Das Verkehrslexikon

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VGH München v. 02.11.2022: Zur Wirksamkeit einer Verwarnung nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 StVG bei fehlendem Zustellungsnachweis und Entziehung der Fahrerlaubnis




Der VGH München (Beschluss vom 02.11.2022 - 11 CS 22.1984, 11 C 22.1992) hat entschieden:

   Für die Wirksamkeit einer Verwarnung nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 StVG ist eine förmliche Zustellung nicht zwingend erforderlich; es genügt, dass dem Betroffenen die Verwarnung tatsächlich zugegangen ist. Der Nachweis des Zugangs kann auch auf andere Weise geführt werden, insbesondere wenn die Postzustellungsurkunde nicht auffindbar ist. Indizien wie die Nichtrücksendung weiterer Schreiben an dieselbe Adresse und die Begleichung einer beigefügten Kostenrechnung können den Zugang belegen, während unsubstantiierte Behauptungen des Nicht-Erhaltens nicht glaubhaft sind.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Verwarnung
und
Zustellung

Tenor:

I. Die Verfahren 11 CS 22.1984 und 11 C 22.1992 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

II. Die Beschwerde im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (11 CS 22.1984) wird zurückgewiesen.

III. Die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe (11 C 22.1992) für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren 11 CS 22.1984 wird abgelehnt.

IV. Der Antragsteller trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren.

Der Antrag, die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten für notwendig zu erklären, wird abgelehnt.

V. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren 11 CS 22.1984 wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe:


Der Antragsteller wendet sich gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klasse A79, A179, AM, B und L und die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Eilverfahren. Zugleich begehrt er Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Bevollmächtigten für das Beschwerdeverfahren.

Mit Schreiben vom 26. September 2016 widerrief das Landratsamt Würzburg eine Verwarnung vom 6. August 2014 und ermahnte den Antragsteller nach Erreichen von fünf Punkten im Fahreignungsregister gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 StVG. Das Schreiben wurde am 28. September 2016 bei der Postfiliale O... niedergelegt und die Benachrichtigung über die Niederlegung ausweislich der Postzustellungsurkunde in den Gemeinschaftsbriefkasten des Mehrfamilienhauses eingelegt.

Nach Erreichen von sieben Punkten im Fahreignungsregister verwarnte das Landrats-amt den Antragsteller mit Schreiben vom 1. Dezember 2020 (Az. 16b.4-143) gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 StVG. Der Verwarnung war eine Kostenrechnung (Az. 16b.4-143-kr) über 21,02 EUR beigefügt. Sie sollte gegen Postzustellungsurkunde, die nicht in Rücklauf kam, unter der Anschrift M...str. ..., O..., zugestellt werden.

Am 11. Januar 2021 trat der Antragsteller eine längere Strafhaft an.

Mit Schreiben vom selben Tag mahnte die Kreiskasse die Zahlung der Verwarnungsgebühr an. Am 18. Januar 2021 wurde die Kostenrechnung beglichen.

Mit Schreiben vom 3. März 2021 übermittelte das Landratsamt dem Antragsteller eine Kopie der Verwarnung vom 1. Dezember 2020 gegen Postzustellungsurkunde an seine bisherige Wohnanschrift.

Mit Schreiben vom 19. März 2021 teilte die Deutsche Post dem Landratsamt auf Anfrage hin mit, dass eine intensive Suche nach der Postzustellungsurkunde zur Verwarnung vom 1. Dezember 2020 erfolglos geblieben sei.

Nach einer Auskunft des Kraftfahrt-Bundesamts vom 22. März 2022 wurde der Antragsteller durch das Amtsgericht Würzburg mit sofort rechtskräftiger Beschluss vom 16. Februar 2022 wegen 21-maligen fahrlässigen Fahrens ohne Fahrerlaubnis ( § 21 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 StVG; Tattag: 11.12.2020) verurteilt. Hierfür wurden 42 Punkten in das Fahreignungsregister eingetragen.

Im Rahmen der Anhörung zur beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis nahm der Bevollmächtigte des Antragstellers Akteneinsicht und trug sodann mit Schreiben vom 21. Juni 2022 vor, dass der Antragsteller weder die Verwarnung vom 1. Dezember 2020 noch deren Kopie vom 3. März 2021 erhalten habe. Ein Verwandter habe am 18. Januar 2021 auf die Mahnung hin die Zahlung von 21,02 EUR getätigt. Der Antragsteller habe sich zu dieser Zeit bereits in Haft befunden.

Mit Bescheid vom 6. Juli 2022 entzog ihm das Landratsamt die Fahrerlaubnis und forderte ihn unter Androhung eines Zwangsgelds auf, seinen Führerschein unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche nach Zustellung des Bescheids abzugeben. Ferner ordnete es die sofortige Vollziehung dieser Verfügungen an. Seiner Ablieferungspflicht kam der Antragsteller am 25. Juli 2022 nach.

Am 15. Juli 2022 ließ er durch seinen Bevollmächtigten Klage erheben, über die das Verwaltungsgericht Würzburg noch nicht entschieden hat, und zugleich die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragen.

Mit Beschluss vom 17. August 2022 lehnte das Verwaltungsgericht das vorläufige Rechtsschutzbegehren mit der Begründung ab, der Antrag sei mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, soweit der Antragsteller die sofortige Herausgabe seines Führerscheins verlange, weil nichts dafür ersichtlich sei, dass die Behörde dessen Herausgabe im Falle eines Obsiegens des Antragstellers verweigern wolle. Im Übrigen sei der Antrag unbegründet. Das Landratsamt habe die Anordnung des Sofortvollzugs gemäß § 80 Abs. 3 VwGO hinreichend begründet. Die Klage werde mit hoher Wahrscheinlichkeit keinen Erfolg haben, da dem Antragsteller die Fahrerlaubnis zu Recht gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG entzogen worden sei. Zum Zeitpunkt der letzten im Fahreignungsregister eingetragenen Tat habe sich für ihn ein Stand von 49 Punkten ergeben, die auch beim Erlass des Entziehungsbescheids noch verwertbar gewesen seien. Die nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und 2 StVG erforderliche Ermahnung und Verwarnung seien erfolgt. Das Landratsamt habe den Antragsteller beim Stand von fünf Punkten mit Schreiben vom 26. September 2016 mit den erforderlichen Hinweisen ermahnt. Die Ermahnung sei ihm ordnungsgemäß durch Niederlegung zugestellt worden. Sei eine Zustellung nach § 3 Abs. 2 Satz 1 VwZG i.V.m. § 180 ZPO nicht möglich, sei das Schriftstück regelmäßig durch Niederlegung nach § 181 ZPO zuzustellen. Die Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Ersatzzustellung gemäß § 181 Abs. 1 Satz 2 bis 5 ZPO seien vorliegend erfüllt. Als öffentliche Urkunde im Sinne von § 418 Abs. 1 ZPO erbringe die Postzustellungsurkunde den vollen Beweis für die darin bezeugten Tatsachen. Den nach § 418 Abs. 2 ZPO erforderlichen Gegenbeweis habe der Antragsteller nicht geführt. Mit Schreiben vom 1. Dezember 2020 habe das Landratsamt den Antragsteller gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 StVG mit den erforderlichen Hinweisen beim Stand von sieben Punkten verwarnt. Die Tilgungsfristen der der Verwarnung zugrundeliegenden Verkehrszuwiderhandlungen seien zum damals maßgeblichen Zeitpunkt bei Ergreifen der Maßnahme noch nicht abgelaufen gewesen. Die Einwände gegen die rechtswirksame Bekanntgabe griffen nicht durch. Das Landratsamt habe sich gemäß Art. 2 Abs. 3 Satz 1 VwZVG für die Bekanntgabe durch Zustellung mit Postzustellungsurkunde entschieden, für deren Ausführung die §§ 177 bis 182 ZPO entsprechend gelten würden. Vorliegend sei die Postzustellungsurkunde, mit der die Verwarnung vom 1. Dezember 2020 an die damalige Wohnund Meldeadresse des Antragstellers in der M...straße ..., O..., verschickt worden sei, nicht in Rücklauf gekommen. Eine Nachfrage des Landratsamts bei der Post habe ergeben, dass die Urkunde nicht mehr auffindbar sei. Somit könne der Nachweis der förmlichen Zustellung der Verwarnung nicht über die Beweiskraft der Postzustellungsurkunde geführt werden. Der Zustellungsnachweis könne jedoch auch auf andere Weise geführt werden, zumal eine förmliche Zustellung der Verwarnung nicht erforderlich sei. Es genüge, dass dem Betroffenen die Ermahnung und Verwarnung tatsächlich zugegangen seien. Hiervon sei das Gericht aufgrund der berücksichtigungsfähigen Erkenntnisse und der Umstände des Einzelfalls überzeugt. Der gegenteilige Vortrag des Antragstellers, der sich im Wesentlichen in der Behauptung erschöpfe, das Schriftstück nicht erhalten zu haben, sei als unsubstantiiert und nicht glaubhaft zu bewerten.

Anfang Dezember 2020 habe der Antragsteller seinen tatsächlichen Lebensmittelpunkt noch an der damaligen Meldeadresse M...straße ..., O..., gehabt, bevor er am 11. Januar 2021 seine Haftstrafe in der JVA Würzburg angetreten habe. Das in der Akte befindliche Schreiben der Staatsanwaltschaft Würzburg vom 20. November 2020, das dem Antragsteller nach eigenen Angaben zugegangen sei, zeige, dass ihm im relevanten Zeitraum noch Schriftstücke an die oben genannte Adresse hätten zugestellt werden können. Keines der nachfolgend vom Landratsamt an die Anschrift M...straße ..., O..., gerichteten Schreiben sei als unzustellbar zurückgesandt worden. Auch die Begleichung der der genannten Maßnahme beigefügten Kostenrechnung mit Zahlungseingang vom 18. Januar 2021 spreche indiziell dafür, dass dem Antragsteller das Schreiben vom 1. Dezember 2020 zugegangen sei. Ausweislich der Behördenakte nähmen Kostenrechnungen stets Bezug auf die ihnen zugrundeliegenden Maßnahmen und seien körperlich mit diesen in einem Dokument bzw. Umschlag verbunden. Die Verbindung von Maßnahme und Kostenrechnung finde üblicherweise auch Niederschlag in der Beschriftung der Zustellungsurkunde (Feld 1.1. "Aktenzeichen"). Sie werde durch den Zusatz "kr" kenntlich gemacht. Zudem erscheine es völlig lebensfremd, eine Kostenrechnung zu begleichen oder von Dritten begleichen zu lassen, ohne die kostenauslösende Maßnahme zu kennen oder zumindest vorab zu monieren, dass die kostenauslösende Maßnahme nicht durchgeführt worden sei. Dies gelte selbst unter Berücksichtigung der relativ geringfügigen Gebühren in Höhe von 21,02 EUR, zumal der Antragsteller nach seinen im PKH-Verfahren gemachten Angaben über keine nennenswerten Vermögenswerte und Einkünfte verfüge. Sofern er sich darauf berufe, dass ein Verwandter auf Mahnung vom 11. Januar 2021 die Gebühren für ihn beglichen habe, fehle es an jeglichem substantiierten Vortrag. Ferner folge daraus nicht zwangsläufig, dass der Antragsteller durch die Mahnung zum ersten Mal von der Verwarnung erfahren habe. Denn auch in diesem Falle dränge es sich jedem vernünftig Denkenden auf, bei der Behörde darauf hinzuweisen, dass die die Kostenpflicht und in der Folge auch die Mahnung auslösende Verwarnung bislang nicht zugegangen sei. Diesen Weg habe der Antragsteller aber nicht beschritten. Die Frage, ob die förmliche Zustellung der Kopie der Verwarnung mit Schreiben vom 3. März 2021 bereits deshalb unwirksam sei, weil der Antragsteller zu dieser Zeit die Wohnung in der M...straße ..., O..., aufgrund seiner Inhaftierung nicht mehr tatsächlich als Lebensmittelpunkt genutzt habe, könne daher dahinstehen. Auch eine Abwägung der Interessen des Antragstellers mit den öffentlichen Interessen an der Sicherheit des Straßenverkehrs müsse hier zu seinen Lasten ausfallen. Mit Erreichen von acht oder mehr Punkten im Fahreignungsregister gelte der Antragsteller kraft Gesetzes als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. Seine Fahrerlaubnis sei ihm deshalb zwingend zu entziehen, ohne dass der Behörde insoweit Ermessen zustehe. Auch Verhältnismäßigkeitserwägungen kämen somit nicht zum Tragen.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers mit der Begründung, er sei

nicht ermahnt worden, weil ihm das Ermahnungsschreiben vom 26. September 2016 durch Niederlegung in der Postfiliale O... zugestellt worden und damit nicht ordnungsgemäß zugegangen sei. Bei einer Ermahnung, bei der es sich nicht um einen Verwaltungsakt handle, sei eine Zustellung gesetzlich nicht vorgeschrieben. Maßgeblich sei der tatsächliche Zugang, d.h. wenn das Schriftstück derart in den Machtbereich des Adressaten gelangt sei, dass dieser bei gewöhnlichem Verlauf und unter normalen Umständen die Möglichkeit der Kenntnisnahme habe. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (U.v. 26.11.1997 - VIII ZR 22/97) sei es nicht ausreichend, dass dem Erklärungsempfänger fristgerecht ein Benachrichtigungsschreiben der Post zugehe, da dieses regelmäßig keinen Hinweis auf den Absender enthalte und den Empfänger im Ungewissen darüber lasse, welche Angelegenheit die Sendung zum Gegenstand habe. Der Zugang des Benachrichtigungsschreibens könne deshalb den Zugang des niedergelegten Schreibens nicht ersetzen. Dem Antragsteller sei die Ermahnung niemals tatsächlich zugegangen. Weiter beruhe die gerichtliche Überzeugung, dass dem Antragsteller auch die Verwarnung mit Schreiben vom 1. Dezember 2020 zugegangen sei, auf unzulässigen Unterstellungen und Spekulationen. Das Gericht verkehre die auch im Amtsermittlungsverfahren zu berücksichtigenden Grundsätze der Darlegungsund Beweislast in ihr Gegenteil und verstoße gegen die Denkgesetze. Den Zugangsnachweis habe der Antragsgegner zu führen. Bereits die Tatsache, dass laut Mitteilung der Deutschen Post vom 19. März 2021 die Postzustellungsurkunde für die Zustellung der Verwarnung verloren gegangen sei, und dass diese nicht in den Postrücklauf des Landratsamts gekommen sei, spreche dafür, dass deren Zustellung nicht ordnungsgemäß erfolgt sei und deshalb nicht habe ordnungsgemäß beurkundet werden können. Ohne den genauen Sachverhalt zu kennen und ohne den sich in Strafhaft befindenden Antragstellers zu benachrichtigen, habe dessen Schwager die Forderung des Landratsamts in Höhe von 21,02 EUR am 18. Januar 2021 aufgrund der Mahnung der Kreiskasse vom 11. Januar 2021 bezahlt. Aufgrund der Geringfügigkeit des Betrags habe er es nicht für erforderlich gehalten, den Antragsteller zuvor zu informieren oder zu fragen, da er aufgrund einer ihm erteilten Kontovollmacht diversen Zahlungsund Schriftverkehr für den Antragsteller abgewickelt habe. Auch die Kopie der Verwarnung habe durch Postzustellungsurkunde vom 5. März 2021 nicht wirksam zugestellt werden können, da der Antragsteller zu diesem Zeitpunkt die Wohnung in der M...straße ..., O..., nicht mehr innegehabt habe, sondern sich seit dem 11. Januar 2021 in Strafhaft befinde. Die Tatsache, dass keines der nachfolgend an die Anschrift M...straße ..., O..., gerichteten Schreiben als unzustellbar zurückgesandt worden sei, sei wohl darauf zurückzuführen, dass der Vermieter in Verkennung der Sachund Rechtslage und ohne insoweit beauftragt zu sein, dem Briefkasten einen großen Stapel an Post entnommen und diese gesammelt habe. Er habe der Kanzlei des Bevollmächtigten am 31. August 2021 eine Vielzahl gesammelter offizieller Schreiben übersandt. Insoweit lägen die Plausibilitätserwägungen des Verwaltungsgerichts neben der Sache, soweit das Gericht es unter Verstoß gegen seine Aufklärungspflicht als lebensfremd bezeichnet habe, eine Kostenrechnung zu begleichen oder begleichen zu lassen, ohne die kostenauslösende Maßnahme zu kennen oder vorab zu monieren, dass diese nicht durchgeführt worden sei. Die geringfügige Gebührenhöhe habe in keinem vernünftigen Verhältnis zu einem Besuch des Schwagers des Antragstellers bei diesem in der Strafhaft gestanden, der wesentlich höhere Kosten ausgelöst hätte. Der Antragsteller sei nicht rechtskundig und habe vom Ausgleich der Forderung des Landratsamts erst im Nachhinein erfahren. Schließlich habe das Verwaltungsgericht die Tatsachen, dass das Landratsamt den Ausnahmecharakter des Sofortvollzugs verkannt habe und der Antragsteller infolge der Inhaftierung ohnehin nicht mit einem Kraftfahrzeug am Straßenverkehr teilnehmen könne, zwar auf Seite 8 der Entscheidung als seinen Sachvortrag wiedergegeben, diesen Vortrag dann jedoch komplett übergangen.

Wegen des weiteren Sachund Streitstands wird auf die Gerichtsund Behördenakten Bezug genommen.

II.

1. Die zulässige Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags gemäß § 80 Abs. 5 VwGO ist unbegründet.

Aus den vorgetragenen Gründen, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO), ergibt sich nicht, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu ändern und die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen oder wiederherzustellen wäre.

In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO entscheidet das

Quelle: Amtlicher Entscheidungstext (Kanzleisammlung Momberger Rechtsanwälte) - ECLI:DE:BAYVGH:2022:1102.11CS22.1984.00

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