|
Der Beweis des ersten Anscheins spricht für eine Vorfahrtverletzung des Wartepflichtigen, wenn es im Einmündungsbereich zu einer Kollision mit einem bevorrechtigten Fahrzeug kommt. Das Vorfahrtrecht erstreckt sich auf die gesamte Fahrbahnbreite der bevorrechtigten Straße, auch wenn der Vorfahrtberechtigte die Straßenmitte oder die linke Straßenseite befährt. Ein Einfahren in eine Einmündung bei stockendem Verkehr, wenn dort gewartet werden müsste, verstößt auch für Wartepflichtige gegen § 11 Abs. 1 StVO; eine Mithaftung des Bevorrechtigten war im konkreten Fall nicht festzustellen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |