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Die Abwägung der beiderseitigen Verursacherbeiträge kann zum vollständigen Ausschluss des Ersatzanspruchs führen, wenn das Verschulden des Geschädigten derart überwiegt, dass die vom Schädiger ausgehende Ursache völlig zurücktritt. Dies ist der Fall, wenn ein linksabbiegender Radfahrer gegen § 9 Abs. 4 S. 1 StVO verstößt und der Pkw-Fahrer als Rechtsabbieger trotz vager Wahrnehmung eines sich nähernden Verkehrsteilnehmers den Unfall nicht vermeiden konnte. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |