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1. Kommt es im unmittelbaren örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem Spurwechsel auf der Autobahn zu einem Unfall, spricht gegen den Spurwechsler der Beweis des ersten Anscheins, die geforderten besonderen Sorgfaltspflichten nicht beachtet zu haben. 2. Der rechtliche Zusammenhang zwischen dem Spurwechsel und dem Auffahren ist selbst dann noch nicht unterbrochen, wenn sich der Unfall ereignet, nachdem sich der Fahrstreifenwechsler etwa fünf Sekunden im Fahrstreifen des Auffahrenden befunden hat. 3. Wenn auf der Autobahn die Richtgeschwindigkeit überschritten wird (hier 140-145 km/h) und es dabei zu einem unverschuldeten Auffahrunfall kommt, muss sich der Halter gleichwohl die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs mit mindestens 20 % anrechnen lassen. (Leitsätze des Gerichts) |