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1. Im Bußgeldverfahren kann gemäß Art. 5 Abs. 1 des Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union vom 29. Mai 2000 der Bußgeldbescheid unmittelbar durch die Post zum Zwecke der Zustellung in einem EU-Mitgliedstaat übersandt werden, wobei dies gemäß § 46 OWiG in Verbindung mit § 37 Abs. 1 StPO, § 183 Abs. 2 Satz 2 StPO durch Einschreiben mit Rückschein oder mittels eines gleichwertigen Nachweises erfolgen soll.(Rn.3) 2. Bei einer solchen Zustellung kommt eine Ersatzzustellung durch Niederlegung gemäß § 181 ZPO grundsätzlich nicht in Betracht, weil § 183 ZPO nicht auf diese Vorschrift verweist. Eine entsprechende Anwendung dieser Vorschrift scheidet jedenfalls dann aus, wenn es an der zum Nachweis der Ersatzzustellung durch Niederlegung erforderlichen Zustellungsurkunde mit dem in § 182 ZPO näher bezeichneten Inhalt fehlt oder die dreimonatige Bereithaltungsfrist des § 181 Abs. 2 ZPO nicht eingehalten wird.(Rn.3) (Leitsätze des Gerichts) |