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Der Geschädigte hat nach einem Verkehrsunfall Anspruch auf Ersatz des merkantilen Minderwerts gemäß § 251 Abs. 1, 2. Alt. BGB. Mietwagenkosten sind gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB ersatzfähig, wenn sie erforderlich sind und die Schadensminderungspflicht nicht verletzt wurde, wobei ein günstigeres Angebot des Haftpflichtversicherers nicht angenommen werden muss, wenn die Vertragsbedingungen (insbesondere Versicherungsleistungen) nicht vergleichbar sind. Kosten für eine Rechnungsprüfung sind ebenfalls ersatzfähig, wenn der Schädiger diese veranlasst hat, obwohl die tatsächlichen Reparaturkosten gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB zu erstatten waren. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |