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Die überwiegende Verantwortlichkeit für einen Unfall trifft eine Fußgängerin, die bei Dunkelheit und dunkler Kleidung unachtsam hinter einem parkenden Auto auf die Fahrbahn tritt, ohne auf den Straßenverkehr zu achten. Eine Mithaftung des Kraftfahrers besteht jedoch, wenn der Unfall in einem schwer überschaubaren Kreuzungsbereich geschieht, der zu einer besonders umsichtigen Fahrweise und sorgfältiger Beobachtung des Verkehrsraums Anlass gibt. In Fällen, in denen ein Fußgänger bei Dunkelheit kurz vor dem Kfz auf die Fahrbahn tritt, ist in der Regel von einer überwiegenden oder alleinigen Haftung des Fußgängers von 80 % bis 100 % auszugehen, es sei denn, dass die Absicht des Fußgängers für den Kfz-Fahrer erkennbar ist oder dieser fehlerhaft reagiert. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |