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1. Ein Fahrstreifen darf nur gewechselt werden, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Kommt es im unmittelbaren örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Fahrstreifenwechsel zu einer Kollision, spricht gegen den Spurwechsler der Beweis des ersten Anscheins, die gemäß § 7 Abs. 5 StVO geforderten besonderen Sorgfaltspflichten nicht beachtet zu haben.Der rechtliche Zusammenhang zwischen dem Spurwechsel und dem Auffahren ist selbst dann noch nicht unterbrochen, wenn sich der Unfall ereignet, nachdem sich der Fahrstreifenwechsler etwa fünf Sekunden im Fahrstreifen des Auffahrenden befunden hat. 2. Kommt es unmittelbar nach einem fehlerhafte Fahrspurwechsel zu einem zweimaligen Auffahranstoß muss der klagende Spurwechsler beweisen, dass die Zweitkollision auf einer Verletzung der allgemeinen Rücksichtnahmepflicht nach § 1 II StVO des Auffahrenden beruht und dass der Schaden erst durch die Zweitkollision entstanden bzw. verstärkt worden ist. 3. Im Rahmen der Abwägung nach § 17 Abs. 1 StVG kommt es nicht darauf an, wie sich ein Idealfahrer verhalten hätte. Die einfache Betriebsgefahr tritt in der Regel bei einem groben Verstoß gegen § 7 Abs. 5 StVO zurück. (Leitsätze des Gerichts) |