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Für die Rechtmäßigkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung maßgeblich, während für die Rechtmäßigkeit der Aufforderung zur Beibringung eines Gutachtens der Zeitpunkt ihres Ergehens entscheidend ist. Der Schluss aus der Nichtvorlage eines formell und materiell rechtmäßigen Fahreignungsgutachtens auf die fehlende Fahreignung ist gerechtfertigt. Bei feststehender Ungeeignetheit, auch durch Nichtvorlage eines zu Recht geforderten Gutachtens bei Verdacht auf Bewusstseinsverluste (Synkopen, Krampfanfälle), ist die Entziehung der Fahrerlaubnis zwingend. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |