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Das Verwaltungsgericht Würzburg lehnte den Antrag gegen den sofortigen Vollzug der Entziehung der Fahrerlaubnis nach dem Fahreignungsbewertungssystem ab. Die Behörde hatte den Antragsteller zuvor gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 StVG ermahnt und später wegen des Erreichens von sieben Punkten im Fahreignungsregister verwarnt. Die Zustellung der Verwarnung an die letzte bekannte Meldeadresse erfolgte und kam nicht als unzustellbar zurück, obwohl der Antragsteller sich zwischenzeitlich in Haft befand. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |