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Fahrzeuganhänger, die vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar auf Grünflächen abgestellt sind und großflächig für ein Geschäft werben, stellen ortsfeste Anlagen der Wirtschaftswerbung im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Satz 2 BayBO dar. Im Außenbereich sind solche Werbeanlagen bauplanungsrechtlich unzulässig, wenn sie die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen (§ 35 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Alt. 4 BauGB). Eine Werbeanlage kann zudem gegen § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StVO verstoßen, wenn sie Verkehrsteilnehmende in einer den Verkehr gefährdenden oder erschwerenden Weise ablenken oder belästigen kann, insbesondere in unfallträchtigen Bereichen mit hohem Verkehrsaufkommen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |