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Die Beweislast für ein unabwendbares Ereignis nach § 17 III StVG, d.h. dass der Unfall auch durch äußerste mögliche Sorgfalt eines „Idealfahrers“ nicht abgewendet werden konnte, trägt die Klagepartei; nicht zu überwindende Zweifel gehen zu ihren Lasten. Im Rahmen der Haftungsabwägung nach § 17 Abs. 1, 2 StVG obliegt die Beweislast für ein Mitverschulden der Klagepartei (z.B. unangepasste Geschwindigkeit) der Beklagtenseite; können diese den Nachweis nicht führen, geht dies zu ihren Lasten. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |