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Amtsgericht Dortmund v. 26.07.2016: Voraussetzungen der Arglist bei Unfallflucht für die Leistungsfreiheit des Versicherers nach § 28 VVG




Das Amtsgericht Dortmund (Urteil vom 26.07.2016 - 425 C 10995/15) hat entschieden:

   In jeder Unfallflucht zugleich einen arglistigen Obliegenheitsverstoß im Sinne von § 28 III S.2 VVG zu sehen, widerspricht der Systematik des § 28 VVG, da vorsätzliches Verhalten allein für die Leistungsfreiheit des Versicherers nicht ausreicht. Um das Merkmal der Arglist zu erfüllen, muss der Versicherte einen gegen die Interessen der Versicherung gerichteten Zweck verfolgen und ihm muss bewusst sein, dass sein Verhalten den Versicherer im Rahmen der Schadensregulierung möglicherweise beeinflussen kann.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
So Nicht Unfall
und
Beruehrungsloser Unfall

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der klagenden Partei auferlegt.

Dieses Urteil ist vollstreckbar.

Gründe:


Die zulässige Klage ist unbegründet.

Das AG Dortmund ist gemäß § 32 ZPO örtlich und gemäß § 23 Nr. 1 GVG sachlich zuständig.

Die Klägerin ist aktiv legitimiert.

Die Voraussetzungen für eine gewillkürte Prozessstandschaft gemäß § 185 BGB analog liegen vor.

Die Klägerin macht einen ihr von der Ln-Versscherungs-AG abgetretenen Anspruch im eigenen Namen geltend und tritt somit als gewillkürte Prozessstandschafterin auf. Der fragliche Anspruch war auch materiell-rechtlich abtretbar, und die Klägerin hat ein eigenes rechtsschutzwürdiges Interesse (vgl. BGH, Urt. v. 22.12.1988- VII ZR 129/88) an der Geltendmachung. Das eigene, in diesem Fall wirtschaftliche Interesse, ergibt sich aus der Tatsache, dass zwischen der Klägerin und der Ln-Versicherung-AG eine Geschäftsbeziehung besteht, welche die Klägerin ermächtigt, offene Forderungen der Versicherung im eigenen Namen gegen Provision notfalls auch gerichtlich geltend zu machen.

Die Klage ist aber unbegründet.

Der Klägerin steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt der geltendgemachte Anspruch zu.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Rückerstattung des von ihr regulierten Schadens in Höhe von 1.767,50 EUR gemäß §§ 426 II S.1 BGB, 115 I S.4 VVG, da sie nicht gemäß § 28 II VVG gegenüber dem Beklagten leistungsfrei geworden ist.

Der Beklagte als Fahrer, die Firma T als Halterin und die Beklagte waren gegenüber der geschädigten LEG Gesamtschuldner eines gem. § 7 StVG iVm § 115 VVG bestehenden Schadensersatzanspruchs. Es ist aber nicht so, dass der Beklagte im Innenverhältnis allein für den Schaden einzustehen hat, da hier keine Leistungsfreiheit gem. § 28 Abs. 2, 3 VVG bestand.

Danach ist der Versicherer leistungsfrei, wenn der Vertrag bestimmt, dass der Versicherer bei Verletzung einer vom Versicherungsnehmer zu erfüllenden vertraglichen Obliegenheit nicht zur Leistung verpflichtet ist, und wenn der Versicherungsnehmer eine solche Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. Jedoch ist abweichend von Absatz 2 der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Die Regelung des letzten Satzes gilt wiederum nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.

Durch das Entfernen vom Unfallort, ohne zuvor zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die erforderlichen Feststellungen bzgl. seiner Person, seines Fahrzeuges und der Art seiner Beteiligung zu ermöglichen, hat der Beklagte gegen seine vertraglichen Obliegenheiten aus E 1.3 der AKB verstoßen und zugleich eine Unfallflucht gemäß 142 I StGB begangen. Er handelte auch mit Vorsatz, da er den Unfall bemerkte und sich trotzdem bewusst vom Unfallort entfernte. Gemäß § 47 I VVG hat auch der mitversicherte Fahrer die Obliegenheiten des Versicherungsvertrages zu beachten.

Jedoch ist dem Beklagten keine Arglist im Sinne von § 28 III S.2 VVG vorzuwerfen, weshalb der Kausalitätsgegenbeweis gemäß §28 III S.1 VVG nicht ausgeschlossen ist (dazu Nugel, ZAP F. 9 S. 901, 904).

In jeder Unfallflucht zugleich einen arglistigen Obliegenheitsverstoß im Sinne von § 28 III S.2 VVG zu sehen, widerspricht der Systematik des § 28 VVG.

Wenn schon jedes vorsätzliche Verhalten im Sinne von § 142 I StGB ausreichen würde, um Arglist zu bejahen, wären das zusätzliche Merkmal der Arglist und der Kausalitätsgegenbeweis überflüssig.

Der Gesetzgeber hat gerade mit der zusätzlichen Voraussetzung der Arglist, welche den Kausalitätsgegenbeweis für den Fall der vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung ausschließt, gezeigt, dass vorsätzliches Verhalten allein für die Leistungsfreiheit des Versicherers nicht ausreicht.

Außerdem wäre dem Versicherungsnehmer somit in jedem Fall der Unfallflucht der Kausalitätsgegenbeweis verwehrt.

Der § 28 VVG enthält für unterschiedliche Verschuldensformen unterschiedliche Rechtsfolgen. Die grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung führt zu einer anteiligen Leistungsfreiheit des Versicherers, während die vorsätzliche in der Regel zu dessen Leistungsfreiheit führt. Diesem abgestuften System würde eine Pauschalierung widersprechen.

Bezogen auf die früheren Versionen der AKB war Konsens, dass die unscharf formulierte Obliegenheit ,,alles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestandes und zur Minderung des Schadens dienlich sein kann``, durch die für den § 142 I StGB geltenden Grundsätze konkretisiert werden sollte (vgl. BGH, VersR 2000, 222). Dieser Umstand hatte früher zur Folge, dass jeder Fall des § 142 I StGB automatisch eine Obliegenheitsverletzung darstellte. Die neue Fassung der AKB, die hier einschlägig ist, enthält hingegen eine sprachlich konkret gefasste Obliegenheit, weshalb ein Rückgriff auf das StGB mittlerweile entbehrlich ist (vgl. OLG Saarbrücken, ZfSch 2016, 211).

Hieraus ergibt sich, dass der Versicherte, um das Merkmal der Arglist zu erfüllen, einen gegen die Interessen der Versicherung gerichteten Zweck verfolgen muss. Zusätzlich muss ihm bewusst sein, dass sein Verhalten den Versicherer im Rahmen der Schadensregulierung möglicherweise beeinflussen kann (vgl. BGH, NJW-RR 2009, 1036).

Zur Ermittlung dieses erforderlichen subjektiven Tatbestandsmerkmals zur Feststellung der Arglist ist auf Indizien abzustellen, die sich aus dem Verhalten des Versicherungsnehmers und dem Unfallhergang ergeben. Dabei ist die Arglist anhand von Indizien positiv festzustellen.

Auch eine dem Versicherten zu unterstellende Absicht, seine Unfallbeteiligung als Fahrer durch das Verlassen des Unfallortes zu verschleiern, würde den Interessen der Versicherung nicht zuwiderlaufen, da in diesem Fall keine Ansprüche gegen sie geltend gemacht werden könnten. Ein gegen die Interessen der Versicherung gerichteter Zweck kann im Rahmen der Unfallflucht nur darin gesehen werden, die Versicherung zu einer Leistung zu bewegen, zu der sie rechtlich nicht verpflichtet ist. Dies kann jedoch bei der kompletten Verschleierung des Unfalls nie der Fall sein.

Auch die Tatsache der unterbliebenen ausreichenden Schadensmeldung kann weder als Indiz für die Arglist noch als arglistige Obliegenheitsverletzung auf Grund der Besonderheiten des vorliegenden Falles herangezogen werden. Der Beklagte ist angestellter Fahrer hat zwar eine vertragliche Verpflichtung zur Schadensmeldung, er hat aber keine Nachteile durch eine Schadensregulierung. Er muss einen eventuellen Rückstufungsschaden nicht tragen. Es kann ihm deshalb nicht unterstellt werden, dass er die Schadensmeldung unterlassen hat, um die Zedentin zu schädigen und sich zu bereichern.

Weitere Indizien, welche für ein arglistiges Verhalten des Beklagten sprechen, sind nicht ersichtlich.

Der Kausalitätsgegenbeweis gemäß § 28 III S.1 VVG ist als erbracht anzusehen, da der Klägerin keine Feststellungsnachteile durch das Verhalten des Beklagten entstanden sind.

Nach der Rechtsprechung (vgl. BGH, NVersZ 2001, 330) kann der Versicherungsnehmer diesen Beweis nur so führen, dass er zunächst die sich aus dem Sachverhalt ergebenden Möglichkeiten ausräumt und dann abwartet, welche Behauptungen der Versicherer über Art und Ausmaß aufstellt, die der Versicherer dann ebenfalls zu widerlegen hat.

Aus dem vorliegenden Sachverhalt ergeben sich keine Zweifel an der Regulierungspflicht und der Höhe des Schadens.

Es handelt sich um einen vergleichsweise unkomplizierten Unfall, bei dem keine Feststellungsschwierigkeiten bestanden. Der Beklagte ist aufgrund von Unachtsamkeit gegen den Poller gefahren. Der Unfall wurde von einem Zeugen bemerkt, welcher die Polizei verständigte. Dieser gelang es, die erforderlichen Feststellungen hinsichtlich Schuld, Schaden, Unfallfahrer und Wagen unverzüglich zu ermitteln. Zweifel hätten sich allenfalls hinsichtlich der Fahrtüchtigkeit des Beklagten ergeben können.

Die sehr zeitnah nach dem Unfallgeschehen ermittelnden Polizeibeamten hatten hinsichtlich der Fahrtüchtigkeit des Beklagten keine Zweifel und keinen Anlass damals noch mögliche Feststellungen zu treffen. Ein Anscheinsbeweis dahingehend, dass nach der Lebenserfahrung mittels der Unfallflucht die Fahruntüchtigkeit verschleiert werden soll, existiert nicht. Die Lebenssachverhalte sind hier viel zu unterschiedlich. Vielmehr müssen sich aus den Umständen des Unfalls und dem Verhalten des Fahrers diesbezügliche Anhaltspunkte ergeben. Anhaltspunkte, die in diese Richtung deuten, sind nicht ersichtlich. Im Gegenteil, als die Polizei den Beklagten kurze Zeit später vernahm, ist ein Alkoholtest mangels Indizien nicht durchgeführt worden.

Nach alledem ist der Zedentin durch die Obliegenheitsverletzung keine Risikovergrößerung entstanden. Der Kausalitätsgegenbeweis ist geführt. Eine Quote, wie sie § 28 Abs. 2 VVG vorsieht ist gar nicht mehr zu bilden (LG Dortmund, zfs 2010, 515).

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 I, 708 Nr.11, 711 ZPO.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Dortmund, L2, 44135 Dortmund, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Dortmund zu begründen.

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Dortmund durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/dortmund/ag_dortmund/j2016/425_C_10995_15_Urteil_20160726.html - DE:AGDO:2016:0726.425C10995.15.00

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