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1. Ist in der Hauptverhandlung der Inhalt eines Schriftstücks erörtert und nicht bestritten worden, so kann das Urteil nicht darauf beruhen, dass es nicht verlesen worden ist. 2. Ein Verweis im Bußgeldurteil wegen der Einzelheiten auf die Dateneinblendung eines Messfotos, welches bei der Geschwindigkeitsmessung aufgenommen wurde, ist nach § 267 Abs. 1 S. 3 StPO nicht angängig. (Leitsätze des Gerichts) |