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Der Angeklagte wird wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis entzogen. Eine Blutalkoholkonzentration von 1,10 Promille bewirkt in jedem Falle Fahruntüchtigkeit. Allein der Umstand, dass der Angeklagte seit der Tat beanstandungsfrei Kraftfahrzeuge geführt hat, vermag die durch § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB bestehende Regelwirkung der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht zu entkräften. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |