|
Die Klägerin kann aus einem Gleitschirmunfall keine Rechte gegen den Beklagten herleiten, wenn dieser den Unfall nicht schuldhaft verursacht hat. Zentraler Maßstab für die Bestimmung der Verkehrssicherungspflichten bei der Ausübung von Sport sind die anerkannten Regeln der jeweiligen Sportart, gegen die verstoßen worden sein muss. Die Beweislast für Tatsachen, die die rechtliche Beurteilung erlauben, der Schädiger habe schuldhaft gegen eine dem Schutz der Geschädigten dienenden Verhaltens- und Sicherheitsregeln verstoßen, trägt nach allgemeinen Grundsätzen auch bei einem Gleitschirmunfall die Geschädigte. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |