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Gemäß § 9 Abs. 5 StVO muss sich ein Fahrzeugführer, der mit einem Gespann bei Dunkelheit rückwärts abbiegt, so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Dies bedeutet, dass dem Fahrzeugführer das Äußerste an Sorgfalt, insbesondere gegenüber dem fließenden Verkehr, auferlegt wird, jedoch keine absolute Unvermeidbarkeit eines Unfalls verlangt wird. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |