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1. Wenn nach einem Vergleich aufgrund des bisherigen Sachund Streitstandes nicht endgültig feststeht, wer obsiegt hätte, kann der Grundgedanke des § 98 ZPO mit herangezogen werden. Bei einem Abfindungsvergleich ist die Vergleichssumme nicht maßgebend, weil sie auch den Zukunftsschaden umfasst. 2. Ein außergerichtliches schriftliches Anerkenntnis lässt das Feststellungsinteresse nur dann entfallen, wenn der Anspruchsgegner seine Ersatzpflicht für bereits eingetretene und künftige noch entstehende Schäden dem Grunde nach mit Wirkung eines Feststellungsurteils anerkennt und er zugleich uneingeschränkt auf die Einrede der Verjährung verzichtet. 3. Nach übereinstimmender Erledigung kommt eine Kostenaufhebung in Betracht, wenn die Prozessaussichten nicht vorherzusagen sind. Kommt es nicht mehr zur Durchführung einer Beweisaufnahme, die ohne die Erledigung geboten gewesen wäre, so sind die Kosten in der Regel gegeneinander aufzuheben. (Leitsätze des Gerichts) |