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Ein Schaden, der durch eine unsachgemäße Behandlung einer sichergestellten Sache entsteht, ist nicht nach § 2 Abs. 1, 2 Nr. 4 StrEG zu ersetzen. Der Kläger hat jedoch einen Anspruch gegen das beklagte Land aus § 280, §§ 688 ff BGB analog in Verbindung mit dem öffentlich-rechtlichen Verwahrungsverhältnis, wenn sein PKW während der Sicherstellung beschädigt wurde. Auf das öffentlich-rechtliche Verwahrungsverhältnis sind die bürgerlich-rechtlichen Verwahrungsvorschriften der §§ 688 ff. BGB sowie die für Leistungsstörungen bestehenden Bestimmungen entsprechend anzuwenden, wobei dem Verwaltungsträger die Beweislast für fehlendes Verschulden obliegt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |