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Für die Wirksamkeit einer Verwarnung nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 StVG ist eine förmliche Zustellung nicht zwingend erforderlich; es genügt, dass dem Betroffenen die Verwarnung tatsächlich zugegangen ist. Der Nachweis des Zugangs kann auch auf andere Weise geführt werden, insbesondere wenn die Postzustellungsurkunde nicht auffindbar ist. Indizien wie die Nichtrücksendung weiterer Schreiben an dieselbe Adresse und die Begleichung einer beigefügten Kostenrechnung können den Zugang belegen, während unsubstantiierte Behauptungen des Nicht-Erhaltens nicht glaubhaft sind. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |