|
Der Geschädigte kann nach einem Verkehrsunfall Ersatz der objektiv erforderlichen Mietwagenkosten verlangen. Die Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten kann gemäß § 287 ZPO auf der Grundlage des Mittelwerts zwischen der Schwacke-Liste und der Fraunhofer-Liste erfolgen. Kosten für Winterreifen und Navigationsgerät sind erstattungsfähig, wenn sie jahreszeitlich bedingt bzw. erforderlich sind. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |