Das Verkehrslexikon

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OLG Brandenburg v. 15.07.2026: Zur Haftung bei Überlassung eines Leasingfahrzeugs an Dritte und Verlust des Fahrzeugs




Das OLG Brandenburg (Urteil vom 15.07.2026 - 4 U 166/25) hat entschieden:

   Zwischen den Parteien, die ein Leasingfahrzeug an einen Dritten überlassen haben, kann ein vertragliches Schuldverhältnis sui generis mit miet- und auftragsbezogenen Elementen bestehen, das Schutzpflichten aus § 241 Abs. 2 BGB begründet. Verletzt der Dritte seine Obhutspflicht und kommt es infolge dessen zur Unmöglichkeit der Rückgabe des geleasten Pkw an die Leasinggeberin, hat der Dritte dem Leasingnehmer den entstandenen Schaden gemäß §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB zu ersetzen.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Betriebsgefahr Leasing
und
Leasing Totalschaden

Tenor:

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 19.11.2025, Az. 11 O 21/24, wird zurückgewiesen.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Potsdam und dieses Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger seinerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf bis zu 35.000,00 € festgesetzt.

Gründe:


Der Kläger verlangt von dem Beklagten Ersatz von Schäden, die ihm durch das Abhandenkommen eines von ihm geleasten Kraftfahrzeugs entstanden sind.

Die Parteien sind freundschaftlich miteinander verbunden. Der Beklagte interessierte sich für die Anschaffung eines Pkw VW Golf VII GTI. Da er selbst kurz zuvor ein anderes Fahrzeug gekauft bzw. finanziert hatte, bat er den Kläger, dieses Fahrzeug für ihn zu leasen, zuzulassen und zu versichern. Der Beklagte sollte nach der Vorstellung der Parteien das Fahrzeug überwiegend nutzen und hierfür je nach Nutzungsanteil Leasingund Versicherungskosten tragen.

Der Kläger schloss im Februar 2020 mit der ("Firma 01") (im Folgenden: Leasinggeberin) einen Leasingvertrag über das Fahrzeug VW Golf VII GTI, Erstzulassung am ….2019, mit dem amtlichen Kennzeichen … (Leasingvertrag als Anl. 2 d. Kl.), das er bei der ("Versicherung 01") mit einem Vollkasko-Tarif versicherte. Der Anschaffungspreis betrug 38.712,56 EUR brutto; die Laufzeit des Vertrags betrug 48 Monate.

Der Kläger erhielt das Fahrzeug im Frühjahr 2020 ausgehändigt, übergab es an den Beklagten und händigte ihm Fahrzeugpapiere sowie beide Schlüssel aus. Tatsächlich nutzte der Beklagte das Fahrzeug überwiegend, der Kläger gelegentlich, zuletzt im Juni 2021. Der Beklagte kam anteilig für Versicherungsund Leasingkosten auf. Nach den Angaben des Beklagten stellte dieser das Fahrzeug am 22. Juli 2022 im ca. 130 km von seinem Wohnort in ("Ort 01") entfernten ("Ort 02") ab. Im September 2022 teilte der Beklagte dem Kläger unter Angabe der genauen Adresse mit, dass er das Fahrzeug in ("Ort 02") abgestellt habe, und bat ihn um die Abholung des Pkw. Als der Kläger am 22.09.2022 den Parkplatz aufsuchte, fand er das Fahrzeug dort nicht mehr vor.

Aufgrund des gemeldeten Diebstahls des Fahrzeugs erklärte die Leasinggeberin mit Schreiben vom 30.12.2022 die Kündigung des Leasingvertrags (Anl. 5 d. Kl., Bl. 38) und stellte dem Kläger zunächst mit Schreiben vom 10.02.2023 (Anl. 4 d. Kl.) einen Betrag in Höhe von zunächst 25.590,28 € in Rechnung. Später einigten sich Leasinggeberin und Kläger auf einen Forderungsbetrag von 23.000,00 €, welchen der Kläger ausglich.

Der Kläger erhob gegen die ("Versicherung 01") nach zuvor vergeblicher Aufforderung vor dem Landgericht Cottbus Deckungsklage auf Zahlung von zunächst 5.001,00 € wegen Diebstahls des Kfz und verkündete dem Beklagten den Streit. Das Landgericht wies die Klage mit rechtskräftigem Urteil vom 29.04.2024 ab und verurteilte den Beklagten zur Kostentragung. Zur Begründung führte es aus, die tatsächlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Leistungen aus dem Versicherungsvertrag seien nicht bewiesen, da der Kläger das äußere Bild eines Diebstahls nicht nachzuweisen vermocht habe.

Der Kläger glich Gerichtskosten in Höhe von 546,00 € (Kostenanforderung als Anl. 20 d. Kl.) und festgesetzte Kosten der Beklagten in Höhe von 6.183,06 € (KFB Brandenburgisches OLG v. 21.03.2025, Anlage 24 d. Kl.: 5.765,55 € zzgl. Zinsen) aus, sowie weitere 57,42 € Gerichtskosten (vgl. Kostenanforderung als Anl. 27 d. Kl.) und 189,33 € Kosten des Beklagten (vgl. KFB vom 18.06.2025, Anlage 31 des Kl.) für eine teilweise erfolgreiche Beschwerde gegen zunächst zu einem höheren Betrag festgesetzte Kosten der Beklagten im Hauptsacheverfahren. Zudem stellte der Prozessbevollmächtigte des Klägers für das Verfahren vor dem Landgericht Cottbus insgesamt 2.581,32 € (1.537,48 € aufgrund der Kostennote vom 12.06.2023, Anl. 18 d. Kl, 1.043,84 € aufgrund Kostennote vom 23.05.2024, Anl. 19 d. Kl.) in Rechnung, welche der Kläger beglich.

Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Die Ansprüche auf Schadensersatz folgten aus den §§ 280 Abs. 1, 3,281 Abs. 1 BGB. Die Parteien hätten einen Rahmenmietvertrag sowie in jedem Fall der konkreten Nutzungen einen Einzelmietvertrag geschlossen, zuletzt mit der Übergabe im Juli 2021. Die Parteien hätten mit Rechtsbindungswillen gehandelt, weil der Beklagte nicht frei darin gewesen sei, die Kosten des Fahrzeugs zu erstatten und weil für den Kläger aufgrund des Vertrags mit dem Leasinggeber ein hohes wirtschaftliches Risiko bestanden habe. Mit der nicht erfolgten Herausgabe des Fahrzeugs habe der Beklagte auch seine Pflicht zur Rückgabe der Mietsache aus § 546 BGB verletzt. Mit der Aufforderung an den Kläger, das Fahrzeug in ("Ort 02") abzuholen, habe der Beklagte das Mietverhältnis einseitig beendet. Seine Behauptung, er sei zur Rückgabe aufgrund des Diebstahls des Fahrzeugs nicht in der Lage gewesen, entlaste ihn nicht, denn aufgrund des Urteils des Landgerichts Cottbus vom 29.04.2024 (2 O 140/23) stehe fest, dass das Fahrzeug nicht gestohlen worden sei. Hieran sei das Gericht gebunden. Den Kläger treffe kein Mitverschulden an dem Schaden.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Beklagten, zu deren Begründung er vorträgt, das Gericht habe zu Unrecht angenommen, aus einem Rechtsbindungswillen des Beklagten hinsichtlich der Übernahme von Leasingraten und Versicherungsbeiträgen könne zugleich der Wille zur Übernahme der Haftung für Verlust und Beschädigung des Leasingfahrzeugs abgeleitet werden.

Der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag sei auch nicht als Mietvertrag einzuordnen, sondern als Leihoder Gefälligkeitsverhältnis mit der Folge, dass der Beklagte nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit hafte. Für ein Gefälligkeitsverhältnis spreche insbesondere, dass der Beklagte kein Entgelt für die Überlassung bezahlt, sondern die Kosten der Unterhaltung getragen habe.

Das "Abstellen" im öffentlichen Parkraum begründe keine Pflichtverletzung. Das Landgericht habe zudem die Frage des Verschuldens nicht aufgeklärt. Es habe den Umfang der Interventionswirkung aus dem Erstprozess des Klägers gegen seine Haftpflichtversicherung verkannt, indem es als feststehend zugrunde gelegt habe, dass das Auto nicht gestohlen worden sei. Eine Fristsetzung sei nicht wegen der Verweigerung der Herausgabe, sondern deshalb nicht erforderlich gewesen, weil die Herausgabe für den Beklagten aufgrund des Abhandenkommens des Fahrzeugs unmöglich gewesen sei.

Der Kläger verteidigt das angegriffene Urteil. Ein Herausgabeanspruch des Klägers habe unabhängig von der rechtlichen Qualifikation des zwischen den Parteien bestehenden Verhältnisses bestanden. Diesen Herausgabeanspruch habe der Beklagte schuldhaft nicht erfüllt, weswegen er für den hieraus entstandenen Schaden hafte.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 15.10.2025, Az. 11 O 21/24, abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

II.

Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg. Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger gegen den Beklagten einen Anspruch auf Ersatz der ihm infolge der Unmöglichkeit der Rückgabe des geleasten Pkw an die Leasinggeberin entstandenen Schäden hat, weil er seine vertragliche Obhutspflicht gegenüber dem Kläger verletzt hat und es aufgrund dieser Pflichtverletzung zu einem Schaden des Klägers im austenorierten Umfang gekommen ist, den der Beklagte zu vertreten hat. Der Anspruch folgt aus den §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB.

1. Zwischen den Parteien bestand im Hinblick auf die Überlassung eines vom Kläger für diese Zwecke geleasten Pkw an den Beklagten ein vertragliches Schuldverhältnis sui generis mit mietund auftragsbezogenen Elementen, das zudem Schutzpflichten aus § 241 Abs. 2 BGB begründet hat.

a) Ob die Überlassung eines Gegenstandes aufgrund verpflichtenden Vertragsvereinbarung oder im Rahmen eines bloßen Gefälligkeitsverhältnisses erfolgt, ist unter Berücksichtigung der jeweiligen Einzelfallumstände zu beurteilen. Entscheidend ist, ob die eine Partei das Verhalten der anderen Partei aufgrund der gesamten Umstände nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte dahingehend verstehen musste, dass es von Rechtsbindungswillen getragen war. Maßgeblich für die Abgrenzung sind neben Anlass und Zweck der Gebrauchsüberlassung ihre wirtschaftliche Bedeutung und die Interessenlage der Parteien ( BGH, Urt. v. 15.07.2011 - V ZR 21/11, zitiert nach juris, Rn. 4; Urt. v. 22. Juni 1956 - I ZR 198/54, zitiert nach juris, Rn. 15; NJW 2015, 1523; NJW-RR 2011, 1578; Brandenburgisches OLG, Beschl. v. 25.07.2025 - 7 U 37/25, zitiert nach juris, Rn. 16; OLG Frankfurt/Main, Beschl. v. 02.09.2004 - 17 U 102/04, zitiert nach juris, Rn. 7; Weidenkaff, in: Grüneberg, BGB, 63. Auflage 2023, Einführung vor § 598 Rn. 7).

Vorliegend ist davon auszugehen, dass die Parteien mit der Abrede der Nutzung des Pkw durch den Beklagten gegen eine der Nutzung entsprechenden Beteiligung des Beklagten an den Leasingund Versicherungskosten über die reine Gefälligkeit hinaus einen Vertrag begründet haben, aus dem der Beklagte hinsichtlich des Pkw nicht nur zur Beteiligung an den laufenden Kosten, sondern auch während der Nutzungsdauer zur Obhut sowie - insoweit unstreitig - im Falle der Beendigung des Leasingvertrags zur Rückgabe des Pkw an den Kläger verpflichtet war, und aus dem der Kläger sich zur Bereitstellung des Pkw verpflichten wollte.

Dies folgt schon aus dem wirtschaftlichen Wert des erst in 2019 erstzugelassenen und mit den auf Seite 2 des Leasingvertrags (Anlage K 02) ersichtlichen Sondermerkmalen ausgestatteten Pkw, dessen Anschaffungspreis ca. 38.000 € betragen hat, aber auch und insbesondere aus den Umständen der Gebrauchsüberlassung. Der Kläger selbst hat durch Eingehung eines Leasingvertrags für den Beklagten erkennbar erhebliche eigene rechtliche Pflichten gegenüber der Leasinggeberin übernommen, war ihr gegenüber insbesondere zur Tragung der Leasingraten,

zur Versicherung des Fahrzeugs gegen Verlust sowie zur Rückgabe nach Ablauf der Mietdauer verpflichtet.

Dabei schloss der Kläger den Vertrag auf Initiative des Beklagten und in dem Verständnis, dass er selbst den Pkw nicht überwiegend nutzen würde. Sein Handeln stellte sich daher als überwiegend fremdnützig dar. Die Bereitschaft des Beklagten, den Kläger in Kenntnis seiner vertraglichen Verpflichtungen je nach tatsächlichem Umfang der Nutzung sowohl von den Leasingraten als auch von den Versicherungsbeiträgen freizustellen, konnte der Kläger vor diesem Hintergrund nur dahin verstehen, dass der Beklagte sich seinerseits - zumal aufgrund der freundschaftlichen Bindung - dazu verpflichten wollte, mit dem Pkw sorgsam umzugehen und zum Erhalt des Fahrzeugs bis zum Ende der Leasingzeit beizutragen, jedenfalls daran mitzuwirken, dass das Fahrzeug keinen Schaden nimmt.

Für eine vertragliche Gebrauchsüberlassung spricht des Weiteren der Umstand, dass der Beklagte - anders als dies bei einer Gebrauchsüberlassung aus Gefälligkeit typischerweise der Fall ist - nicht lediglich Besitzdiener war, sondern gemäß § 854 BGB Besitzer (hierzu Weidenkaff, in: Grüneberg, BGB, 85. Aufl. 2026, Einf. v. § 598 BGB Rn. 7). Der Kläger hat dem Beklagten das Fahrzeug für Zeiträume von mehreren Monaten überlassen und es hierbei ihm überlassen, wie er den Pkw verwendet und wohin er damit fährt. Der Kläger konnte damit gerade nicht jederzeit auf das Auto zugreifen. Die Parteien gehen insoweit auch selbstverständlich davon aus, dass der Beklagte berechtigt war, mit dem Fahrzeug in das 100 km entfernte ("Ort 02") zu fahren. Zudem besaß der Beklagte beide Autoschlüssel und die Fahrzeugpapiere. Der Kläger hat den Pkw damit in den Zeiten der Nutzung durch den Beklagten vollständig aus seiner eigenen Sachherrschaft entlassen, wie es auch zwischen den Parteien angedacht war. Der Beklagte wusste, dass der Kläger bereit war, die vollständige Kontrolle über das Fahrzeug aufzugeben und sich damit auch in Zeiten der Nutzung durch den Beklagten der Möglichkeit zu begeben, auf das Fahrzeug zu achten und entsprechend seiner Verpflichtungen insbesondere aus Ziffer IX. aus dem Leasingvertrag Sorge dafür zu tragen, dass es keinen Schaden erleidet. In einer solchen Situation konnte der Kläger davon ausgehen, dass dem Beklagten bewusst war, dass er bei Überlassung des Fahrzeugs für dieses Sorge zu tragen hatte.

Gegen einen Vertrag zwischen den Parteien mit Sorgfaltspflichten für den Beklagten spricht entgegen der Berufung auch nicht, dass sämtliche aus der Gebrauchsüberlassung folgenden Risiken für den Kläger dadurch kompensiert würden, dass der Beklagte sich mit den Leasingraten umfangreich an einer Ankaufoption für das Fahrzeug beteiligte, deren Nutzen allein beim Kläger läge, weil dieser berechtigt sei, nach Ablauf der Leasingdauer das Fahrzeug für einen kleinen Restpreis zu Eigentum zu erwerben. Eine solche Option ist dem zwischen dem Kläger und der Leasinggeberin geschlossenen und als Anlage 02 zur Akte gereichtem Vertrag nicht zu entnehmen. Vielmehr ist in Ziffer XVI. Nr. 5 des Vertrags ausdrücklich geregelt, dass ein Erwerb des Fahrzeugs vom Leasinggeber durch den Leasingnehmer nach Vertragsablauf ausgeschlossen ist.

b) Die vertragliche Regelung der Parteien ist als Schuldverhältnis sui generis mit untermietvertraglichen Elementen und solchen des Auftrags zu qualifizieren, weil sich die Abreden der Parteien weder allein einem Mietvertrag (§ 535 BGB), noch einer Leihe (§ 598 BGB) oder einem Auftrag bzw. einer Geschäftsbesorgung (§§ 622 ff. BGB) eindeutig zuordnen lassen. Gegen eine Leihe spricht die fehlende Entgeltlichkeit der Gebrauchsüberlassung, denn die Beteiligung an den Beschaffungsund Versicherungskosten geht über die gewöhnlichen Kosten der Erhaltung der Sache gemäß § 601 BGB weit hinaus, zumal es sich bei den Leasingkosten und Versicherungsbeiträgen ohnehin nicht um Erhaltungskosten handelt, da sie nicht der Sache selbst dienen, sondern Anschaffung und Gebrauch erst ermöglichen (s. zu letzterem Brandenburgisches OLG, Beschl. v. 25.07.2025 - 7 U 37/25, zitiert nach juris, Rn. 19). Die vom Beklagten geleisteten Zahlungen stellen sich daher eher als Gegenwert für die Nutzung dar.

Gegen ein reines Mietverhältnis spricht, dass das Fahrzeug nach der Abrede der Parteien während der Leasingdauer auch dem Kläger zur Nutzung überlassen werden kann, wenn er dies wünscht; anders als in einem Mietverhältnis üblich konnte der Beklagte den Kläger nach der Vorstellung der Parteien nicht vollständig von der Nutzung ausschließen. Mit einem Auftragsverhältnis wäre zwar der Abschluss des Leasingvertrags durch den Kläger hinreichend abgebildet, nicht aber die nachfolgende Nutzung des geleasten Pkw durch den Beklagten.

2. Dem Beklagten oblag in Zeiten der Überlassung die Obhut hinsichtlich des ihm anvertrauten PKW. Hierzu gehört, alle Maßnahmen zu unterlassen, welche das Risiko eines Verlustes oder Beschädigung des PKW erheblich erhöhen können. Mit dem Abstellen des Fahrzeugs auf einem mehr als 100 km von seinem Wohnort entfernten Parkplatz für einen Zeitraum von wenigstens 6 Wochen hat er diese Obhutspflicht verletzt. Denn es entspricht der Lebenserfahrung, dass ein erst ca. 1,5 Jahre lang genutztes hochwertiges Fahrzeug, insbesondere, wenn es über mehrere Wochen unbewegt am selben Standort steht, einem erhöhten Risiko des Diebstahls, des Abschleppens oder der Beschädigung ausgesetzt ist. Der Beklagte hat auch nicht behauptet, dass er in Kenntnis dieses Risikos besondere Vorkehrungen zum Schutz vor Diebstahl getroffen oder sich zu irgendeinem Zeitpunkt nach dem Abstellen des Fahrzeugs vergewissert hat, dass es noch auf dem Parkplatz steht.

3. Das Abstellen und unbeaufsichtigte Stehenlassen des Fahrzeugs über einen längeren Zeitraum im öffentlichen Verkehrsraum waren auch kausal für das Abhandenkommen des Fahrzeugs. Die Kausalität bestimmt sich nach allgemeiner Meinung zunächst nach der Äquivalenztheorie, wonach jede Bedingung kausal ist, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele (statt aller BGH, Urt. v. 14.12.2016 - VIII ZR 49/16, NJW-RR 2017, 329, 330 Rn. 17). So liegt es hier. Das unbeaufsichtigte Stehenlassen des Pkw über einen Zeitraum von mindestens 6 Wochen kann nicht hinweggedacht werden, ohne dass der Erfolg, das Abhandenkommen, entfiele. Dass das Fahrzeug auch ohne das längerfristige und unbeaufsichtigte Abstellen des Fahrzeugs in ("Ort 02") 100 km vom Wohnort des Beklagten entfernt abhandengekommen wäre, kann nicht festgestellt werden. Für diesen hypothetischen Einwand einer Reserveursache wäre der Beklagte im Übrigen darlegungsund beweisbelastet (BGH, Urt. v. 24.09.1996 - IX ZR 190/95, NJW 1996, 3343, 3345 (letzter Abs.), er hat sich hierauf jedoch schon nicht berufen.

Die Möglichkeit, dass ein unbeaufsichtigtes Abstellen eines höherwertigen Pkws über einen längeren Zeitraum zu Diebstahl oder Verlust aus anderen Gründen führt, liegt keineswegs außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit, sondern ist im Allgemeinen geeignet, den hier eingetretenen Schaden des Abhandenkommens zu begründen, sodass auch unter dem Gesichtspunkt der Adäquanz die Pflichtverletzung des Beklagten kausal für den Schaden war (zur Adäquanz etwa BGH, Urt. v. 09.11.2017 - IX ZR 270/16, NJW 2018, 541, 543 Rn. 21). Adäquanz liegt zudem dann vor, wenn es dem Schädiger zuzumuten war, gegen den Eintritt dieser abstrakt vorhersehbaren Folge Vorsorge zu treffen. Ist jemand nur Besitzer, nicht Eigentümer einer Sache und in Kenntnis der Pflicht, die Sache zu einem noch unbestimmten Zeitpunkt herauszugeben, kann er Vorkehrungen gegen den Diebstahl der Sache treffen, sodass sich der Verlust des Fahrzeugs als adäquat darstellt.

4. Der Beklagte hat seine Obhutspflichten auch schuldhaft verletzt. Hiervon war gemäß § 280 Abs. 1 S. 2 BGB auszugehen. Umstände, die zu seiner Entlastung gereichen, hat der Beklagte nicht dargetan, ebenso wenig Umstände dafür, dass die Parteien abweichend von § 276 Abs. 1 S. 1 BGB die Haftung des Beklagten für fahrlässiges Handeln eingeschränkt hätten. Soweit der Beklagte behauptet hat, er habe das Auto ordnungsgemäß abgestellt und verschlossen, entlastet ihn dies nicht. Denn es kann hieraus nicht festgestellt werden, ob und in welchem Umfang das Fahrzeug konkret gegen Diebstahl oder sonstigen Verlust gesichert war, worauf das Gericht in der mündlichen Verhandlung am 24.06.2026 auch hingewiesen hat.

Welche Sicherungsvorkehrungen zu treffen sind, bemisst sich regelmäßig anhand der Besonderheiten des Fahrzeugs, insbesondere anhand des Werts und des Seltenheitscharakters, an der Ausstattung, aber auch an den Besonderheiten der Umgebung, in der das Fahrzeug abgestellt war, ob insbesondere mit der Gefahr der Beobachtung durch Nachbarn zu rechnen war (lag der Parkplatz eher abgeschieden oder lag er im Zentrum, war er beleuchtet oder lag er im Dunkeln, konnte das Fahrzeug selbst besonders gesichert werden, enthielt es Schutzvorrichtungen/Ortungsmöglichkeiten, war das Gelände frei zugänglich oder umzäunt) (s. dazu etwa OLG Hamm, Urt. v. 02.07.1998 - 28 U 163/97, NJW-RR 1999, 777). Zu den näheren Umständen des Abstellens trägt der Beklagte die Adresse des Parkplatzes in ("Ort 02") vor. Das Vorbringen in der mündlichen Verhandlung, der Parkplatz sei beleuchtet gewesen und aufgrund der Nähe zum Hauptbahnhof ("Ort 02") auch zentral gelegen, lässt die Abstellsituation nur geringfügig klarer erscheinen, vollständig beurteilen lässt sie sich hierdurch nicht. Zum anderen erweist sich gerade die über mehrere Wochen andauernde und unbeobachtete Standzeit des PKW im öffentlichen Verkehrsraum als besonders gefahrenträchtig. Hierzu sind entlastende Umstände nicht dargetan, auch nicht dazu, warum der Beklagte gehindert war, den Kläger bereits im Juli 2022 davon in Kenntnis zu setzen, dass er das Auto in ("Ort 02") abgestellt hat und nicht in der Lage sei, es von dort zeitnah abzuholen.

5. Es kann dahin stehen, ob, wie die Berufung geltend macht, den Kläger ein Mitverschulden an dem Schaden trifft, weil er sich vor Mitte September 2022 nicht beim Beklagten danach erkundigt habe, wo sich das Fahrzeug befindet, § 254 Abs. 1 BGB. Unabhängig davon, dass zweifelhaft ist, ob den Kläger eine solche Erkundigungspflicht mit Rücksicht darauf trifft, dass der Beklagte das Fahrzeug üblicherweise über längere Zeiträume von mehreren Monaten nach freiem Belieben nutzte und das Fahrzeug üblicherweise auf seinem eingezäunten Grundstück parkte, tritt diese mögliche Verletzung der Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten gegenüber dem als grobe Nachlässigkeit zu wertenden, unbeaufsichtigten Abstellens des PKW im öffentlichen Straßenraum über mindestens sechs Wochen durch den Beklagten vollständig zurück. Dass sich letzteres als besonders gefahrenträchtig für ein höherwertiges Fahrzeug erweist, entspricht der Lebenserfahrung; der Kläger war daher, anders als die Berufung meint, zur Schadensabwendung auch nicht verpflichtet, den Beklagten hierauf ausdrücklich hinzuweisen oder mit ihm eine Haftungsfreistellung gegenüber den Ansprüchen der Leasinggeberin zu vereinbaren. Es kann dahin stehen, ob und inwieweit der Kläger dadurch gegenüber der Leasinggeberin vertragliche Pflichten verletzt hat, dass er den PKW dem Beklagten überlassen hat. Denn hieraus lässt sich ein Mitverschuldenseinwand im Vertragsverhältnis zum Beklagten nicht herleiten.

6. Einwendungen gegen die Höhe der tenorierten Ansprüche hat die Berufung nicht erhoben. Solche sind auch nicht ersichtlich.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Vollstreckungsentscheidung folgt aus § 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.

Der Streitwert wird auf bis zu 35.000,00 € festgesetzt. Er ergibt sich gemäß den §§ 48 Abs. 1 S. 1, 40,39 GKG, 3, 5 ZPO aus dem Wert der auf Zahlung gerichteten Klageforderungen.

Quelle: Amtlicher Entscheidungstext (Kanzleisammlung Momberger Rechtsanwälte) - ECLI:DE:OLGBB:2026:0715.4U166.25.00

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