|
Der Unfallgeschädigte kann die über dem Wiederbeschaffungsaufwand liegenden Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts fiktiv abrechnen, wenn er das Fahrzeug mindestens sechs Monate weiter nutzt. Eine Ausnahme von der 6-Monats-Frist ist jedoch möglich, wenn der Kläger sein Fahrzeug vollständig für die eigene Nutzung repariert hat, keine Verkaufsabsicht besteht und bereits mehr als 5 Monate seit dem Unfall vergangen sind, da das Verlangen des Verstreichens der noch fehlenden Wochen eine überzogene Förmelei darstellen würde. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |