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Landgericht Köln v. 19.09.2018: Zur qualifizierten Mahnung bei Prämienrückstand aus Unfallversicherung mit mehreren versicherten Personen




Das Landgericht Köln (Urteil vom 19.09.2018 - 26 O 79/18) hat entschieden:

   Eine qualifizierte Mahnung nach § 38 Abs. 2 VVG muss bei Prämienrückständen aus einem Unfallversicherungsvertrag, der mehrere versicherte Personen einschließt und somit unterschiedliche gedeckte Risiken zusammenfasst, eine differenzierte Aufschlüsselung der auf die einzelnen versicherten Personen entfallenden Beitragsanteile vornehmen. Dies gilt auch dann, wenn der Gesamtbetrag aus dem Versicherungsschein ersichtlich ist, da der Versicherungsnehmer entscheiden können muss, welches Risiko weiter versichert sein soll.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Widerufsrecht Versicherung
und
Widerufsrecht Versicherung

Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 8.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.11.2017 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 68% und die Klägerin zu 32%.

Das Urteil ist vorläufig vollsteckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe:


Die Klage ist teilweise begründet.

Die Klägerin kann die Auszahlung der Todesfall-Leistung verlangen, die ausweislich des von ihr selbst vorgelegten Nachtrags vom 21.6.2017 (Bl. 12 f d.A.) indes nicht 12.500,- € (wie bei ihr selbst) beträgt, sondern bezüglich der versicherten Tochter lediglich mit 8.500,- € versichert ist.

Die - von der Beklagten vorprozessual auch nicht in Abrede gestellte - Aktivlegitimation der Klägerin ergibt sich daraus, dass sie nach ihrem schlüssigen, auf das Bestreiten der Beklagten hin erfolgten Vortrag als alleiniger Elternteil Erbin der kinderlosen unverheirateten Tochter und aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen damit Bezugsberechtigte der Todesfall-Leistung ist. Dem ist die Beklagte sodann nicht mehr substantiiert entgegengetreten.

Auch ein - von der Beklagten ebenfalls vorprozessual nicht bezweifeltes - versichertes Unfallereignis hat die Klägerin mit ihrer Darlegung, dass die Tochter bei einem Autounfall ums Leben gekommen sei, hinreichend vorgetragen.

Eine Leistungsfreiheit der Beklagten ergibt sich nicht aus der der Klägerin unstreitig zugegangenen qualifizierten Mahnung vom 12.8.2017 und dem zum Schadentag noch bestehenden Rückstand (§ 38 Abs. 2 VVG i.V.m. Ziffern 12.3.1 bis 12.3.3 der einbezogenen AUB).

Das - richtigerweise (s. Prölls/Martin-Reiff, VVG, 30. Aufl., § 38 Rn 12; Staudinger/Halm/Wendt-Thessinga, VVG 2. Aufl., § 38 Rn 10; jeweils mwN) nur an die Klägerin als Versicherungsnehmerin und nicht an die versicherte Person gerichtete - Mahnschreiben, das den gesamten Beitragsrückstand für die Unfallversicherung (374,24 €) und die Mahnkosten (5,00 €) angibt, beziffert damit zwar den rückständigen Betrag, nimmt aber eine weitere erforderliche Aufschlüsselung nicht vor, die vom Gesetz für einen "zusammengefassten Vertrag" verlangt wird (§ 38 Abs. I Satz 2 Hs. 2 VVG). Insoweit wird zutreffend gefordert, dass bei Prämienrückständen aus verschiedenen Versicherungsverträgen bei demselben Versicherer diese gesondert ausgewiesen müssen, damit ein illiquider Versicherungsnehmer entscheiden könne, welche Versicherung er gegebenenfalls aufrecht erhalten will bzw. kann (OLG Hamm, Beschluss vom 22.9.1998 - 20 W 21/98; MüKo/VVG-Staudinger, 2. Aufl. 2016, § 38 Rn 5.; Reiff aaO. § 38 Rn 20; Rixecker in Langheid/Rixecker, VVG, 5. Aufl. 2016). Der Entscheidung des OLG Hamm lag eine Konstellation zugrunde, in der sich die Prämienforderung aus einer Hausratversicherungsprämie und einer Glasversicherungsprämie zusammensetzte, mithin aus zwei unterschiedlichen Versicherungsverträgen. In der Entscheidung des OLG Düsseldorf (Urteil vom 17.8.2010 - I-4 U 2/10) handelte es sich um eine Krankenzusatzversicherung, in der mehrere Personen zu verschiedenen Tarifen versichert waren. Das Landgericht Köln (Urteil vom 24.9.1991 - 25 O 448/90) hat dies für die Zusammenfassung von Krankheitskosten- und Krankenhaustagegelversicherung einerseits und Krankentagegeldversicherung andererseits angenommen. Bedeutung hat dies regelmäßig überdies für Fälle in der Kraftfahrzeugversicherung, in der häufig Haftpflicht- und Kaskoversicherungen zusammengeführt werden; erst recht ist eine getrennte Ausweisung geboten, wenn es sich um mehrere rechtlich selbständige Versicherungsverträge mit verschiedenen Versicherungsscheinen handelt (HK-VVG/Karczewksi, § 38 Rn 7). Entsprechendes muss auch für den vorliegenden Fall gelten, in dem es zwar nur um einen einzigen Unfallversicherungsvertrag der Klägerin als Versicherungsnehmerin geht. Da dieser aber neben ihr selbst auch die Tochter als weitere versicherte Person einschließt und insoweit eine eigenständige Unfallversicherung auf fremde Rechnung darstellt, werden damit unterschiedliche gedeckte Risiken (Unfälle der jeweiligen Personen) zusammengefasst, bezüglich derer für die (Beitrags-)Schuldteile differenziert werden muss (vgl. Rixecker aaO.). Auch hier muss der Versicherungsnehmer im Zweifel entscheiden können, welches Risiko weiter versichert sein soll oder nicht. Auf eine differenzierte Bezifferung der auf die beiden versicherten Personen entfallenden Beitragsanteile kann auch dann nicht verzichtet werden, wenn der Betrag feststeht, etwa weil er sich - wie hier bezüglich der Prämien bezüglich der beiden versicherten Personen - aus dem Versicherungsschein bzw. dem aktuellen Nachtrag ergibt, weil das Gesetz aus Gründen der Warnung des Versicherungsnehmers ausdrücklich eine erneute Bezifferung der rückständigen Beträge verlangt (Rixecker aaO.)

Der Zinsanspruch besteht unter Verzugsgesichtspunkten in der gesetzlichen Höhe ab dem geltend gemachten Zeitpunkt zum Ablauf der gesetzten Frist zum 21.11.2017.

Ersatz von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten kann die Klägerin hingegen nicht verlangen. Entgegen dem Beklagtenvortrag, mit dem der Anfall, die Berechnung und der Ausgleich außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten sowie die Aktivlegitimation der Klägerin im Hinblick auf eine möglicherweise bestehende Rechtsschutzversicherung bestritten worden sind, hat die Klägerin lediglich ohne weitere Angabe oder einen Nachweis vorgetragen, dass die außergerichtlichen Anwaltskosten angefallen, berechnet und ausgeglichen worden seien, so dass ihr Vortrag gänzlich unsubstantiiert geblieben ist; ohne dass ein weiterer gerichtlicher Hinweis veranlasst war.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 I, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.

Streitwert: 12.500,00 €

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/koeln/lg_koeln/j2018/26_O_79_18_Urteil_20180919.html - DE:LGK:2018:0919.26O79.18.00

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