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Die Abwägung der Mitverursachungsanteile nach § 17 Abs. 2 StVG ergibt eine Haftungsquote von 100% zu Lasten des Klägers, wenn dieser mit einer bereits länger geöffneten Fahrzeugtür kollidiert, während die Beklagte zu 1) mit dem Entsichern eines Kindersitzes beschäftigt war. Ein Anscheinsbeweis gegen die Beklagte zu 1) wird entkräftet, da das Öffnen der Tür zum Herausnehmen eines Kindes am Straßenrand als sozialadäquates Verhalten gilt und der Kläger gegen seine Rücksichtnahmepflichten aus § 1 Abs. 2 StVO verstoßen hat. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |