Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Ansbach v. 06.05.2026: Unzuverlässigkeit eines Mietwagenunternehmers: Verstöße gegen PBefG und verweigerte Mitwirkung bei Betriebsprüfung




Das Verwaltungsgericht Ansbach (Beschluss vom 06.05.2026 - AN 10 S 26.517) hat entschieden:

   1. Die Annahme der Unzuverlässigkeit ergibt sich aus einer Häufung von im Einzelnen teils nicht so schwerwiegenden Verstößen gegen Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes mit eindeutig negativer Aussagekraft.(Rn.33)

2. Die Verweigerung der Mitwirkung bei einer Betriebsprüfung stellt bereits für sich genommen einen gravierenden Verstoß dar und indiziert die Unzuverlässigkeit. Durch die verweigerte Mitwirkung und die verzögerte Vorlage der geforderten Daten werden sodann eine Überprüfung der Rückkehrverpflichtung nach § 49 Abs. 4 Satz 3 PBefG und der Vermittlungspflicht nach § 49 Abs. 4 Satz 2 PBefG wesentlich verschleppt.(Rn.34)

3. Der Amtsbzw. Untersuchungsgrundsatz (Art. 24 BayVwVfG (juris: )) ist nicht grenzenlos, sondern wird durch die Mitwirkungspflichten der Beteiligten und die Beweislastgrundsätze eingeschränkt. Die Aufklärungspflicht reduziert sich bei unzureichender Mitwirkung. Hinzu kommt die materielle Beweislast. Die gesetzliche Regelung in § 49 Abs. 4 Satz 3 PBefG ist wegen der Formulierung "es sei denn ..." so zu verstehen, dass im Regelfall eine Rückkehrpflicht besteht und ihr Wegfall aufgrund eines rechtzeitigen Anschlussauftrages die Ausnahme darstellt. Dies hat zur Folge, dass der Mietwagenunternehmer im Ergebnis hinsichtlich des Vorliegens der Ausnahmevoraussetzungen darlegungsund beweispflichtig ist.(Rn.47)

(Leitsätze des Gerichts)

Siehe auch
Taxi statt Mietwagen
und
Mietwagen

Tenor:

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 90.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe:


Die Antragstellerin wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen den Widerruf ihrer Genehmigungen zur Ausübung des Gelegenheitsverkehrs mit 12 Mietwagen.

Die Antragsgegnerin erteilte der Antragstellerin mit Bescheid vom 3. Juni 2025 Genehmigungen für den Betrieb eines Mietwagenunternehmens mit 12 Personenkraftwagen unter den Ordnungsnummern ... bis .... Die erteilten Genehmigungen waren u.a. mit der Auflage versehen, ein Mietwagenauftragsbuch zu führen, in dem sämtliche Beförderungsaufträge buchmäßig nach im Bescheid näher aufgelisteten Vorgaben zu erfassen sind. Das Mietwagenauftragsbuch war der Genehmigungsbehörde jeweils zum 30. Juni und zum 31. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres unaufgefordert vorzulegen.

Am 28. Oktober 2025 suchte die Antragsgegnerin den Betriebssitz der Antragstellerin in der ...,...auf, um eine Betriebsprüfung durchzuführen. Die Antragsgegnerin stellte beim Eintreffen fest, dass sich neun der genehmigten Fahrzeuge nicht am Betriebssitz befanden. Der Fuhrparkleiter und Disponent Herr ... erklärte der Antragsgegnerin, dass die Fahrtaufträge automatisch über die Uber-App übermittelt werden würden. Eine dazwischengeschaltete Vermittlung der Aufträge durch die Antragstellerin existiere nicht.

Bei einer Inaugenscheinnahme der Betriebsräume, die sich die Antragstellerin mit ihren Partnerunternehmen ... teilte, stellte die Antragsgegnerin fest, dass in den Vermittlungsräumen weder Personal anzutreffen, noch Equipment für die Vermittlungen vorzufinden war. Ein Internetzugang war im gesamten Gebäude nicht vorhanden. Die Räume waren unbeheizt und im gesamten Obergeschoss fehlte fließendes Wasser.

Da der Geschäftsführer der Antragstellerin am 28. Oktober 2025 bei der Kontrolle nicht anwesend war, wurde der Betriebssitz am 29. Oktober 2025 abermals von Mitarbeitern der Antragsgegnerin in Augenschein genommen. Es befand sich erneut kein Personal in den Vermittlungsräumen. Dem Geschäftsführer der Antragstellerin wurde ein Bescheid vom 29. Oktober 2025 ausgehändigt, in dem die Antragsgegnerin die Antragstellerin verpflichtete, Unterlagen in digitaler Form auf einem USB-Stick bereitzustellen (Ziffer 1) und das Betreten der dem Geschäftsbereich dienenden Grundstücke und Räume durch die Mitarbeiter der Antragsgegnerin zu dulden sowie erforderliche Hilfsmittel zu stellen und nötige Hilfsdienste zu leisten (Ziffer 2). Der Sofortvollzug der Ziffern 1 und 2 wurde angeordnet (Ziffer 4) und für den Fall des Widersetzens der Anordnungen aus Ziffer 1 und 2 ein Zwangsgeld i.H.v. 3.000,00 EUR angedroht (Ziffer 3).

Digitale Kopien der angeforderten Unterlagen gab der Geschäftsführer der Antragstellerin nicht heraus und weigerte sich das Kontrollpersonal in die Büroräume zu begleiten. Er gab auf Nachfrage an, dass der Disponent Herr ... die Fahrten aus seinem PKW heraus mit seinem Laptop vermittele. Auf die Aufforderung, das Mietwagenauftragsbuch bzw. die Daten auf dem Laptop vorzuzeigen, erklärte der Geschäftsführer, dass der Disponent nicht auf die Daten zugreifen könne, bzw. nicht zugreifen dürfe.

Da die Antragstellerin nach Ansicht der Antragsgegnerin jegliche Mitwirkung an der Betriebsprüfung verweigerte, übergab die Antragsgegnerin ein Anhörungsschreiben zum Widerruf der erteilten Mietwagengenehmigungen. Der Geschäftsführer der Antragstellerin verweigerte die Annahme und die Betriebsprüfung wurde abgebrochen.

Mit erweitertem Anhörungsschreiben vom 10. November 2025 erhielt die Antragstellerin abermals Gelegenheit zu Stellungnahme. Am 11. November 2025 nahm die Antragsgegnerin den Betriebssitz erneut in Augenschein und stellte unveränderte Zustände fest.

Mit Schreiben vom 11. November 2025 legte der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin Widerspruch gegen den Bescheid vom 29. Oktober 2025 ein, den die Regierung von Mittelfranken mit Widerspruchsbescheid vom 24. November 2025 als unzulässig zurückwies.

Mit Schriftsatz vom 11. November 2025 beantragte die Antragstellerin bei Gericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 29. Oktober 2025 wiederherzustellen (AN 10 S 25.3084). Mit Beschluss vom 10. Februar 2026 wurde das Verfahren eingestellt, nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt hatten. Die Kosten des Verfahrens wurden der Antragstellerin auferlegt.

Der Mietvertrag über die Anmietung des Betriebssitzes der Antragstellerin lief zum 31. Dezember 2025 aus. Sie legte am 23. Dezember 2025 Unterlagen zur Verlegung des Betriebssitzes bei der Antragsgegnerin vor, die bis zum 31. Dezember 2025 keine Prüfung des neuen Betriebssitzes mehr durchführte.

Mit E-Mails vom 7. Januar 2026 und vom 12. Januar 2026 übersandte die Antragstellerin der Antragsgegnerin das Mietwagenauftragsbuch, welches die Monate Juni bis August sowie Oktober bis Dezember 2025 umfasste. Der Monat September fehlte vollständig.

Mit Bescheid vom 27. Januar 2026 widerrief die Antragsgegnerin die 12 erteilten Genehmigungen zur Personenbeförderung im Gelegenheitsverkehr mit Mietwagen (Ziffer 1). Die Antragstellerin wurde verpflichtet die Genehmigungsurkunden unverzüglich, spätestens bis zum 13. Februar 2026 an die Antragsgegnerin zurückzugeben (Ziffer 2). Die sofortige Vollziehung der Ziffern 1 und 2 wurde angeordnet (Ziffer 3) und für der Fall der nicht fristgerechten Erfüllung der Rückgabeverpflichtung wurde ein Zwangsgeld i.H.v. 1.000,00 EUR je nicht fristgerechter Rückgabe angedroht (Ziffer 4). Zur Begründung wurde im Wesentlichen dargelegt, dass bei der Antragstellerin die nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PBefG erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr gegeben sei. Am 29. Oktober 2025 habe sich die Antragstellerin geweigert, die aufgelisteten Unterlagen auszuhändigen und mit den Kontrollkräften die Betriebsräume zu betreten. Die Nichtbefolgung der Betriebsprüfungsanordnungen begründe einen schweren Verstoß gegen die Duldungsund Mitwirkungspflichten und dadurch auch die Annahme der Unzuverlässigkeit. Einzelne Unterstützungsmaßnahmen könnten die Anforderungen an die Mitwirkungspflichten nicht erfüllen. Insbesondere sei die Herausgabe des Mietwagenauftragsbuchs verweigert worden. Die rechtswidrige Zurückweisung des Widerspruchs als unzulässig berühre die Rechtmäßigkeit des Ausgangsbescheids nicht. Aufgrund der fehlenden Mitwirkung sei die Aufklärungspflicht der Behörde reduziert. Die während der Betriebsprüfung erlangten Erkenntnisse ließen darauf schließen, dass entgegen § 49 Abs. 4 Satz 2 PBefG keine Vermittlungstätigkeit durch die Antragstellerin am Betriebssitz erfolge, sondern nur durch die Vermittlungsplattform Uber. Dies werde auf die Aussage des Herrn ... sowie die eines Mitarbeiters des Partnerunternehmens ..., Herrn ..., gestützt. Das Mietwagenauftragsbuch sei erst am 7. Januar 2026 und am 12. Januar 2026 außerhalb der Betriebsprüfung und damit planbar vorgelegt worden. Den Aufzeichnungen fehlten jedoch die zu jedem Auftrag anzugebenden Namen des aufzeichnungsführenden Personals, was den Schluss zulasse, dass die Auftragsvermittlung nicht durch die Antragstellerin erfolge. Am Betriebssitz sei an drei verschiedenen Tagen kein Personal vorgefunden worden, ein Internetzugang sei nicht existent gewesen. Es sei lebensfremd, anzunehmen, dass die Mitarbeiter täglich auf improvisierte mobile Internet-Hotspots zurückgreifen würden. Zudem habe die Antragstellerin erklärt, der Disponent führe das Mietwagenauftragsbuch aus seinem Pkw heraus. Es bestünden zureichende Anhaltspunkte, dass die Antragstellerin systematisch gegen die Rückkehrverpflichtung aus § 49 Abs. 4 Satz 3 PBefG verstoße. Am 28. Oktober 2025 hätten sich in der Zeit von 10.00 Uhr bis 15.30 Uhr drei Mietwagen dauerhaft am Betriebssitz befunden. Von den neun im Einsatz befindlichen Fahrzeugen seien sieben an den Betreibsitz zurückgekehrt; vier der neun Fahrzeuge seien insgesamt 4,75 Stunden nicht am Betriebssitz gewesen. Eine mehrstündige Abwesenheit vom Betriebssitz sei nur plausibel, wenn eine nahezu durchgehende Anschlussbeauftragung vorgelegen hätte, also eine Auslastung, die faktisch an 100 % heranreiche. Dass eine derartige Konstellation bei vier Fahrzeugen gleichzeitig über den Großteil des Kontrollzeitraums gegeben gewesen sein soll, erscheine an einem Werktag außerhalb der typischen Stoßzeiten nicht nachvollziehbar. Naheliegend sei eine betriebliche Praxis, die Rückkehrverpflichtung strukturell zu umgehen. Die Abwesenheit von drei Fahrzeugen über 5,25 Stunden begründe den konkreten Verdacht, dass die Sechs-Stunden-

Grenze des § 4 Satz 3 ArbZG nicht eingehalten werde. Die verweigerte Herausgabe der Unterlagen nach § 17 Abs. 1 MiLoG i.V.m. § 2a Abs. 1 Nr. 3 SchwarzArbG führe zu der Annahme, dass Verstöße gegen die Aufzeichnungspflicht der täglichen Arbeitszeit der Mitarbeiter verschleiert werden sollten. Auch aus dem Zustand der Sanitätsräume ergäben sich Verstöße gegen die Arbeitsstättenverordnung, womit gleichzeitig gegen die Fürsorgepflicht als Arbeitgeberin nach § 3 Abs. 1 ArbStättV verstoßen werde. Seit dem 1. Januar 2026 verfüge die Antragstellerin nicht mehr über einen genehmigten Betriebssitz. Die Bauordnungsbehörde habe die Nutzung des Betriebssitzes nur bis zum 31. Dezember 2025 gestattet. Durch die verspätete Anzeige der Verlegung - trotz ausdrücklicher Aufforderung während der Betriebsprüfung - sei eine Prüfung der Unterlagen unter Berücksichtigung der Feiertage bis zum 30. Dezember 2025 nicht mehr möglich gewesen. Die Verlegung ohne die erforderliche Genehmigung stelle einen schweren Verstoß gegen zentrale Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes dar. Der unaufgeforderten Vorlageverpflichtung des Auftragsbuchs zum 30. Juni und 31. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres sei die Antragstellerin nicht nachgekommen. Der Monat September 2025 fehle nach wie vor und begründe erhebliche Zweifel an der Authentizität der vorgelegten Unterlagen. In den Aufzeichnungen würden sämtliche Angaben zu den Auflagen Nr. 3.2.6 und Nr. 3.3.6 des Genehmigungsbescheids fehlen. Gerade der Zeitpunkt der Rückkehr an den Betriebssitz und die Angabe eines neuen Auftrags (Nr. 3.2.6) würden die Einhaltung der Rückkehrpflichten nachvollziehbar machen. Die bewusste Entscheidung nur unvollständige Angaben vorzulegen, zeige eine klare Missachtung behördlicher Auflagen und untergrabe die Kontrollmöglichkeit der Behörde. Dies begründe erhebliche Zweifel an der Bereitschaft behördliche Auflagen zu erfüllen. Die festgestellten schwerwiegenden Verstöße begründeten die mangelnde Zuverlässigkeit, die bereits durch die fehlende Mitwirkung indiziert sei. Eine behördliche Abmahnung nach § 25 Abs. 1 Satz 3 PBefG sei entbehrlich, da bei derart schwerwiegenden und vielfältigen Verstößen eine Besserung des Verhaltens nicht zu erwarten sei.

Gegen diesen Bescheid ließ die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 3. Februar 2026, eingegangen bei Gericht am gleichen Tag, Klage erheben und am 6. Februar 2026 einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz stellen. Zur Begründung wurde sinngemäß vorgetragen, dass die Begründung des Sofortvollzugs formell rechtswidrig sei, da das besondere Vollzugsinteresse nicht mit dem Erlassinteresse gleichgesetzt werden dürfe. Eine konkrete Gefahr sei nicht dargelegt, die Gemeinwohlbelange würden nur generalisiert wiedergegeben und eine hypothetische Missbrauchsgefahr hinsichtlich der Genehmigungsurkunde zugrunde gelegt werden. Belastbare Feststellungen bezüglich des Einsatzes ungeprüfter Fahrzeuge oder übermüdeten Personals fehlten. Der Europäische Gerichtshof habe anerkannt, dass die Lebensfähigkeit der Taxendienste kein zwingender Grund des Allgemeininteresses sei, weshalb dies nicht als schützenswerter Gemeinwohlbelang herangezogen werden dürfe. Eine nachvollziehbare Abwägung mit dem besonders gravierenden Eingriff in Art. 12 GG sei nicht erkennbar. Der Widerruf sei ferner materiell rechtswidrig. Bei der Verpflichtung zur Herausgabe von Daten auf einem USB- Stick am 29. Oktober 2025 habe es sich um eine rechtswidrige Verpflichtung gehandelt. Darüber hinaus sei der Bescheid, wie die Widerspruchsbehörde festgestellt habe, bereits vollzogen und die Regelungswirkung durch den Widerspruchsbescheid überlagert. Selbst wenn die Mitwirkungsverpflichtung nicht vollständig erfüllt worden wäre, begründe dies keine konkrete Gefahr für die Verkehrssicherheit. Die schwerwiegenden Verstöße gegen Vorschriften des Straßenpersonenverkehrsrechts, die eine Unzuverlässigkeit begründeten, müssten auf einer Stufe mit abgeurteilten Straftaten stehen. Bei Verstößen gegen die Rückkehrverpflichtung fehle es an der erforderlichen Schwere mit eindeutig negativer Aussagekraft. Die Antragsgegnerin schließe außerdem ohne konkrete Belege auf eine Umgehung der Rückkehrverpflichtung, allein aufgrund der Abwesenheit einzelner Fahrer am Betriebssitz während der Kontrollzeiten. Der bloße Vorwurf von Rückkehrpflichtverstößen rechtfertige nicht den Entzug der Genehmigung mit sofortiger Wirkung. Von "systemischen Verstößen" könne gerade nicht die Rede sein, da kein einziger konkreter Verstoß gegen die Rückkehrpflicht unter Angabe von Datum, Uhrzeit, Fahrzeug und Fahrtverlauf benannt bzw. substantiiert dargelegt worden sei. Eine Systematik bedürfe eine Mehrzahl nachweisbarer, gleichgelagerter Verstöße. Die Antragstellerin komme ihren Organisationsund Kontrollpflichten hinsichtlich der Rückkehrverpflichtung vollumfänglich nach und habe dies durch eine eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemacht. Die Antragsgegnerin versuche ihre spekulativen Annahmen auf einen Indizienbeweis zu stützen. Diesem fehle bereits die Anknüpfungstatsache, denn der Sachverhalt sei nicht komplett aufgeklärt worden. Tatsächlich würden Aufträge, auch die der Vermittlungsplattform Uber, nicht unmittelbar vom Fahrer angenommen werden, sondern am Betriebssitz entgegengenommen und disponiert werden. Erst danach erfolge eine Weiterleitung an die Fahrer. Dies belege auch die eidesstattliche Versicherung des Geschäftsführers der Antragstellerin. Ferner lasse sich aus der Aussage des Disponenten Herrn ..., Fahrten würden automatisch über Uber übermittelt werden, nur ableiten, dass die Fahrten beim Disponenten automatisch eingingen. Ob sich der Disponent dafür im Erdgeschoss oder kurzzeitig außerhalb des Gebäudes aufhalte, sei ohne Bedeutung. Auch der Verstoß gegen die Ruhepausenregelung sei eine reine Vermutung. Aus dem Standort der Fahrzeuge folge weder, welcher Fahrer eingesetzt sei, noch ob und wann Tätigkeiten unterbrochen worden seien, ob Pausen eingelegt oder Fahrerwechsel stattgefunden hätten. Eine Einsichtnahme in die Aufzeichnungen der Arbeitszeiten sei jederzeit möglich gewesen. Die Antragstellerin habe lediglich die Herausgabe auf einem USB-Stick verweigert. Sofern die Antragsgegnerin von der Antragstellerin eine alternative Sachverhaltsdarstellung hinsichtlich der Pausenzeiten verlange, werde die Beweislast unzulässig umgekehrt. Der Betriebssitz sei in genau diesem Zustand genehmigt worden und sofern die Antragsgegnerin Mängel sehe, solle sie entsprechende Auflagen erlassen. Die Antragstellerin verfüge über einen genehmigten Betriebssitz über den 31. Dezember 2025 hinaus. Ohne, dass der zwischen der Antragstellerin und Dritten geschlossene Mietvertrag ausschlaggebend sei, sei die Antragstellerin aufgrund eines Untermietvertrags ab dem 1. Januar 2026 dazu berechtigt gewesen, den alten Betriebssitz weiter zu nutzen. Die Antragsgegnerin verweigere trotz Genehmigungsfähigkeit die Anerkennung des neuen Betriebssitzes und entziehe ihr damit die Möglichkeit rechtmäßige Zustände herzustellen. Sie verhalte sich widersprüchlich und konstruiere durch bloßes Nichtstun eine formelle Rechtswidrigkeit. Aus dem Verstoß gegen die Auflagen Nr. 3.2.6 und 3.3.6 des Genehmigungsbescheids lasse sich nicht eine persönliche Unzuverlässigkeit herleiten, denn die Auflage Nr. 3.4. sehe vor, dass bei einer Zuwiderhandlung gegen Auflagen, die Genehmigungsbehörde nur berechtigt sei, die sofortige Vorlage des Mietwagenauftragsbuchs zu verlangen. Die Antragsgegnerin meine immer noch, dass die Fahrtenbücher nicht vorlägen, obwohl diese am 12. Januar 2026 übermittelt worden seien. Eine sofortige Bereitstellung sei nicht möglich gewesen, da diese ausschließlich bei der Vermittlungsplattform geführt werden würden, auf deren Zuarbeit die Antragstellerin angewiesen gewesen sei. Die Abmahnung sei eine wesentliche Tatbestandsvoraussetzung des Widerrufs, deren Entbehrlichkeit nicht nachvollziehbar begründet worden sei. Auch bei der gebundenen Entscheidung des Widerrufs sei der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu wahren und Ausführungen dazu fehlten gänzlich. Die Antragsgegnerin hätte zumindest auf Tatbestandsseite berücksichtigen müssen, dass die Anwendung des Widerrufs im Einzelfall nicht zu einem unverhältnismäßigen Ergebnis führen dürfe. Vorliegend stelle dieser einen besonders gravierenden Eingriff in Art. 12 GG dar, da die berufliche Tätigkeit der Antragstellerin faktisch vollständig unterbunden werde und insgesamt 50 Beschäftigte ohne Arbeit zurücklasse.

Sie lässt beantragen,

die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin vom 3. Februar 2026 gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Widerrufs der Genehmigung der Antragsgegnerin vom 27. Januar 2026 wiederherzustellen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, dass der Sofortvollzug auf besondere, einzelfallbezogene Gründe gestützt worden sei. Vorsorglich erweitere sie ihre Ermessenserwägungen dahingehend, dass der Widerruf der Genehmigungen zwar in die Berufsfreiheit (Art. 12 GG) eingreife, aber nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gerechtfertigt sei, da er dem Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter wie der Sicherheit und Funktionsfähigkeit des Personenbeförderungsmarktes diene. Diese öffentlichen Interessen überwiegten im Rahmen der Verhältnismäßigkeit die privaten Interessen der Antragstellerin. Erhebliche wirtschaftliche Nachteile, selbst ein Existenzverlust, führten ohne außergewöhnliche Umstände nicht zur Unverhältnismäßigkeit. Die Antragsgegnerin könne der Antragstellerin die verweigerte Mitwirkung bei der Betriebsprüfung entgegenhalten, denn der Bescheid vom 29. Oktober 2025 sei wirksam und mittlerweile bestandskräftig. Selbst bei unterstellter Rechtswidrigkeit sei die Antragstellerin daran gebunden. Durch die verweigerte Mitwirkung bei der Betriebsprüfung und die unzureichende Vorlage der geforderten Aufzeichnungen sei eine Feststellung relevanter Sachverhalte vereitelt worden, weshalb die Aufklärungspflicht der Antragsgegnerin reduziert gewesen sei. Die Antragsgegnerin habe die Verstöße gegen Pflichten des Personenbeförderungsrechts nicht auf reine Spekulationen gestützt, sondern auf Indizien. Die Antragstellerin hingegen benenne keinerlei überprüfbare Tatsachen, um die Rechtsverstöße gegen die Rückkehrpflicht oder Ruheund Pausenzeiten zu entkräften. Sie solle vielmehr klarstellen, wann eine Ruhepause nach Abschluss des Beförderungsauftrags außerhalb des Betriebssitzes und damit unter Ver-

stoß gegen die Rückkehrverpflichtung genommen worden sei. Die Antragsgegnerin könne nicht davon ausgehen, dass die Antragstellerin ihren Organisationsund Kontrollpflichten vollumfänglich nachgekommen sei, bzw. dies vorliegend glaubhaft gemacht habe. Die Genehmigung des Betriebssitzes entbinde die Antragstellerin nicht von der Fürsorgepflicht zum Schutz ihrer Arbeitnehmer. Es sei widersprüchlich, wenn die Antragstellerin mit Verweis auf den Untermietvertrag vom 1. Januar 2026 angebe, der alte Betriebssitz habe über den 31. Dezember 2025 bis zum 15. Februar 2026 hinaus bestanden, anderseits aber bereits am 23. Dezember 2025 den Standortwechsel zum 1. Januar 2026 anzeigte. Die Antragstellerin habe ohne Genehmigung den Betrieb am neuen Betriebssitz aufgenommen. Am 3. Februar 2026 habe eine Nachschau am neuen Betriebssitz der Antragstellerin stattgefunden, wobei sich 13 Fahrzeuge der Antragstellerin und des Partnerunternehmens ...dort befunden hätten. Die Entbehrlichkeit der Abmahnung sei darauf gestützt, dass eine Verhaltensänderung der Antragstellerin aufgrund der schwerwiegenden Verstöße und systematischen Missachtung gesetzlicher Pflichten nicht zu erwarten sei. Im Übrigen rechtfertige die Annahme der Unzuverlässigkeit eine Gesamtbetrachtung der festgestellten Rechtsverstöße. Hinsichtlich des Widerrufs als gebundene Entscheidung sei kein Ermessen auszuüben, der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sei gewahrt worden. Auffallend sei im Übrigen, dass andere größere Mietwagenunternehmen, die sich rechtskonform verhielten, keine Ordnungsmaßnahmen erhalten hätten.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtund die vorgelegte Behördenakte verwiesen.

II.

A.

Der zulässige Antrag hat in der Sache keinen Erfolg.

1.

Der Antrag der anwaltlich vertretenen Antragstellerin ist dahingehend sachgerecht auszulegen (§§ 88, 122 Abs. 1 VwGO), dass sie die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Anfechtungsklage gegen die Ziffern 1 und 2 des streitgegenständlichen Bescheids begehrt, nicht aber die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Ziffer 4 des Bescheids, da die Genehmigungsurkunden bereits abgegeben wurden. Andernfalls wäre der grundsätzlich nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO i.V.m. Art. 21a VwZVG statthafte Antrag insoweit unzulässig, weil sich die Androhung des Zwangsgeldes im Entscheidungszeitpunkt erledigt hat.

Der Antrag gegen die Ziffern 1 und 2 ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO statthaft. Diese Ziffern des Bescheids stellen wirksame Verwaltungsakte dar, welche in Ziffer 3 jeweils gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO für sofort vollziehbar erklärt wurden und die sich nicht erledigt haben. Die Abgabe der Genehmigungsurkunden führte nicht zur Erledigung der Ziffer 2, weil diese weiterhin den Rechtsgrund für das vorläufige Behaltendürfen darstellt.

2.

Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Ziffern 1 und 2 des streitgegenständlichen Bescheids ist unbegründet.

Die Sofortvollzugsanordnung in Ziffer 3 des Bescheids ist formell rechtmäßig (a.) und die vom

Quelle: Amtlicher Entscheidungstext (Kanzleisammlung Momberger Rechtsanwälte) - ECLI:DE:VGANSBA:2026:0506.AN10S26.517.00

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