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OLG Brandenburg v. 10.08.2026: Zum Grundsatz in dubio pro reo als Entscheidungsregel und nicht als Beweisregel im Bußgeldverfahren




Das OLG Brandenburg (Beschluss vom 10.08.2026 - 1 ORbs 41/26) hat entschieden:

   Der Grundsatz in dubio pro reo ist keine Beweisregel, sondern eine Entscheidungsregel. Er besagt nichts darüber, wie der Tatrichter die Beweise zu würdigen hat, sondern greift erst nach abgeschlossener Beweiswürdigung ein, weshalb er auf einzelne Elemente der Beweiswürdigung grundsätzlich nicht anzuwenden ist. Erst wenn nach Vornahme der gebotenen Gesamtwürdigung der Beweisanzeichen und ihrer Aussagekraft vernünftige Zweifel verbleiben, kommt der Grundsatz "in dubio pro reo" zum Tragen.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
SV Beweis Zivilverfahren
und
SV Beweis Verwaltungsverfahren

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Schwedt/Oder vom 10. Oktober 2025 wird als unbegründet verworfen.

Der Betroffene trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens.

Gründe:


Das Amtsgericht Schwedt/Oder erkannte mit Urteil vom 10. Oktober 2025 wegen fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 32 km/h auf eine Geldbuße in Höhe von 220,00 € gegen den Betroffenen und verhängte unter Einräumung der Gestaltungsmöglichkeit des § 25 Abs. 2a StVG gemäß § 25 Abs. 1 S. 1 StVG in Verbindung mit § 4 Abs. 2 S. 2 BKatV ein einmonatiges Fahrverbot.

Den Feststellungen des Amtsgerichts zufolge hatte der Betroffene am 18. April 2024 um 20:38 Uhr mit dem Pkw, amtliches Kennzeichen: … - …, die Bundesstraße B … im Abschnitt … auf Höhe des Kilometers … (… (Ort 01)) in Fahrtrichtung … (Ort 02) mit einer - toleranzbereinigten - Geschwindigkeit von 132 km/h befahren, obwohl die zulässige Höchstgeschwindigkeit gemäß § 3 Abs. 3 Ziff. 2 lit. c) StVO auf 100 km/h beschränkt gewesen war. Weil gegen den Betroffenen mit Bescheid der Zentralen Bußgeldstelle des Landes Brandenburg vom ... Juli 2023, bestandskräftig seit dem ... Juli 2023, wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 26 km/h bereits ein Bußgeld verhängt worden war, erkannte das Amtsgericht auf ein einmonatiges Fahrverbot.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Betroffene mit seiner am 16. Oktober 2025 bei dem Bußgeldgericht angebrachten und nach am 20. November 2025 erfolgter Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe unter dem 15. Dezember 2025 begründeten Rechtsbeschwerde. Er rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Seine Verurteilung beinhalte eine Verletzung des Grundsatzes in dubio pro reo, denn der vom Amtsgericht zeugenschaftlich einvernommene Messbeamte habe keine über die unvollständigen Informationen des Messprotokolls hinausgehenden Angaben machen können. Im Übrigen erhebt der Betroffene in allgemeiner Form die Sachrüge. Wegen der Einzelheiten der Rechtsbeschwerdebegründung wird auf den Anwaltsschriftsatz vom 15. Dezember 2025 (Bl. 92 ff. d. A.) Bezug genommen.

Die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg beantragt mit ihrer Zuschrift vom 10. Februar 2026, die am 18. Februar 2026 bei dem Brandenburgischen Oberlandesgericht einging, die Rechtsbeschwerde als unbegründet zu verwerfen. Der Betroffene hatte über seinen Verteidiger Gelegenheit zur Stellungnahme.

II.

1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 79 Abs. 1 Ziff. 2 OWiG statthaft und entsprechend § 79 Abs. 3 S. 1 OWiG in Verbindung mit §§ 341, 344,345 StPO formund fristgerecht eingelegt und begründet worden, sonach zulässig.

2. In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg.

a) Eine Verletzung des Grundsatzes in dubio pro reo ist entgegen der Auffassung des Betroffenen nicht mit der Verfahrens-, sondern mit der Sachrüge geltend zu machen (vgl. OLG Bamberg NZV 2011, 44; Schmitt in: Schmitt/Köhler, StPO, 69. Auflage, zu § 344, Rz. 14), sodass es auf die Frage, ob sein Vortrag den Anforderungen des § 79 Abs. 3 S. 1 OWiG in Verbindung mit § 344 Abs. 3 S. 2 StPO genügt, nicht ankommt.

Eine Verletzung des Zweifelssatzes durch das Bußgeldgericht ist nicht zu besorgen.

Die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg hat in ihrer Stellungnahme vom 10. Februar 2026 hierzu Folgendes ausgeführt:

"Die Rüge der Verletzung des Grundsatzes in dubio pro reo greift nicht durch.

Insofern verkennt die Rechtsbeschwerdebegründung, dass es sich bei dem Grundsatz in dubio pro reo nicht um eine Beweisregel, sondern um eine Entscheidungsregel handelt. Er besagt nichts darüber, wie der Tatrichter die Beweise zu würdigen hat, sondern greift erst nach abgeschlossener Beweiswürdigung ein, weshalb er auf einzelne Elemente der Beweiswürdigung - wie vorliegend die Frage der Ergiebigkeit der Bekundungen des als Zeugen vernommenen Messbeamten - grundsätzlich nicht anzuwenden ist (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 18.03.2009 - 2 Ss OWi 153/2009). Erst wenn nach Vornahme der gebotenen Gesamtwürdigung der Beweisanzeichen und ihrer Aussagekraft - und damit nach abgeschlossener Beweiswürdigung - vernünftige Zweifel verbleiben, kommt der Grundsatz "in dubio pro reo" zum Tragen (vgl. OLG Zweibrücken, Urteil vom 04.06.2018 - 1 OLG 2 Ss 17/18).

Die mit der Sachrüge angegriffene Beweiswürdigung enthält entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers keine Rechtsfehler.

Das Rechtsbeschwerdegericht hat die Entscheidung des Tatgerichts grundsätzlich hinzunehmen und sich auf die Prüfung zu beschränken, ob die Urteilsgründe Rechtsfehler enthalten. Diese sind nur dann gegeben, wenn die Beweiswürdigung in sich widersprüchlich, lückenhaft oder unklar ist, gegen Denkgesetze oder gesichertes Erfahrungswissen verstößt oder an die zur Verurteilung erforderliche Gewissheit übertriebene Anforderungen gestellt worden sind (vgl. BGH NStZ 1982, 487). Das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen, ist allein Sache des Tatrichters (vgl. BGHSt 21, 149, 151). Seine Schlussfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein; genügend ist, dass sie möglich sind und der Tatrichter von ihrer Richtigkeit überzeugt ist (vgl. BGHSt 10, 208, 209; 26, 63; 29, 18, 20). Die Urteilsgründe in Bußgeldsachen unterliegen zudem keinen hohen Anforderungen, müssen jedoch so beschaffen sein, dass das Rechtsbeschwerdegericht ihnen zur Nachprüfung einer richtigen Rechtsanwendung hinsichtlich aller objektiven und subjektive Tatbestandsmerkmale entnehmen kann, welche Feststellungen der Tatrichter getroffen hat und welche tatrichterlichen Erwägungen der Bemessung der Geldbuße zugrunde liegen (vgl. Göhler, OWiG, 18. Aufl., § 71 Rn. 42 m. w. N.). Diesen Anforderungen wird das Urteil gerecht.

Insbesondere erschließt sich aus dem Ergebnis der Beweiswürdigung aufgrund der plausiblen Schlussfolgerungen des Gerichts die Glaubhaftigkeit der Bekundungen des Zeugen … (Name 01). Soweit die Rechtsbeschwerdebegründung zu einer hiervon abweichenden Beurteilung gelangt, unternimmt sie den unzulässigen Versuch, die Beweiswürdigung des Tatgerichts durch eine eigene zu ersetzen."

Diese Ausführungen entsprechen der Sachund Rechtslage, der Senat schließt sich ihnen nach eigener Prüfung an.

b) Die auf die allgemein erhobene Sachrüge vorgenommene weitere Überprüfung des angefochtenen Urteils hat Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen nicht aufgezeigt.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 1 OWiG in Verbindung mit § 473 Abs. 1 S. 1 StPO.

Quelle: Amtlicher Entscheidungstext (Kanzleisammlung Momberger Rechtsanwälte) - ECLI:DE:OLGBB:2026:0810.1ORbs41.26.00

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