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Die Rechtsbeschwerde im selbstständigen Einziehungsverfahren ist rechtzeitig eingelegt, wenn die nach § 430 Abs. 4 S. 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG gebotene Zustellung der Urteilsformel unterblieben ist und die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde deshalb nicht in Gang gesetzt wurde. Eine Vertretung der Einziehungsbeteiligten im Sinne des § 430 Abs. 4 S. 1 StPO liegt nicht vor, wenn die nach § 428 Abs. 1 S. 1 StPO erforderliche schriftliche oder auf andere gesicherte Weise nachgewiesene Vollmacht nicht zu Beginn der Hauptverhandlung vorlag, sondern lediglich anwaltlich versichert wurde. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |