Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen v. 08.05.2026: Anordnung grundstücksferner Abholorte für Abfallbehälter; Berücksichtigung von Arbeits- und Straßenverkehrsrecht




Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Beschluss vom 08.05.2026 - 13 L 541/26) hat entschieden:

   1. Zur Anordnung eines grundstücksfernen Abholortes für Abfallbehälter. (Rn.10)

2. Zur Erstreckung dieser Anordnung auf die "gelbe Tonne".(Rn.5)

3. Rechtliche Hindernisse, die einem unmittelbaren Anfahren eines Grundstücks entgegenstehen, können insbesondere aus arbeitsschutzrechtlichen und straßenverkehrsrechtlichen Bestimmungen wie etwa § 16 Nr. 1 DGUV 43 (juris: DGUVVorschr 43) oder § 9 Abs. 5 StVO (juris: StVO 2013) folgen. Nach § 16 Nr. 1 DGUV 43 (juris: DGUVVorschr 43) darf Müll nur abgeholt werden, wenn die Zufahrt zu Müllbehälterstandplätzen so angelegt ist, dass ein Rückwärtsfahren, das über ein kurzes Zurückstoßen für den Ladevorgang hinausgeht, nicht erforderlich ist. (Rn.16)

4. Ein Abholort ist nicht geeignet, wenn dessen Nutzung ein rechtliches Hindernis entgegensteht. Ein solches Hindernis kann sich im Einzelfall aus § 32 Abs. 1 Satz 1 StVO (juris: StVO 2013) ergeben. (Rn.23)

(Leitsätze des Gerichts)

Siehe auch
Rangierschaden - Fahren gegen „nicht sichtbares“ Hindernis
und
Fahren auf Sicht - Sichtfahrgebot - Auffahren auf Hindernisse


Tenor:

1. Die aufschiebende Wirkung der Klage (13 K 1748/26) gegen die Bescheide der Antragsgegnerin vom 20. Februar 2026 wird wiederhergestellt.

2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe:


I. Der auf § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO gestützte Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Antragsgegnerin hat mit den an die Antragsteller gerichteten Bescheiden vom jeweils 20. Februar 2026 angeordnet, dass die dem Grundstück G01, zugeordneten Abfallbehälter zur Leerung an bestimmten (in einer Anlage zum Bescheid näher gekennzeichneten) Orten zur Abholung bereitgestellt werden müssen (Ziffer 1.). Die Anordnung ist als belastender Verwaltungsakt dem Regelungsbereich des § 80 VwGO zuzuordnen. Die Klage hat gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO keine aufschiebende Wirkung, denn die Antragsgegnerin hat im Bescheid (Ziffer 2.) die sofortige Vollziehung angeordnet.

II. Der Antrag ist auch begründet.

Es kann dahinstehen, ob die Anordnung der sofortigen Vollziehung mit der pauschalen Begründung, diese sei zur Sicherstellung einer geordneten Abfallentsorgung notwendig, den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO genügt. Der Antrag hat jedenfalls Erfolg, weil die vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten der Antragsgegnerin ausfällt. Das Interesse der Antragsteller an einer aufschiebenden Wirkung der Klage überwiegt das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehbarkeit des Verwaltungsakts, denn nach der im vorliegenden Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sachund Rechtslage spricht Überwiegendes dafür, dass sich die Anordnung der Antragsgegnerin als rechtswidrig erweist und im Klageverfahren aufzuheben sein wird.

1. Soweit die Antragsgegnerin Abholorte für die sog. "gelbe Tonne" angeordnet hat, ist die Anordnung schon deshalb rechtswidrig, weil dieser Abfallbehälter nicht dem Anschlussund Benutzungszwang unterfällt.

Mangels Differenzierung in den angefochtenen Bescheiden bezieht sich die Anordnung von Abholstellen auf alle auf dem Grundstück der Antragsteller vorhandenen Abfallbehälter, mithin auch auf den dem Grundstück zugeteilten gelben bzw. grau/gelben Abfallbehälter für Einwegverpackungen, vgl. § 11 Abs. 1 lit. d der Satzung über die Abfallentsorgung in der W. vom 13. Dezember 2019 (Abfallsatzung - AbfS -). Die Anordnung von Abholbzw. Sammelstellen für Abfallbehälter erfolgt in Ausübung des kommunalen Anschlussund Benutzungszwangs nach § 9 GO NRW. Die Verpackungsabfälle im Sinne des Verpackungsgesetzes, welche über das sog. Duale System mittels "Gelber Tonne" und "Gelber Säcke" entsorgt werden, unterliegen nicht dem Anschlussund Benutzungszwang. Mit den Regelungen der Verpackungsverordnung und nachfolgend des Verpackungsgesetzes wurde die Aufgabe, gebrauchte Verkaufsverpackungen zu entsorgen, aus dem Bereich der öffentlichen Abfallentsorgung herausgenommen und auf die beteiligten Hersteller und Vertreiber übertragen. Für Verkaufsverpackungen besteht keine Überlassungspflicht der Abfallbesitzer nach § 17 Abs. 1 KrWG.

Die Abfallsatzung der Antragsgegnerin nimmt Verpackungsabfälle auch ausdrücklich von der öffentlichen Abfallentsorgung aus (§ 2 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3, § 3 Abs. 2 Nr. 1 AbfS).

2. Hinsichtlich der weiteren Abfallbehälter für den Restmüll, Bioabfälle und Altpapier liegen zwar die Voraussetzungen nach § 12 Abs. 2 AbfS für die Anordnung eines vom Grundstück entfernten Abholortes vor (a.), die Antragsgegnerin hat bei der Wahl der konkreten Aufstellorte ihr Ermessen aber fehlerhaft ausgeübt (b.).

a. Die Voraussetzungen für die Anordnung eines vom Grundstück entfernten Abholortes liegen grundsätzlich vor.

Nach § 12 Abs. 2 AbfS wird die Stelle zum Aufstellen der Abfallbehälter von der Gemeinde bestimmt, sofern eine Leerung auf dem Grundstück unmittelbar an der Straßengrenze Schwierigkeiten bereitet (...) oder ein Grundstück nur durch Stichstraßen ohne Wendemöglichkeit oder durch Gehwege erschlossen ist.

In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass Bestimmungen einer Abfallsatzung, die vorsehen, dass die Überlassungspflichtigen die Abfallbehältnisse unter bestimmten Voraussetzungen an einen grundstücksfernen Aufstellort verbringen müssen, rechtlich grundsätzlich unbedenklich sind.

Zu den Voraussetzungen, die eine Mitwirkung des Überlassungspflichtigen durch Verbringen der Abfallbehältnisse an einen grundstücksfernen Ort erforderlich machen können, gehören tatsächliche und/oder rechtliche Hindernisse, die einem unmittelbaren Anfahren des Grundstücks entgegenstehen. Rechtliche Hindernisse, die einem unmittelbaren Anfahren eines Grundstücks entgegenstehen, können insbesondere aus arbeitsschutzrechtlichen und straßenverkehrsrechtlichen Bestimmungen wie etwa § 16 Nr. 1 DGUV 43 oder § 9 Abs. 5 StVO folgen.

Ein solches rechtliches Hindernis begründet hier § 16 Nr. 1 DGUV 43. Danach darf Müll nur abgeholt werden, wenn die Zufahrt zu Müllbehälterstandplätzen so angelegt ist, dass ein Rückwärtsfahren nicht erforderlich ist. Dies gilt nur dann nicht, wenn lediglich ein kurzes Zurückstoßen für den Ladevorgang erforderlich ist. Dieser Bestimmung liegt die typisierende Annahme zugrunde, dass ein Rückwärtsfahren von Abfallsammelfahrzeugen, die aufgrund ihrer Bauweise stets besonders unübersichtlich sind, in erhöhtem Maße gefährlich und unfallträchtig ist. Sackgassen dürfen daher nach den Durchführungsanweisungen nur angefahren werden, wenn eine Wendemöglichkeit besteht.

Nach Aktenlage kann das Abfallsammelfahrzeug der Antragsgegnerin das Grundstück der Antragsteller nur durch eine unzulässige Rückwärtsfahrt anfahren. Das Sammelfahrzeug kann die schmale Zuwegung zum westlichen Bereich der V.-straße, die zwischen den Häusern Nr. N01 und Nr. N02 beginnt, nicht passieren. Eine Wendemöglichkeit im Bereich vor dem westlichen Ende der als Parkfläche genutzten Mittelinsel besteht nach Aktenlage für das Sammelfahrzeug nicht. Das ergibt sich im Ansatz aus der Gefährdungsbeurteilung vom 26. März 2024 und ist nach den vorliegenden Fotos (Gerichtsakte S. 28) und den im Internet abrufbaren Bildern (Google Street View) auch schlüssig. Nach dem Vorbringen der Antragsgegnerin in der Klageerwiderung fuhr das Sammelfahrzeug bislang über eine Strecke von 91 m bis zum Ende des Stichwegs rückwärts in die Straße ein. Wegen des mit der Rückwärtsfahrt verbundenen typischen Gefahrenpotentials und des hohen Ranges der in Frage stehenden Rechtsgüter ist eine Veränderung der Anfahrmodalitäten hier grundsätzlich geboten. Die mit einer Rückwärtsfahrt, zumal über eine solche Distanz, verbundenen Gefahren sind keinesfalls nur theoretischer Natur.

Vgl. WAZ vom 12. Juni 2025, Tödlicher Unfall in Gladbeck: Müllfahrzeug überrollt Mitarbeiter, https://www.waz.de/lokales/gladbeck/article409241007/marktstrasse-weitraeumig-gesperrtschwerer-unfall-in-gladbeck.html (zuletzt abgerufen am 08.05.2026).

Entgegen der Meinung der Antragsteller genügen technische Hilfsmittel im Sammelfahrzeug wie Kameras und akustische Signale nicht, um der Gefahr ausreichend zu begegnen. Auch auf den Umstand, dass sich die Gefahrenlage im Wohnbereich der Antragsteller bisher nicht verwirklicht hat, kommt es nicht an.

b. Die Antragsgegnerin hat bei der Wahl des konkreten Aufstellortes ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt.

Eine generalisierende Bestimmung der dem Abfallüberlassungspflichtigen zumutbaren Mitwirkung ist nicht möglich. Entscheidend ist stets die konkrete örtliche Situation unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit.

Die Antragsgegnerin hat mit wohl im wesentlichen gleichlautenden Bescheiden für die Hausgrundstücke in der V.-straße in W. vier Abholplätze am nördlichen Fahrbahnrand der U.-straße angeordnet, deren Lage sich aus einem den Bescheiden beigefügten Plan ergibt. Für die Antragsteller ist nach der örtlichen Lage ihres Grundstücks die Nutzung des östlichen Abholplatzes an der Einmündung der Stichstraße V.-straße in die U.-straße naheliegend. Dieser Abholort ist nicht geeignet, denn dessen Nutzung steht ein rechtliches Hindernis entgegen. Nach § 32 Abs. 1 Satz 1 StVO ist es verboten, Gegenstände auf die Straße zu bringen oder dort liegen zu lassen, wenn dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert werden kann. So ist es hier. Die U.-straße weist an dieser Stelle keinen Gehweg auf. Der Sammelplatz für die Abfallbehälter befindet sich auf der Fahrbahn der U.-straße, einer Haupterschließungsstraße. Die Abfallbehälter bereiten ein Hindernis für die diese Stelle passierenden Fahrzeuge und behindern außerdem die Sicht für Fahrzeuge, die aus der V.-straße in die U.-straße einfahren wollen. Dies zeigt das von den Antragstellern zur Gerichtsakte 13 K 1748/26 gereichte Foto (Bl. 40). Es handelt sich bei diesem Abschnitt der U.-straße zwar um eine "30er-Zone" und an der Kreuzung befindet sich ein Lichtmast. Gleichwohl besteht bei Dunkelheit oder schlechten Sichtverhältnissen im Übrigen die Gefahr, dass die Abfallbehälter übersehen werden und es zu Kollisionen kommt. Dies gilt besonders nachts, denn die Bereitstellung der Abfallbehälter soll ab 18.00 Uhr des Vortages bis 6.00 Uhr am Leerungstag erfolgen (§ 13 Abs. 5 AbfS). Überdies besteht die Gefahr, dass die nach der Leerung leichten Gefäße bei Windeinwirkung umstürzen und herumliegende Tonnen den Verkehr noch weiter gefährden.

Einer der weiter entfernten weiteren Abholorte kommt für die Antragsteller schon aufgrund ihrer Entfernung nicht in Betracht. Deshalb kann die Eignung der weiteren drei Abholstellen hier dahinstehen. Hinzuweisen ist allerdings darauf, dass sich die Situation hier etwas anders darstellt. Trotz der großzügigen Einzeichnung der Flächen in dem Plan, der den Bescheiden beigefügt ist, dürften nach der örtlichen Situation als Sammelplätze die Flächen gemeint sein, die sich neben der asphaltierten Fahrbahn befinden (vgl. Fotos Bl. 48 ff. der Gerichtsakte 13 K 1748/26 und Google Street View). Die Verkehrsfunktion dieser Flächen ist nicht eindeutig. Es könnte sich um einen Teil der Fahrbahn handeln, um einen schmalen Gehweg oder um eine Nebenfläche sonstiger Art. Aber auch hier dürften die Abfallbehälter wegen der in diesem Bereich sehr schmalen Fahrbahn jedenfalls bei Gegenverkehr ein Hindernis darstellen. Überdies stellt sich die Frage nach einer ausreichenden Befestigung des Untergrunds, der bei einer der Stellflächen im Bereich des in die U.-straße mündenden Fußweges aus einer Mischung aus Geröll und aufgeworfenem Erdboden und bei der westlichen Stellfläche (vor Haus Nr. N03) aus Gras und grobem Asphalt zu bestehen scheint (vgl. Google Street View).

Für die Antragsteller ist die Nutzung eines der nächsten gelegenen alternativen Standplätze im Bereich des in die U.-straße mündenden Fußweges nicht zumutbar, weil er mit ca. 140 m zu weit entfernt liegt.

Bei der Bewertung der Zumutbarkeit eines Abholortes ist auch die Entfernung zwischen Grundstück und Aufstellungsort zu berücksichtigen. Nach der Rechtsprechung des

ist ein in ca. 120 m Entfernung liegender Abholort (noch) zumutbar. Hier ist die Entfernung größer. Der Weg vom Standort der Tonnen auf dem Grundstück der Antragsteller an dessen östlicher Seite (vgl. Google Street View) in westliche Richtung über den Fußweg bis zu einem der neben der Einmündung des Fußwegs in die U.-straße liegenden Abholorte beträgt rund 140 m (gemessen mit Tim-online). Zu berücksichtigen ist auch, dass der Weg für verschiedene Tonnen an jeweils unterschiedlichen Leerungstagen zurückzulegen ist (vgl. § 15 Abs. 1 AbfS i. V. m. dem Abfallkalender, abzurufen auf der Homepage der Antragsgegnerin). Der Transport verschiedener Tonnen über eine solche Strecke überschreitet die den Antragstellern zumutbare Mitwirkungspflicht. Besondere Umstände des Einzelfalls, z. B. eine atypische Grundstückslage im Außenbereich, die eine weitergehende Mitwirkung rechtfertigen, sind hier nicht gegeben.

Der Antragsgegnerin obliegt es, im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens eine andere Lösung für die Abfuhr der Abfallbehälter in der V.-straße zu finden. Eine Rückkehr zur vorherigen Handhabung kommt aus den vorstehend geschilderten Gründen ebenso wenig in Betracht wie die in der Gefährdungsbeurteilung vorgeschlagene Lösung einer Rückwärtsfahrt bis zum Kurvenbereich bei Haus Nr. N04 und die Bereitstellung der Abfallbehälter durch die Anwohner bei Haus Nr. N04, denn auch diese Lösung ist mit einer unzulässigen Rückwärtsfahrt des Sammelfahrzeugs verbunden. Eine Möglichkeit könnte das Verbleiben des Sammelfahrzeugs auf der U.- straße und ein Abholen der Abfallgefäße von ihren Standplätzen auf den Grundstücken durch die Mitarbeiter der Antragsgegnerin sein bzw. eine Abholung von einem Sammelplatz auf oder vor der Mittelinsel (Parkfläche) in diesem Bereich. In Erwägung gezogen werden könnte auch der Einsatz kleinerer Sammelfahrzeuge, die die V.-straße ohne die Notwendigkeit einer Rückwärtsfahrt befahren können. Zu prüfen sein könnte auch, ob ein Sammelplatz auf einer Teilfläche des Parkplatzes, der sich auf der südlichen Seite der U.-straße befindet, möglich und geeignet ist.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG, wobei wegen der Vorläufigkeit der Entscheidung im Eilverfahren nur die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren anzusetzenden Streitwertes festgesetzt wird.

Quelle: Amtlicher Entscheidungstext (Kanzleisammlung Momberger Rechtsanwälte) - ECLI:DE:VGGE:2026:0508.13L541.26.00

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