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Der Restwert eines beschädigten Fahrzeuges ist dem Gegenstandswert für die Berechnung der vorgerichtlichen Anwaltskosten nicht hinzuzurechnen. Dem Erstattungsanspruch des Geschädigten ist hinsichtlich der ihm entstandenen vorgerichtlichen Anwaltskosten im Verhältnis zum Schädiger grundsätzlich der Gegenstandswert zugrunde zu legen, der der berechtigten Schadensersatzforderung entspricht. Benötigt der Geschädigte darüber hinaus juristischen Rat, erfolgt dieser auf eigene Rechnung des Geschädigten. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |