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1. Zur Anordnung eines grundstücksfernen Abholortes für Abfallbehälter. (Rn.10) 2. Zur Erstreckung dieser Anordnung auf die "gelbe Tonne".(Rn.5) 3. Rechtliche Hindernisse, die einem unmittelbaren Anfahren eines Grundstücks entgegenstehen, können insbesondere aus arbeitsschutzrechtlichen und straßenverkehrsrechtlichen Bestimmungen wie etwa § 16 Nr. 1 DGUV 43 (juris: DGUVVorschr 43) oder § 9 Abs. 5 StVO (juris: StVO 2013) folgen. Nach § 16 Nr. 1 DGUV 43 (juris: DGUVVorschr 43) darf Müll nur abgeholt werden, wenn die Zufahrt zu Müllbehälterstandplätzen so angelegt ist, dass ein Rückwärtsfahren, das über ein kurzes Zurückstoßen für den Ladevorgang hinausgeht, nicht erforderlich ist. (Rn.16) 4. Ein Abholort ist nicht geeignet, wenn dessen Nutzung ein rechtliches Hindernis entgegensteht. Ein solches Hindernis kann sich im Einzelfall aus § 32 Abs. 1 Satz 1 StVO (juris: StVO 2013) ergeben. (Rn.23) (Leitsätze des Gerichts) |