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Ein Fahrlehrer erweist sich als zur Berufsausübung unzuverlässig im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 FahrlG, wenn er wiederholt unerwünschte verbale Annäherungsversuche gegenüber einer Fahrschülerin unternimmt und das Ausbildungsverhältnis missbraucht, um seine sexuellen Begehrlichkeiten über das Ehr- und Schamgefühl der Fahrschülerin und das Ausbildungsziel zu stellen. Dem Widerruf der Fahrlehrerlaubnis steht dabei nicht entgegen, dass das Fehlverhalten unterhalb der Strafbarkeitsschwelle liegt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |