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Die Rechtsbeschwerde ist begründet, da die angefochtene Entscheidung entgegen § 46 Abs. 1 OWiG, §§ 34, 260 Abs. 3 StPO keine Begründung enthält, die dem Senat eine Überprüfung auf die zulässig erhobene Sachrüge und die mit dem Rechtsmittel mitgeteilten die Verjährung betreffenden wesentlichen Umstände ermöglichen würde. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |