Das Verkehrslexikon

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OLG Saarbrücken v. 12.08.2026: Zum Nachweis eines Wildunfalls in der Kfz-Versicherung und Ersatz von Rettungskosten bei unmittelbar bevorstehendem Versicherungsfall




Das OLG Saarbrücken (Urteil vom 12.08.2026 - 5 U 31/25) hat entschieden:

   Zu den Anforderungen an den - hier nicht geführten - Nachweis eines Wildunfalles in der Kfz- Versicherung und den Ersatz von Rettungskosten zur Abwendung eines solchen, unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfalles.

(Leitsätze des Gerichts)

Siehe auch
So Nicht Unfall
und
Beruehrungsloser Unfall

Tenor:

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 14. April 2025 - 14 O 19/23 - wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 18.610 Euro festgesetzt.

Gründe:


Der Kläger machte im April 2022 Ansprüche wegen eines behaupteten Wildunfalls vom 9. April 2022 auf der Autobahn A1 bei der Beklagten geltend, die mit Schreiben vom 13. Juni 2022 (Anlage K4, Bl. 79 GA-I) ihre Eintrittspflicht ablehnte. Der Kläger beauftragte daraufhin seine Prozessbevollmächtigten, die sich mit Schreiben vom 23. November 2022 (Anlage K5, Bl. 80 GA-I) an die Beklagte wandten, welche jedoch an ihrer Ablehnung festhielt.

Zur Begründung seiner auf Zahlung von 18.610,00 Euro nebst vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten und Rechtshängigkeitszinsen gerichteten Klage hat der Kläger behauptet, er habe mit dem versicherten Fahrzeug am 9. April 2022 zwischen 21.00 Uhr und 22.00 Uhr die Autobahn A1 befahren, als er in Höhe Tholey plötzlich ein Tier gesehen habe, das unvermittelt von links auf die Fahrbahn gelaufen sei. Er sei erschrocken und habe noch versucht, dem Tier auszuweichen, habe es jedoch mit der linken Fahrzeugseite gestreift. Er habe die Kontrolle über das Fahrzeug verloren, das mit der rechten Seite gegen die Leitplanke gestoßen sei. Hierdurch sei ein Totalschaden an dem zuvor unbeschädigten Fahrzeug entstanden, dessen Wiederbeschaffungswert 28.000 Euro netto betragen habe und dessen Restwert 9.390 Euro. Die Beklagte ist dem entgegengetreten und hat insbesondere das Vorliegen eines versicherten Schadenereignisses in Abrede gestellt.

Mit dem am 14. April 2025 verkündeten Urteil (Bl. 643 ff. GA-I), auf dessen tatsächliche Feststellungen der Senat gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug nimmt, hat das Landgericht Saarbrücken nach Vernehmung von Zeugen und Einholung eines Sachverständigengutachtens die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, auch wenn nach den insoweit überstimmenden Zeugenaussagen davon auszugehen sei, dass Wild in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit dem Unfall die Fahrbahn passiert habe, sei eine Kollision des Fahrzeugs mit einem Tier nicht nachgewiesen. Ein Anspruch auf Ersatz von Rettungskosten komme schon deshalb nicht in Betracht, weil der Kläger nicht vorgetragen habe, inwiefern es sich bei dem behaupteten Ausweichmanöver um eine gebotene Rettungsmaßnahme gehandelt habe.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er seine erstinstanzlich geltend gemachten Ansprüche mit Ausnahme der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten weiterverfolgt. Er beanstandet, das Landgericht habe bei seiner Feststellung, ein Zusammenstoß des Fahrzeugs mit dem Tier sei nicht nachgewiesen, unberücksichtigt gelassen, dass der von der Beklagten mit der Begutachtung des Schadens beauftragte Sachverständige ausweislich der Angaben in seinem Gutachten (Anlage K2, Bl. 43 ff. GA-I) Tierhaare am Fahrzeug habe sicherstellen können. Rechtsfehlerhaft sei auch die Verneinung eines Anspruchs des Klägers auf Ersatz von Rettungskosten, weil auch eine reflexhafte Bewegung des Lenkrades als unbewusste, aber willensgesteuerte Maßnahme eine Rettungshandlung sein könne.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des am 14.04.2025 verkündeten Urteils des Landgerichts Saarbrücken Aktenzeichen 14 O 19/23 die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 18.610,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung.

Hinsichtlich des Sachverhalts und des Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Sitzungsniederschriften des Landgerichts vom 10. Juli 2023 (Bl. 209 ff. GA- I), vom 7. August 2023 (Bl. 258 ff. GA-I) und vom 15. Januar 2025 (Bl. 569 ff. GA-I) und des Senats vom 4. Februar 2026 (Bl. 90 ff. GA-II), 3. Juni 2026 (Bl. 137 ff. GA-II) und 8. Juli 2026 (Bl. 195 ff. GA-II) sowie auf das Urteil des Landgerichts vom 14. April 2024 (Bl. 643 ff. GA-I) Bezug genommen. Die Bußgeldakte … des Landesverwaltungsamtes (im folgenden: Bußgeldakte) war beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

II.

Die Berufung ist nicht begründet. Das angefochtene Urteil beruht weder gemäß §§ 513 Abs. 1, 546 ZPO auf einer Rechtsverletzung, noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch weder aus dem mit der Beklagten geschlossenen Versicherungsvertrag zu, noch unter dem Gesichtspunkt des Aufwendungsersatzes für Rettungskosten.

1.

Ein Anspruch des Klägers ergibt sich nicht unmittelbar aus dem mit der Beklagten geschlossenen Versicherungsvertrag, weil nach der durch den Senat wiederholten Beweisaufnahme ein versichertes Ereignis in Gestalt eines Zusammenstoßes des in Fahrt befindlichen Fahrzeugs mit einem Tier (A.2.2.4 AKB) nicht nachgewiesen ist.

a.

In der vom Kläger hier abgeschlossenen Teilkaskoversicherung ist das Fahrzeug nach A.2.1.1 AKB versichert gegen Beschädigung, Zerstörung, Totalschaden oder Verlust infolge eines der in A.2.2 AKB genannten Ereignisse. Das hier alleine in Betracht kommende Ereignis "Zusammenstoß mit Tieren" setzt nach A.2.2.4 AKB "einen Zusammenstoß des in Bewegung befindlichen Fahrzeugs mit Tieren" voraus. Ein Zusammenstoß ist - für jeden durchschnittlichen Versicherungsnehmer ohne weiteres erkennbar - nur dann anzunehmen, wenn es zu einer Berührung mit dem Tier gekommen ist und diese Berührung den Unfallschaden verursacht hat (vgl. BGH, Urteil vom 18. Dezember 1991 - IV ZR 204/90, VersR 1992, 349; Senat, Urteil vom 23. November 2022 - 5 U 120/21, VersR 2023, 174, Urteil vom 26. Januar 2011 - 5 U 356/10, VersR 2012, 55; OLG Koblenz, zfs 1989, 351). Den Nachweis für einen solchen Zusammenstoß hat der Versicherungsnehmer zu erbringen (BGH, Urteil vom 18. Dezember 1991, aaO., Senat, Urteil vom 26. Januar 2011, aaO.; OLG Köln, r+s 2005, 457).

a.

Diesen Beweis für einen Zusammenstoß seines Fahrzeugs mit einem Tier bei dem Geschehen am 9. April 2022 auf der Autobahn A1 hat der Kläger weder nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen, noch nach der durch den Senat teilweise wiederholten Beweisaufnahme geführt.

(1)

Der Kläger hat in seiner persönlichen Anhörung vor dem Senat zwar angegeben, am fraglichen Tag sei "Wild von der linken Seite gelaufen" gekommen, er habe das Tier berührt und dann durch den Schreck nach rechts gelenkt; der Senat ist jedoch nicht davon überzeugt, dass diese Angaben der Wahrheit entsprechen. Denn der Kläger war sich auf Nachfrage schon nicht mehr ganz sicher, ob es tatsächlich einen Kontakt zwischen dem Fahrzeug und dem Tier gegeben hatte. Auch vermochte er keine weiteren Angaben zu der Annäherung des Tieres zu machen, obwohl er nach eigenem Bekunden auf der linken Fahrspur fuhr und es daher naheliegt, dass ein größeres Tier, das der Kläger als "einen Brocken" beschrieben hat, im Lichtkegel der Scheinwerfer für ihn auch schon zu sehen gewesen sein müsste, als es die Mittelleitplanke überoder unterquerte.

Durchgreifende Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Klägers hat der Senat aber auch deshalb, weil der Kläger die Frage nach einem Kontakt zwischen seinem Fahrzeug und dem Tier im Verlaufe der Zeit unterschiedlich beantwortet hat. Unmittelbar nach dem Unfall hat er gegenüber den zur Unfallstelle gekommenen Polizeibeamten angegeben, ein Tier sei über die Fahrbahn gelaufen und er habe bei dem Versuch, diesem auszuweichen, die Kontrolle über das Fahrzeug verloren; zu einem Zusammenstoß mit dem Tier sei es nicht gekommen (Bl. 5 Bußgeldakte = Bl. 7 Beiakte Bußgeldakte in GA-I). Auch wenn der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 8. Juli 2026 in Abrede stellte, gegenüber den unfallaufnehmenden Polizeibeamten einen Kontakt mit dem Tier verneint zu haben, sind keine Gründe erkennbar, warum die Angaben des Klägers falsch dokumentiert worden sein sollen; im Gegenteil: Die Frage, ob der Kläger das Tier berührt hat oder nicht, war von offensichtlicher Relevanz für die von den Beamten zu treffenden Maßnahmen, weil regelmäßig der zuständige Jagdpächter informiert wird, wenn ein Wild im Straßenverkehr verletzt wird, damit dieser eine Nachsuche durchführen kann. Eine solche Information an den Jagdpächter ist in der Bußgeldakte jedoch nicht dokumentiert, obwohl ansonsten sämtliche von den Polizeibeamten ergriffenen Maßnahmen im einzelnen festgehalten sind (Bl. 6 und 7 Bußgeldakte = Bl. 8 und 9 Beiakte Bußgeldakte in GA-I). Das lässt nur den Schluss zu, dass der Jagdpächter deshalb nicht informiert worden ist, weil der Kläger - wie in der Bußgeldakte vermerkt - angegeben hatte, zu einem Zusammenstoß mit dem Tier sei es nicht gekommen. Ebenso wenig wurde dem Kläger - wie es bei einem Kontakt des Fahrzeugs mit einem Wildtier zu erwarten gewesen wäre - sogleich eine Wildschadensbe-

scheinigung ausgestellt, die in dem ausführlichen Bericht über den Unfall überhaupt nicht erwähnt wird. Vielmehr erbat der Kläger eine Wildschadensbescheinigung erst am 13. Mai 2022, als er erstmals behauptete, mit dem Tier kollidiert zu sein (Bl. 16 Bußgeldakte = Bl. 18 Beiakte Bußgeldakte in GA-I).

Auch die Schilderungen des Klägers zu den Einzelheiten des Kontakts mit dem Tier variierte im Verlaufe der Zeit. Dem Vortrag in der Klageschrift zufolge (dort. S. 3 = Bl. 4 GA-I) soll die linke Fahrzeugseite das Tier gestreift haben. Damit übereinstimmend schilderte der Kläger bei seiner persönlichen Anhörung vor dem Landgericht, er sei "auf der linken Seite mit dem Tier in Kontakt gekommen" bzw. es habe "auf der linken Seite" einen Kontakt mit dem Tier gegeben (Sitzungsprotokoll des Landgerichts vom 10. Juli 2023, S. 4 u. 5 = Bl. 212 u. 213 GA-I). Abweichend hiervon erklärte er gegenüber dem Senat, das Tier sei mit dem Fahrzeug in Höhe des linken Scheinwerfers - mithin frontal - zusammengestoßen (Sitzungsprotokoll vom 8. Juli 2026, S. 4 = Bl. 198 GA-II). Unterschiedliche, miteinander unvereinbare Angaben machte der Kläger auch zu dem Fahrstreifen, den er befuhr, als - angeblich - das Tier auftauchte. In erster Instanz behauptete er, auf dem rechten Fahrstreifen gefahren zu sein; der linke Fahrstreifen sei frei gewesen und von links sei dann das Tier auf die Fahrbahn gekommen (Sitzungsprotokoll des Landgerichts vom 10. Juli 2023, S. 4 = Bl. 212 GA-I). Demgegenüber gab der Kläger auf ausdrückliche Nachfrage des Senats nunmehr an, bei der Begegnung mit dem Tier die linke Fahrspur befahren zu haben, auch wenn er den Grund dafür - einen Überholvorgang verneinte er - nicht zu benennen vermochte (Sitzungsprotokoll vom 8. Juli 2026, S. 3 = Bl. 197 GA-II).

Dem Senat drängt sich aufgrund der aufgezeigten Vielzahl an Widersprüchlichkeiten und Ungereimtheiten in den Angaben des Klägers der Verdacht auf, dass der Kläger vor dem Unfall überhaupt kein Tier gesehen hat, das auf die Fahrbahn lief oder mit dem sein Fahrzeug gar kollidiert wäre, weil es ein solches Tier überhaupt nicht gab. Wesentlich näherliegend erscheint demgegenüber die Annahme, dass der Kläger sich von Anfang an eine Beobachtung der Zeugin H., die nach dem Unfall ein Tier wahrgenommen haben will (dazu sogleich), zunutze machen wollte, um aus einem Unfallgeschehen, das eine gänzlich andere Ursache hatte, einen (versicherten) Wildunfall zu konstruieren.

(2)

Die Kollision des vom Kläger geführten Fahrzeugs mit einem Tier konnte auch die Zeugin D., die Insassin im klägerischen Fahrzeug war, nicht bestätigen. Sie gab zwar zunächst in ihrer zusammenhängenden Schilderung des Geschehens an, sie habe "auf der anderen Seite" Wildtiere gesehen, von denen eines "rübergelaufen" sei; ob es mit diesem eine Kollision gegeben habe, wisse sie nicht (Sitzungsprotokoll vom 8. Juli 2026, S. 4 = Bl. 198 GA-II). Unmittelbar darauf stellte sie jedoch in Abrede, ausgesagt zu haben, dass ein Tier auf die vom Kläger befahrene Fahrbahn gelaufen sei. Vielmehr habe sie die Tiere am Fahrbahnrand der Gegenfahrbahn gesehen, wo sich die Tiere bewegt hätten, ohne dass jedoch eines "zu uns", also auf die vom Kläger befahrene Richtungsfahrbahn gelaufen sei (Sitzungsprotokoll vom 8. Juli 2026, S. 5 = Bl. 199 GA-II). Auch auf Vorhalt der Niederschrift ihrer erstinstanzlichen Aussage, wonach irgendwann von links ein Tier gekommen sei und der Kläger dann "irgendwie versucht habe, dem Tier auszuweichen", vermochte die Zeugin sich an ein solches Geschehen nicht mehr zu erinnern. Da die Aussage der Zeugin für die entscheidungserhebliche Frage, ob ein Tier vor das klägerische Fahrzeug gelaufen ist, mithin gänzlich unergiebig war, kommt es nicht mehr darauf an, inwieweit die Angaben der Zeugin, die bei ihrer Vernehmung sehr unsicher wirkte und auffallend häufig betonte, nichts Falsches sagen zu wollen, überhaupt zuverlässige Wiedergaben echter eigener Erinnerungen an das Geschehen waren.

(3)

Aber auch aufgrund der zweitinstanzlichen Aussage der Zeugin H. kann nicht angenommen werden, auf der vom Kläger befahrenen Fahrbahn habe sich ein Tier befunden, mit dem der Kläger kollidiert sein könnte. Die Zeugin gab an, mit ihrem Pkw relativ langsam - sie schätzte ihre Geschwindigkeit auf etwa 90 km/h - auf der rechten Fahrspur gefahren und von einem deutlich schnelleren Fahrzeug überholt worden zu sein. Dieses Fahrzeug sei dann "nach links geknallt" und ins Schleudern gekommen. Es hätten viele Fahrzeugteile auf der Fahrbahn gelegen und es sei viel Rauch entstanden. Sie sei in diesen Qualm hineingefahren und habe in dem Qualm von weitem ein Tier gesehen, das nach ihrer Einschätzung wegen seiner Statur kein Wildschwein gewesen sein könne, sondern eher ein Reh. Vor dem Unfall habe sie keine Tiere gesehen.

Damit hat die Zeugin zwar die Anwesenheit eines Tieres - wohl eines Rehs - auf der Fahrbahn bestätigt; ihre Schlussfolgerung, das Tier müsse der Grund für den Unfall gewesen sein, ist aber offensichtlich nicht richtig, weil eine unfallursächliche Kollision des klägerischen Fahrzeugs mit dem Tier, das die Zeugin wahrgenommen hat, denkgesetzlich ausgeschlossen ist. Denn die Zeugin schilderte plastisch, das Tier in dem Rauch oder Qualm gesehen zu haben, der erst durch den Unfall, also die Kollision des Fahrzeugs mit den Leitplanken entstanden war. Damit hat die Zeugin das Tier aber nicht nur erst zu einem Zeitpunkt gesehen, als es bereits zu dem Unfall gekommen war, sondern auch an einem Ort, der im Fahrbahnverlauf (weit) hinter der Erstkollision des Klägerfahrzeugs mit einer der Leitplanken lag. Nach den Feststellungen der unfallaufnehmenden Polizeibeamten ist durch die - augenscheinlich mehrfachen - Leitplankenkollisionen des Fahrzeugs ein Trümmerfeld über eine Strecke von mindestens 200 m entstanden (Bl. 4 u. 8 Bußgeldakte = Bl. 6 u. 10 Beiakte Bußgeldakte in GA-I). Weil die Zeugin das Reh erst "von weitem" (Sitzungsprotokoll vom 8. Juli 2026, S. 8 = Bl. 203 GA-II). sah, als sie sich bereits in diesem Trümmerfeld befand und den Fahrzeugteilen auf der Fahrbahn ausweichen musste, befand sich das Tier zwangsläufig (mindestens) 100 oder 200 m von der Stelle entfernt, an welcher der Kläger mit diesem kollidiert sein will. Denn dieser angebliche Kollisionsort muss vor Beginn des Trümmerfeldes belegen gewesen sein, weil nach Darstellung des Klägers erst durch den Kontakt mit dem Tier das Schleudern des Fahrzeugs und die Leitplankenkollisionen ausgelöst wurden. Auch wenn die Zeugin also ein Reh auf der Fahrbahn beobachtet hat, kann dieses Tier nicht für den Unfall kausal gewesen sein. Die von der Zeugin berichtete Frage, die sie unmittelbar nach dem Unfall an die Insassen des klägerischen Fahrzeugs richtete, nämlich ob diese auch "das Tier gesehen" hätten (Sitzungsprotokoll vom 8. Juli 2026, S. 7 = Bl. 201 GA-II), mag allerdings ursächlich dafür gewesen sein, dass der Kläger fortan behauptete, mit einem Tier kollidiert oder diesem ausgewichen zu sein.

(4)

Entgegen der Ansicht des Klägers belegt auch das von der Beklagten in Auftrag gegebene Schadengutachten vom 27. April 2022 (Anlage K2, Bl. 43 ff. GA-I) keine Kollision mit einem Tier. Zwar ist in diesem Gutachten auf Seite 5 (= Bl. 47 GA-I) vermerkt, es hätten von Tieren stammende Spuren, nämlich Haare am Fahrzeug festgestellt werden können, doch es bleibt gänzlich unklar, worauf sich diese Aussage stützt. Denn in der dem Gutachten beigefügten umfangreichen Lichtbilddokumentation der Schäden am Fahrzeug findet sich unter den insgesamt 49 Fotos keines, von dem in der jeweils beigegebenen Legende angegeben ist, es zeige die angeblichen Tierspuren, und auch sonst verhält sich das Gutachten nicht dazu, an welcher Stelle des Fahrzeugs sich die Tierspuren befunden haben sollen. Außerdem hat der erstinstanzlich tätige Sachverständige D. - von der Berufung unangegriffen - ausgeführt, dass auf keinem der erwähnten Lichtbilder, insbesondere auch nicht auf denen von der linken Seite des Fahrzeugs, eindeutige Hinweise auf Tierhaare festzustellen seien (Gutachten D. vom 27. Juni 2024, S. 16 = Bl. 466 GA-I)

(5)

Auch anhand seiner eigenen Untersuchungen konnte der Sachverständige D. eine Kollision des klägerischen Fahrzeugs mit einem Tier nicht bestätigen. Bei der von ihm durchgeführten Nachbesichtigung war das Fahrzeug bereits repariert, wodurch mögliche Spuren einer Kollision nicht mehr vorhanden waren. Zwar vermochte der Sachverständige einen spurenarmen Kontakt mit Wild "technisch nicht definitiv" auszuschließen; die bloße Möglichkeit eines Zusammenstoßes genügt aber nicht, um den dem Kläger obliegenden Beweis zu führen.

1.

Die Klageforderung kann auch nicht auf einen Aufwendungsersatzanspruch des Klägers unter dem Gesichtspunkt des Rettungskostenersatzes aus §§ 82, 82,90 VVG gestützt werden. Ungeachtet der Frage, ob die Begründung, mit der das Landgericht einen solchen Anspruch verneint hat, in jeder Hinsicht tragfähig ist, fehlt es bereits am Nachweis der ersten Voraussetzung dieses Anspruchs, nämlich eines unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfalls, dessen Eintritt der Kläger hätte vermeiden können.

a.

Gemäß § 83 Abs. 1 VVG hat der Versicherer Aufwendungen des Versicherungsnehmers nach § 82 Abs. 1 und 2 VVG, die dieser zur Schadensabwendung oder -minderung tätigt, auch wenn sie erfolglos geblieben sind, insoweit zu erstatten, als der Versicherungsnehmer sie den Umständen nach für geboten halten durfte. § 90 VVG erklärt diese Vorschriften im Bereich der Sachversicherung für entsprechend anwendbar auf solche Aufwendungen, die zeitlich vor dem Eintritt eines unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfalles gemacht wurden, um ihn abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu mindern (sog. "Vorerstreckung"; vgl. Senat, Urteil vom 23. November 2022 - 5 U 120/21, VersR 2023, 174; Urteil vom 26. Januar 2011 - 5 U 356/10, VersR 2012, 55; Beckmann, in: Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch, 4. Aufl., § 19 Rn. 94). "Aufwendung" meint hierbei jede - auch unfreiwillige - Vermögensminderung, die adäquate Folge einer Maßnahme ist, die der Versicherungsnehmer zur Schadensabwehr oder -minderung gemacht hat. Grundsätzlich kommen hierfür auch - wie vorliegend geltend gemacht - Vermögensminderungen wegen der Beschädigung von Sachen in Betracht (Senat, Urteil vom 23. November 2022 - 5 U 120/21, VersR 2023, 174; Urteil vom 26. Januar 2011 - 5 U 356/10, VersR 2012, 55; Beckmann, in: Beckmann/Matusche-Beckmann, aaO., § 19 Rn. 85). Ersatzfähig sind danach insbesondere die Folgen von Fahrmanövern, die der jeweilige Fahrer nach den Umständen, insbesondere zur Vermeidung des Versicherungsfalls "Zusammenstoß mit Tieren", für erforderlich halten durfte (Senat, Urteil vom 23. November 2022, aaO.; OLG Koblenz, VersR 2012, 54; Klimke, in: Prölss/Martin, VVG 32. Aufl., A.2.2.1 AKB Rn. 70). Dabei hat der Versicherungsnehmer (voll) zu beweisen, dass ein Versicherungsfall unmittelbar bevorstand (Senat, Urteil vom 23. November 2022, aaO.).

b.

Hinsichtlich eines solchen Anspruchs des Klägers auf Rettungskostenersatz ist allerdings schon nach seinen eigenen Angaben zweifelhaft, ob er überhaupt zur Vermeidung einer Kollision mit dem angeblich vor sein Fahrzeug gelaufenen Tier eine ausweichende Lenkbewegung gemacht hat oder ob dies eine Reaktion auf die - angebliche - Kollision mit dem Tier gewesen sein soll. Aber selbst wenn man zugunsten des Klägers unterstellt, er berufe sich auf die erste Variante, fehlt es bereits am Nachweis eines unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfalls im Sinne eines Tierschadens. Denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme kann nicht angenommen werden, dass sich vor dem Unfall ein Tier auf der Fahrbahn oder auch nur in deren Nähe befunden hat, dem der Kläger hätte ausweichen können. Den Angaben des Klägers hierzu schenkt der Senat aus den oben unter II.1.b.(1) im einzelnen dargelegten Gründen keinen Glauben, die Zeugin D. will lediglich Tiere am Rand der Gegenfahrbahn gesehen haben, die aber die Fahrbahn nicht überquert hätten, und die Zeugin H. schließlich hat zwar ein Tier gesehen, das sich aber - wie gleichfalls bereits ausgeführt wurde (siehe unter II.1.b.(3)) - nicht dort befand, wo der Kläger mit seinem Fahrzeug eine die nachfolgenden Leitplankenkollisionen verursachende Ausweichbewegung gemacht haben könnte.

3.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 10, 711,713 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).

Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1, § 48 Abs. 1 GKG in Verb. mit § 3 ZPO entsprechend dem Betrag des weiterverfolgten Zahlungsantrages 18.610 Euro.

Quelle: Amtlicher Entscheidungstext (Kanzleisammlung Momberger Rechtsanwälte) - ECLI:DE:OLGSL:2026:0812.5U31.25.00

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