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Eine qualifizierte Mahnung nach § 38 Abs. 2 VVG muss bei Prämienrückständen aus einem Unfallversicherungsvertrag, der mehrere versicherte Personen einschließt und somit unterschiedliche gedeckte Risiken zusammenfasst, eine differenzierte Aufschlüsselung der auf die einzelnen versicherten Personen entfallenden Beitragsanteile vornehmen. Dies gilt auch dann, wenn der Gesamtbetrag aus dem Versicherungsschein ersichtlich ist, da der Versicherungsnehmer entscheiden können muss, welches Risiko weiter versichert sein soll. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |