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1. Ist ein Geschädigter eines Verkehrsunfalls (auch) wegen der Unfallfolgen längerfristig arbeitsunfähig und wird ihm deswegen vom Arbeitgeber gekündigt, so unterbricht der Abschluss eines Abfindungsvergleichs in einem nachfolgenden arbeitsgerichtlichen Verfahren den Zurechnungszusammenhang zwischen Unfall und dem Verlust des Arbeitsplatzes nicht allein deswegen, weil sich nachträglich herausstellt, dass die Unfallfolgen bereits kurz nach der Kündigung abgeklungen sind und die Kündigung allein bezogen auf die unfallbedingte Erkrankung möglicherweise rechtswidrig war. 2. Leidet der Geschädigte eines Verkehrsunfalls an einer Vorerkrankung, die nach Behauptung des Schädigers zeitgleich oder später auch ohne die Unfallverletzung zu einem Verlust des Arbeitsplatzes geführt hätte, so trifft den Schädiger nach dem Maßstab des § 287 ZPO die Darlegungsund Beweislast dafür, dass sich die Vorerkrankung (Schadensanlage) als Reserveursache in demselben Schaden verwirklicht hätte. 3. Im Rahmen der Abgrenzung, ob die Vorerkrankung als Reserveursache zu beachten ist (Darlegungsund Beweislast des Schädigers, § 287 ZPO) oder als Umstand, der sich für die künftige berufliche Entwicklung ausgewirkt hätte (Darlegungsund Beweislast des Geschädigten, § 252 BGB), kommt der Bedeutung der Vorerkrankung für die Betrachtung des "gewöhnlichen Laufs der Dinge" i.S.d. § 252 BGB mit zunehmendem zeitlichem Abstand zum Schadensereignis immer größere Bedeutung zu. 4. Zur Umsetzung der Vorgaben aus dem Beschluss des BGH vom 31. Mai 2016 - VI ZR 305/15, juris Rn. 9f. (Leitsätze des Gerichts) |