallstelle und der dort abgebildeten Endstellung der Fahrzeuge nach der Kollision widerlegt. Denn diese nahezu rechtwinklige Endstellung ist - wie sie auch auf der Verkehrsunfallskizze (Bl.6 der Beiakten; Anlage BLD1 = Bl.54 d.A.) zutreffend eingezeichnet worden ist - bei einem vollständigen Ein- und Ausfahren in die N-Straße infolge der sich dann ergebenden Winkel nicht zu erklären. Dies gilt erst recht in Anbetracht der zutreffenden Äußerung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung zu dieser Frage, wonach die eingezeichnete Fahrlinie des Beklagtenfahrzeuges in der von ihr gefertigten und mit der Klageschrift eingereichten Skizze (Bl.11 d.A.) etwas übertrieben gezeichnet worden ist (S.2 des Sitzungsprotokolls).

cc) Bei der Abwägung dieser Verursachungsbeiträge, fällt der die Klägerin nach 1.b)bb) treffende Beitrag gegenüber dem Verursachungsbeitrag des Beklagten zu 1. nach 1.b)aa) geringer ins Gewicht. Aus der erforderlichen Gesamtschau der Weg-Zeit- und Mitwirkungszusammenhänge erscheint der Verursachungsbeitrag des Beklagten zu 1. in seinem Gewicht und Gefährdungspotential vielmehr doppelt so hoch wie der Beitrag der Klägerin, woraus sich eine Haftungsquotelung von 2/3 zu Lasten der Beklagten ergibt. Halter und Fahrer bilden insoweit eine Zurechnungseinheit (vgl. Heß, aaO., § 17 StVG Rd.5).

2. Der Klägerin hat im Anschluss hieran dem Grunde nach gemäß § 11 Satz 2 StVG und § 253 Abs.2 BGB gegen die Beklagten zu 1. und 2. als Gesamtschuldner auch einen Anspruch auf Zahlung einer billigen Entschädigung in Geld für die von ihr bei dem Verkehrsunfall unstreitig erlittenen Verletzungen.

3. Die gesamtschuldnerische Mithaftung der Beklagten zu 3. (§ 421 BGB) folgt im Anschluss an die Ausführungen unter 1. und 2. aus § 115 Abs.1 Satz 1 Ziffer 1. und Satz 4 VVG.

4. Der Höhe nach ergeben sich daraus folgende Ansprüche gegen die Beklagten:

a) Der Klageantrag zu 1. auf Zahlung von 5.338,76 € beinhaltet den nach § 249 Abs.1 und Abs.2 Satz 1 BGB ersatzfähigen Wiederbeschaffungsaufwand von 6.460,00 € wie in dem Sachverständigengutachten T vom 26.10.2017 (Bl.19ff. d.A.) ausgewiesen und insoweit zwischen den Parteien unstreitig (§ 138 Abs.3 ZPO).

Dieser gutachterlich geschätzte Aufwand kann im Wege der fiktiven Schadensabrechnung verlangt werden (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 77.Aufl. 2018, § 249 Rd.14), wenn ein wirtschaftlicher Totalschaden vorliegt. Dies ist hier unstreitig der Fall.

Ferner sind die Kosten in Höhe von 60,70 € für die Zulassung des unfallbedingt erworbenen Ersatzfahrzeugs zu erstatten (arg. § 249 Abs.1 BGB; vgl. Jahnke in Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 25. Aufl. 2018, § 249 BGB Rd.266). Zwar haben die Beklagten diese Kosten unter Hinweis auf die grundsätzliche Übernahme durch den Händler bestritten (S.3 der Klageerwiderung). Indes ergeben sich diese Kosten aus dem mit der Klageschrift eingereichten Beleg (Bl.32 d.A.), wohingegen die Fahrzeugrechnung vom 03.11.2017 (Bl.31 d.A.) keine Übernahme dieser Kosten händlerseits ausweist. Die Rechnung vom 03.11.2017 belegt gleichsam die Anschaffung des Ersatzfahrzeuges.

Soweit die Klägerin einen Nutzungsausfall von 11 Tagen geltend macht, ist diese Position nur in Höhe von 245,00 € ersatzfähig.

Zwar stellt der Verlust der Gebrauchsmöglichkeit eines Kfz einen ersatzfähigen Schaden dar, soweit der Geschädigte zur Nutzung des Kfz willens und fähig gewesen wäre (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 77. Aufl. 2018, § 249 Rd.40 ff.). Indes hat die Klägerin in Anbetracht ihrer fünftägigen Arbeitsunfähigkeit eine derartige Nutzungsmöglichkeit erst ab dem 28.10.2017 schlüssig dargetan. Mit der Anschaffung eines Ersatzfahrzeuges am 03.11.2017 endete dieser Nutzungsausfallschaden, so dass ein ersatzfähiger Zeitraum von sieben Tagen verbleibt. Multipliziert mit dem zwischen den Parteien unstreitigen Tagessatz von 35,00 € ergibt sich der zugesprochene Teilbetrag.

Die Klägerin kann auch die unstreitigen Kosten in Höhe von 507,24 € für den erforderlichen Abschleppvorgang ersetzt verlangen (Kuhnert in Haus/Krumm/Quarch, Gesamtes Verkehrsrecht, 2.Aufl. 2017, § 249 BGB Rd.101).

Zuzüglich einer Schadenspauschale von 25,00 € ergibt sich ein Betrag von 7.297,94 €, wovon der Klägerin 2/3, mithin 4.865,29 € zustehen. Abzüglich der hierauf bereits vorprozessual gezahlten 2.099,17 € verbleibt zugunsten der Klägerin ein materieller Schadensersatz von 2.766,12 €.

b) Das mit dem Klageantrag zu 2. begehrte Schmerzensgeld war nur in Höhe weiterer 175,00 € zuzusprechend, wodurch sich der in Ziffer 1. des Tenors ausgeurteilte Zahlungsbetrag auf insgesamt 2.941,12 € erhöht.

Als der Klägerin zustehende Entschädigung (oben unter 2.) ist ein Gesamtbetrag in Höhe von 300,00 € angemessen, auf den die Beklagte zu 3. bereits 125,00 € gezahlt hat.

Dieser Betrag rechtfertigt sich in Anlehnung an vergleichbare Fälle, in denen für die der Klägerin attestierten Verletzungen an dem Handgelenk beziehungsweise der Hand Schmerzensgeldbeträge zwischen 150,00 € und 500,00 € zugesprochen worden sind (vgl. die Rechtsprechungsnachweise bei Slizyk, Beck´sche Schmerzensgeldtabelle, 15.Aufl. 2019 = IMMDAT beck-online, jeweils unter dem Stichwort "Handgelenkverletzungen" und "Handverletzungen"; etwa AG Köln, Urteil vom 20.07.2001 - 261 C 107/00 -: 357,90 € bei entsprechenden Prellungen).

Bei der Bemessung dieses Betrages waren die folgenden Faktoren zu berücksichtigen:

- das Ausmaß der erlittenen Verletzungen insgesamt, einschließlich der am Sprunggelenk,

- die Intensität und die Dauer der medizinisch indizierten Behandlungsmaßnahmen,

- keine verbleibenden Dauerfolgen,

- die Dauer der Arbeitsunfähigkeit,

- die eingangs unter 1. begründete Mitverursachung des Unfallereignisses durch die Klägerin.

5. Die mit dem Klageantrag zu 3. begehrten Rechtsverfolgungskosten von 604,16 € beruhen auf der mit der Klageschrift zu den Akten gereichten Kostennote der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 30.05.2018 (Bl.38 d.A.).

Indes ist der dort bezifferte Gegenstandswert von 5.713,76 € aus den Gründen zu 1. und 4. auf einen Wert bis 3.000,00 € zu reduzieren. Hieraus ergibt sich eine 1,3 Geschäftsgebühr von 261,30 € zuzüglich 20,00 € Pauschale sowie der unstreitigen weiteren Pauschalen (15,50 € und 12,00 €) nebst 19% Umsatzsteuer, mithin 367,47 €.

Hiervon entfallen der Selbstbehalt von 150,00 € auf die Klägerin, die weiteren 217,47 € auf die Rechtsschutzversicherung. Da diese Ersatzforderung ihrem weiteren Inhalt nach zwischen den Parteien nicht in Streit steht (§ 138 Abs.3 ZPO), bestehen gegen die Prozessführungsbefugnis der Klägerin keine Bedenken. Denn obwohl diese Forderung mit dem Ausgleich der Kosten durch die Rechtsschutzversicherung der Klägerin gemäß § 86 Abs.1 Satz 1 VVG auf diese übergegangen wäre, kann die Klägerin diese Forderung im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft geltend machen (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 17.01.2017 - 12 U 196/15 = juris Rd.68; im Ergebnis auch OLG Koblenz, Urteil vom 26.05.2014 - 12 U 13/12 = juris Rd.18). Die entsprechende Ermächtigung ergibt sich aus dem Schreiben der Rechtsschutzversicherung vom 06.06.2018 (Bl.39 d.A.).

6. Der zuerkannte Zinsanspruch folgt aus den §§ 286 Abs.1, 288 Abs.1 BGB. Die Mahnung und Fristsetzung gegenüber der Beklagten zu 3. vom 15.03.2018 (Bl.13 - 15 d.A.) wirkt hier auch gegenüber den Beklagten zu 1. und 2. verzugsbegründend (Palandt/Grüneberg, aaO., § 425 Rd.3).

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91 Abs.1, 92 Abs.1, 100 Abs.4 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO einerseits und den §§ 708 Ziffer 11., 711 ZPO andererseits.

Streitwert: 5.713,76 €.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/bonn/lg_bonn/j2019/1_O_205_18_Urteil_20190125.html - DE:LGBN:2019:0125.1O205.18.00

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