Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    



OLG Celle v. 10.08.2026: Zur Frist für die Rechtsbeschwerde im selbstständigen Einziehungsverfahren bei fehlender Zustellung und Vertretungsnachweis




Das OLG Celle (Beschluss vom 10.08.2026 - 2 ORbs 143/26) hat entschieden:

   Die Rechtsbeschwerde im selbstständigen Einziehungsverfahren ist rechtzeitig eingelegt, wenn die nach § 430 Abs. 4 S. 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG gebotene Zustellung der Urteilsformel unterblieben ist und die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde deshalb nicht in Gang gesetzt wurde. Eine Vertretung der Einziehungsbeteiligten im Sinne des § 430 Abs. 4 S. 1 StPO liegt nicht vor, wenn die nach § 428 Abs. 1 S. 1 StPO erforderliche schriftliche oder auf andere gesicherte Weise nachgewiesene Vollmacht nicht zu Beginn der Hauptverhandlung vorlag, sondern lediglich anwaltlich versichert wurde.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Urteil in OWi-Sachen - Fehlende oder nachträgliche Urteilsgründe
und
Entbindung von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung und Säumnis des Betroffenen


Tenor:

1.) Der Senat ist zu einer Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag der Einziehungsbeteiligten vom 17. Juni 2026 nicht berufen.

2.) Es wird festgestellt, dass die Einziehungsbeteiligte durch Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 17. Juni 2026 formund fristgerecht Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Winsen (Luhe) vom 27. Mai 2026 eingelegt hat.

Gründe:


Gründe fertiggestellten schriftlichen Urteilsurkunde an die Staatsanwaltschaft gem. § 41 StPO. Eine Zustellung des Urteils an die Einziehungsbeteiligte wurde demgegenüber nicht angeordnet.

Nachdem die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 8. Juni 2026 Rechtsmittelverzicht erklärt hatte, versah die Geschäftsstelle das Urteil mit einem Rechtskraftvermerk.

Mit Schriftsatz vom 17. Juni 2026 beantragte Rechtsanwalt Z., der Einziehungsbeteiligten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren und legte gleichzeitig Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Winsen (Luhe) vom 27. Mai 2026 ein.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat mit Zuschrift an den Senat vom 23. Juli 2026 beantragt, der Einziehungsbeteiligten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumens der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde zu gewähren.

II.

Die gegen das Urteil vom 27. Mai 2026 gerichtete Rechtsbeschwerde ist rechtzeitig eingelegt worden, weil bislang die gem. § 430 Abs. 4, S. 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG gebotene Zustellung der Urteilsformel unterblieben und deshalb weder die Frist zur Einlegung noch zur Begründung der Rechtsbeschwerde in Gang gesetzt worden ist, weshalb für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mangels Fristversäumung kein Raum besteht.

1.) Einleitend bemerkt der Senat, dass nach einem Einspruch gegen eine Einziehungsanordnung gem. § 87 OWiG im sog. verbundenen Verfahren auf das gerichtliche Verfahren die §§ 421 ff. StPO iVm § 46 Abs. 1 OWiG und im - hier angeordneten - selbstständigen Verfahren über § 435 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG die Vorschriften §§ 424-430 und 433 StPO entsprechende Anwendung finden (KK-OWiG/Mitsch, 6. Aufl. 2025, OWiG § 87 Rn. 51; Achenbach in: Achenbach/​Ransiek/​Rönnau, Handbuch Wirtschaftsstrafrecht, 6. Auflage 2024, III. Das Verfahren der Einziehungsanordnung, Rn. 45; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 13. Dezember 2021 - 201 ObOWi 1453/21 -, juris; Bülte in: Hilgendorf/​Kudlich/​Valerius, Handbuch des Strafrechts, 1. Auflage 2023, § 67 Weitere besondere Verfahrensarten, Rn. 129ff.).

Dies ist im vorliegenden Verfahren erkennbar aus dem Blick geraten; der vom Amtsgericht beschlossenen Entbindung des Geschäftsführers der Einziehungsbeteiligten von seiner (vermeintlichen) Pflicht, zur Hauptverhandlung zu erscheinen, bedurfte es nicht, weil die Einziehungsbeteiligte nicht verpflichtet ist, zu einer - gem. §§ 436 i.V.m. § 434 Abs. 2, Abs. 3 StPO nur auf Antrag erforderlichen - mündlichen Verhandlung zu erscheinen (vgl. § 430 Abs. 1 StPO); sie kann sich jederzeit durch einen Rechtsanwalt mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht vertreten lassen (vgl. § 428 StPO). Von der im Ermessen des Gerichts stehenden Möglichkeit, gem. § 427 Abs. 2 S. 1 StPO das persönliche Erscheinen der Einziehungsbeteiligten anzuordnen, hatte das Amtsgericht in der Termins-Verfügung keinen Gebrauch gemacht.

Die Auffassung, die für den Bereich des selbstständigen Einziehungsverfahrens gem. § 29a Abs. 5 OWiG eine Einspruchsverwerfung nach § 74 Abs. 2 OWiG im Falle des Nichterscheinens der von der Verpflichtung zum Erscheinen nicht entbundenen Einziehungsbeteiligten trotz ordnungsgemäßer Ladung ohne ausreichende Entschuldigung für zulässig erachtet (vgl. hierzu: OLG Stuttgart, Beschluss vom 16. April 2007 - 2 Ss 120/07 -, juris; Göhler, OWiG 19. Auflage 2024, § 29a, Rn.: 29a m.w.N.) ist durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes überholt, ausweislich derer auf nebenbetroffene juristische Personen und Personenvereinigungen § 74 Abs. 2 OWiG weder direkt noch analog oder ergänzend anwendbar ist ( BGH, Beschluss vom 24. Dezember 2021 - KRB 11/21 -, BGHSt 66, 309-329; so auch: OLG Oldenburg (Oldenburg), Beschluss vom 21. November 2022 - 2 Ss (OWi) 170/22 -, juris). Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung ist auch in der vorliegenden und vergleichbaren Konstellation des selbstständigen Einziehungsverfahrens eine Verwerfung des Einspruchs gem. § 74 Abs. 2 OWiG selbst für den Fall ausgeschlossen, dass das Gericht die Anwesenheit der Einziehungsbeteiligten gem. § 427 Abs. 2 StPO explizit angeordnet hat ( OLG Köln, Beschluss vom 20. November 2001 - Ss 448/01 (B) -, juris; Dr. Deutscher, Anmerkung zu BGH, Beschl. v. 24.12.2021 - KRB 11/21, StRR 5/2022, 37-39).

Denn der selbständige Einziehungsbescheid steht nur hinsichtlich seiner Form und der Anfechtungsmöglichkeit einem Bußgeldbescheid gleich, wohingegen §§ 71 ff. OWiG für das Hauptverfahren und daher auch §§ 79 ff. OWiG zum Rechtsbeschwerdeverfahren unanwendbar sind;

vielmehr ist insoweit im Einklang mit dem Willen des Gesetzgebers (BT-Drucks. V/1269, S. 113 und 10/318, S. 38) auf die Regelungen der StPO zum selbständigen Einziehungsverfahren zurückzugreifen (BGH, Beschluss vom 18. Juni 2020 - 1 StR 95/20 -, juris)

2.) Wie sich aus § 430 Abs. 4, S. 1 StPO ergibt, beginnt bei einem in Abwesenheit der Einziehungsbeteiligten verkündeten Urteil die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde nur dann bereits mit der Verkündung des Urteils zu laufen, wenn die Einziehungsbeteiligte im Sinne der o.g. Norm "vertreten" war.

Dies war hier nicht der Fall. Denn die Vertretung der Einziehungsbeteiligten verlangt gemäß § 428 Abs. 1 S. 1 StPO die Vorlage einer schriftlichen oder auf andere, gesicherte Weise nachgewiesenen Vollmacht (Schmitt/Köhler, StPO 69. Auflage, § 428, Rn. 1; KK- StPO/Schmidt/Scheuß, 9. Aufl. 2023, StPO § 428 Rn. 2).

Vorliegend hatte Rechtsanwalt Z. als Vertreter der Einziehungsbeteiligten seine Bevollmächtigung lediglich anwaltlich versichert, was für den Nachweis seiner Beauftragung unzureichend ist (Schmitt/Köhler a.a.O.; § 428, Rn. 1; LG Stuttgart, Beschluss vom 19. September 2023 - 6 Qs 5/23 -, juris). Der Umstand, dass der Unterbevollmächtigte in der Hauptverhandlung eine schriftliche Vollmacht vorgelegt hat, lässt keine andere Bewertung zu. Denn es ist auch für das Bußgeldverfahren im Allgemeinen anerkannt, dass eine derartige Vorlage einer schriftlichen Untervollmacht den Nachweis des hauptbevollmächtigten Wahlverteidigers nicht entbehrlich macht, weil die Vorschrift § 79 Abs. 4 letzter Halbsatz (i.V.m. § 80 Abs. 3 Satz 1) OWiG gewährleisten soll, dass die Vertretung des Betroffenen seinem explizit erklärten Willen entspricht und dies dem Gericht auch aus Gründen der Rechtssicherheit nachgewiesen wird; durch die bloße Erteilung einer Untervollmacht durch den Wahlverteidiger wird dieser Normzweck aber gerade nicht erreicht (Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 6. Dezember 2022 - 202 ObOWi 1110/22 -, juris).

Nach alledem wurde die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde mangels Zustellung der Urteilsformel bislang nicht in Gang gesetzt. Hieran vermag der Umstand, dass Rechtsanwalt Z. als Vertreter der Einziehungsbeteiligten mit Einlegung der Rechtsbeschwerde seine am 26. Mai 2026 durch den Geschäftsführer der Einziehungsbeteiligten unterschriebene Vollmacht nachgereicht hat, nichts zu ändern. Denn das Gesetz knüpft mit dem in § 430 Abs. 4, 428 StPO verankerten Begriff der "Nachgewiesenheit" gezielt an diejenige Voraussetzung an, die es auch für den Fall der Vertretung eines in der Hauptverhandlung abwesenden Angeklagten im Strafprozess aufstellt (vgl. § 234 und § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO). Auch dort ist anerkannt, dass die Vollmacht zu Beginn der Hauptverhandlung vorliegen muss; wird sie erst später nachgewiesen, so begründet sie die Vertretungsbefugnis des Verteidigers erst von diesem Zeitpunkt an (Becker in: Becker/​Jäger/​Cirener/​Mosbacher/​Sander, Löwe-Rosenberg, StPO, Sechster Band, 27. Auflage 2019, § 234 StPO, Rn. 7a). Dasselbe gilt in der hier vorliegenden Konstellation des Verfahrens bei einer Einziehung, denn Ziel der Vorschrift des § 428 StPO ist, dem Gericht unmittelbar eine rechtssichere Entscheidung über Bestehen und Umfang der Vertretungsmacht zu erlauben (vgl. BGH, Beschluss vom 22. April 2025 - 5 StR 86/25 -, juris; BT-Drucks. 18/11640 , S. 88).

III.

Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin:

1.) Der gem. § 430 Abs. 4, S. 1 StPO grundsätzlich verlangten Zustellung der Urteilsformel zur Ingangsetzung der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde bedarf es nicht mehr. Denn ist - wie hier - mit der Rechtsbeschwerde ein statthaftes befristetes Rechtsmittel bereits eingelegt worden, bevor die angefochtene Entscheidung zugestellt worden ist, kommt es für die Feststellung der Rechtskraft nicht auf den Fristablauf und damit auch nicht mehr auf die Zustellung der Entscheidung an. Es ist deshalb unschädlich, wenn in einem solchen Fall die Zustellung gänzlich unterbleibt; sie braucht nicht nachgeholt zu werden ( OLG Düsseldorf, Beschluss vom 6. Juli 1992 - 1 Ws 532/92 -, juris).

2.) Das Amtsgericht wird die fehlende Urteilsbegründung nachzuholen haben. Zwar ist im Bußgeldverfahren unabhängig von der Einhaltung der Urteilsabsetzungsfrist des § 275 Abs. 1 S. 2 StPO die nachträgliche Ergänzung eines nicht mit Gründen versehenen, also abgekürzten Urteils bzw. die nachträgliche Fertigung schriftlicher Urteilsgründe grundsätzlich unzulässig, wenn es bereits aus dem inneren Dienstbereich des Gerichts herausgegeben worden ist (Senat, Beschluss vom 9. April 2025, Az.: 2 ORbs 245/25). In der Rechtsprechung ist auch nicht abschließend geklärt, ob in Fällen der irrtümlichen Annahme des Vorliegens der Voraussetzungen von § 77b OWiG und einer Zustellung des Urteils ohne Gründe eine nachträgliche Begründung des Urteils möglich bzw. beachtlich ist ( BGH, Beschluss vom 6. August 2004 - 2 StR 523/03-, BGHSt 49, 230-239; Göhler, OWiG, 19. Auflage 2024, § 77b, Rn. 8).

Der o.g. Grundsatz des Verbotes der nachträglichen Fertigung von Urteilsgründen gilt indes nicht, wenn das Gesetz eine Ausnahme zulässt (vgl. BGHSt 43, 22 ff.); die nachträgliche schriftliche Urteilsbegründung ist demnach ausnahmsweise zulässig, soweit der Gesetzgeber - wie mit § 430 Abs. 4 StPO - Regelungen getroffen hat, die den vorgenannten Grundsatz durchbrechen (vgl. Senat a.a.O.).

Die Frist für die Ergänzung der Urteilsgründe beginnt, sobald die Akten bei dem für die Ergänzung zuständigen Gericht eingehen (vgl. Bayerisches Oberstes Landesgericht a.a.O.; BGH, Beschl. v. 04.10.2017 - 3 StR 397/17-, juris).

Quelle: Amtlicher Entscheidungstext (Kanzleisammlung Momberger Rechtsanwälte) - ECLI:DE:OLGCE:2026:0810.2ORbs143.26.00

- nach oben -



Datenschutz    Impressum