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Bei einem Verkehrsunfall, bei dem der Beklagte die Vorfahrt missachtet hat, muss sich der Kläger eine Mitverschuldensquote von 25 % anrechnen lassen, wenn seine Fahrerin nach dem Überholen eines parkenden Fahrzeugs nicht wieder nach rechts eingeschert ist, obwohl die Distanz bis zur nächsten Einmündung 23 Meter betrug. Ein Idealfahrer wäre in dieser Situation gar nicht erst in die konkrete Gefahrensituation geraten. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |