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Bei einem Abfindungsvergleich (§ 779 BGB) übernimmt der Berechtigte das Risiko, dass die für die Berechnung der Abfindung maßgebenden Faktoren auf Schätzungen und unsicheren Prognosen beruhen. Lässt der Wortlaut der Vereinbarung eine einschränkende Auslegung nicht zu, ist jede Nachforderung für unvorhergesehene Schäden ausgeschlossen, ebenso eine solche wegen Veränderung der Umstände. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |