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Das Grundrecht auf rechtliches Gehör (Art. 15 Abs. 1 VvB) gebietet die Berücksichtigung erheblicher Beweisanträge. Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebotes ist mit dem verfassungsrechtlich garantierten Anspruch auf rechtliches Gehör nicht vereinbar, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze findet. Das Gericht muss auf substantiiert vorgebrachte Einwände gegen die Richtigkeit einer Postzustellungsurkunde den Sachverhalt nach pflichtgemäßem Ermessen weiter aufklären und gegebenenfalls Beweis erheben. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |