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Zwischen den Parteien, die ein Leasingfahrzeug an einen Dritten überlassen haben, kann ein vertragliches Schuldverhältnis sui generis mit miet- und auftragsbezogenen Elementen bestehen, das Schutzpflichten aus § 241 Abs. 2 BGB begründet. Verletzt der Dritte seine Obhutspflicht und kommt es infolge dessen zur Unmöglichkeit der Rückgabe des geleasten Pkw an die Leasinggeberin, hat der Dritte dem Leasingnehmer den entstandenen Schaden gemäß §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB zu ersetzen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |