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Liegt eine natürliche Handlungseinheit vor, ist dieselbe Tat im verfahrensrechtlichen Sinne zu verstehen als ein einziger historischer Vorgang, der nicht Gegenstand mehrerer verschiedener Verfahren sein kann. Macht eine Verwaltungsbehörde eine Tat zum Gegenstand ihrer bußgeldrechtlichen Untersuchung, trifft sie eine umfassende Kognitionspflicht, den geschichtlichen Vorgang erschöpfend im Hinblick auf verwirklichte Bußgeldtatbestände zu untersuchen. Im Falle eines rechtskräftigen Bußgeldbescheides über die Tat im verfahrensrechtlichen Sinne entsteht eine Sperrwirkung hinsichtlich der Verfolgung aller Bußgeldtatbestände, die in der Tat im verfahrensrechtlichen Sinne liegen, unabhängig davon, ob sie seinerzeit erkannt oder übersehen wurden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |