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In jeder Unfallflucht zugleich einen arglistigen Obliegenheitsverstoß im Sinne von § 28 III S.2 VVG zu sehen, widerspricht der Systematik des § 28 VVG, da vorsätzliches Verhalten allein für die Leistungsfreiheit des Versicherers nicht ausreicht. Um das Merkmal der Arglist zu erfüllen, muss der Versicherte einen gegen die Interessen der Versicherung gerichteten Zweck verfolgen und ihm muss bewusst sein, dass sein Verhalten den Versicherer im Rahmen der Schadensregulierung möglicherweise beeinflussen kann. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |