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Der Grundsatz in dubio pro reo ist keine Beweisregel, sondern eine Entscheidungsregel. Er besagt nichts darüber, wie der Tatrichter die Beweise zu würdigen hat, sondern greift erst nach abgeschlossener Beweiswürdigung ein, weshalb er auf einzelne Elemente der Beweiswürdigung grundsätzlich nicht anzuwenden ist. Erst wenn nach Vornahme der gebotenen Gesamtwürdigung der Beweisanzeichen und ihrer Aussagekraft vernünftige Zweifel verbleiben, kommt der Grundsatz "in dubio pro reo" zum Tragen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |