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Das Tatbestandsmerkmal "bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs" in § 7 Abs. 1 StVG ist weit auszulegen und kann auch bei mittelbarer Verursachung durch ein Ausweichmanöver ohne direkten Kontakt eingreifen. Ein Vorfahrtrecht erstreckt sich auch auf einen Radweg, selbst wenn dieser entgegen der Fahrtrichtung befahren wird. Dennoch kann die Abwägung der Verursachungsbeiträge zu einer vollständigen Haftung des Radfahrers führen, wenn dieser den Radweg entgegen der Fahrtrichtung benutzt und zudem mit einem Rennrad auf einen Grünstreifen ausweicht, was zum Sturz führt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |