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1. Die Annahme der Unzuverlässigkeit ergibt sich aus einer Häufung von im Einzelnen teils nicht so schwerwiegenden Verstößen gegen Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes mit eindeutig negativer Aussagekraft.(Rn.33) 2. Die Verweigerung der Mitwirkung bei einer Betriebsprüfung stellt bereits für sich genommen einen gravierenden Verstoß dar und indiziert die Unzuverlässigkeit. Durch die verweigerte Mitwirkung und die verzögerte Vorlage der geforderten Daten werden sodann eine Überprüfung der Rückkehrverpflichtung nach § 49 Abs. 4 Satz 3 PBefG und der Vermittlungspflicht nach § 49 Abs. 4 Satz 2 PBefG wesentlich verschleppt.(Rn.34) 3. Der Amtsbzw. Untersuchungsgrundsatz (Art. 24 BayVwVfG (juris: )) ist nicht grenzenlos, sondern wird durch die Mitwirkungspflichten der Beteiligten und die Beweislastgrundsätze eingeschränkt. Die Aufklärungspflicht reduziert sich bei unzureichender Mitwirkung. Hinzu kommt die materielle Beweislast. Die gesetzliche Regelung in § 49 Abs. 4 Satz 3 PBefG ist wegen der Formulierung "es sei denn ..." so zu verstehen, dass im Regelfall eine Rückkehrpflicht besteht und ihr Wegfall aufgrund eines rechtzeitigen Anschlussauftrages die Ausnahme darstellt. Dies hat zur Folge, dass der Mietwagenunternehmer im Ergebnis hinsichtlich des Vorliegens der Ausnahmevoraussetzungen darlegungsund beweispflichtig ist.(Rn.47) (Leitsätze des Gerichts) |